Re(5): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
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.  Re: Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung  (-lt- am 28.11.2007, 13:33:01)
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Re(5): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
28.11.2007, 16:31:23
Sorry wenn ich wiederspreche aber die Meinungen sind gleich, wir reden nur etwas aneinander vorbei..

das Problem ist das jeder Fall für sich gesehen werden muss. Wenn der Kunde einen LCD Auspackt und Ansteckt darf das auch kein Problem sein, nimmt er aber die Schutzhülle runter und die ist z.b. nicht mehr da, darf der Händler dafür was verlangen..

Wie gesagt es geht immer darum ob das was der Kunde macht Kosten verursacht bzw. eine Mehraufwand für den Händler darstellt... ist dem der Fall gehen die Kosten an den Kunden weiter.

um das auf die Spitze zu treiben: der Kunde drüfte ein Notebook kaufen, es zerlegen und in Teilen wieder an den Händler zurück geben. Der Händler wäre lt. Fernabsatzgesetzt verpflichtet es zurück zu nehmen, darf aber natürlich die Kosten für das wieder Verkaufsfertig machen verrechnen. Zudem einen Abschlag weil Garantie und Gewährleistung durch unerlaubtes herumhandieren erloschen ist und dann stehen wir dabei das der Kunde wahrscheinlich die Entsorgungskosten noch bezahlen wird ;) aber er müsste das Gerät zurück nehmen.. Ich kennen ein derartiges Urteil - ein Sachverständiger hatte dann ein Gutachten mit 20% Restwert.. das Gerät war runter gefallen und defekt.. Teile konnten aber noch wieder verwendet werden.. Kunde hat zwar die Klage über die Rücknahme gewonnen bekahm aber weniger retour als die Verhandlung kostetet.. trotz Rechtsschutz.. auch die haben ja Selbstbehalte :)

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