Warnung - Cyberport tritt Gewährleistungsrecht mit Füßen!
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » Warnung - Cyberport tritt Gewährleistungsrecht mit Füßen! (91 Beiträge, 2374 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
27.05.2014, 11:09:12
Mein Ativ-S Smartphone ist nun zum zweiten mal in der Reparatur bei Cyberport - der erste Reparaturversuch ist gescheitert. Laut OGH Entscheidung hat der Kunde schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Reparaturversuch das Recht auf Wandlung.

"Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Übernehmer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann."

Weiters ist es dem Kunden überlassen zwischen Reparatur und Austausch zu wählen - es stimmt das der Händler das Recht hat einen Austausch abzulehnen, aber nur dann wenn dem Händler ein unverhältnissmäßiger Aufwand durch den Tausch entstehen würde - das heisst konkret, wenn man ein neues Auto wegen einem Kratzer im Lack umtauschen möchte kann der Händler darauf bestehen das Auto neu zu lackieren, den Austausch bei einem Massenprodukt wie einem Smartphone zu verweigern ist nicht zulässig!

Als ich im Cyberport Store war um mein Handy also zurückzugeben, hat mir der Verkäufer gesagt "Wir haben das Recht das Handy drei mal reparieren zu lassen, erst nach dem dritten gescheiterten Reparaturversuch kann ich einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen" - Bei meinem Telefonat mit dem Cyberportkundenservice vor Ort war dann allerdings nur mehr von zwei gescheiterten Reparaturversuchen die Rede" - interessante Diskrepanz! Und vorallem, wieso sollte ich nur einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen? Ein jüngerer Servicemitarbeiter hat mich dann zur Seite genommen, und mir gesagt "Es tut ihm leid, der Kollege ist ein bisserl deppat - ich würde selbstverständlich nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch den vollen Kaufpreis erstattet bekommen"...

Ich habe dann mit unserem Firmenjuristen über den Fall gesprochen und Kontakt mit der Cyberport Zentrale aufgenommen - In einem Email habe ich sogar die OGH Urteile verlinkt, und darauf bekam ich lediglich die Antwort "die wären nicht einschlägig genug" - Was soll bitte einschlägiger sein als ein OGH Urteil das man direkt im öffentlich zugänglichen Rechtsinformationssystem des
österreichischen Bundeskanleramts nachlesen kann? Ich müsste mein Recht also einklagen - nachdem ein Smartphone verhältnis mäßig wenig kostet, mache ich das natürlich nicht, und darauf verlässt sich Cyberport...

Was ich bei denen im Laden nicht erzählt habe, ist das ich ja nicht nur Privatkunde bin, sondern auch für den IT Einkauf bei uns in der Firma zuständig bin - wir sind kein großer Fisch, aber brauchen demnächst wieder 6 neue PCs mit jeweils drei Monitoren für ein Volumen von ~ 10k € - für diesen Einkauf werde ich nun Cyberport selbstverständlich nicht mehr in Betracht ziehen. Macht denen vermutlich auch nix aus, aber wenigstens kann ich im Vorfeld schon ausschließen mich mit dem rechtswidrigen Verhalten Cyberports in Zukunft ärgern zu müssen!

Das ich mein Telefon vor 14 Tagen im Laden abgegeben habe, und erst gestern ein Mail bekommen habe das sie es zum Händler schicken, sprich das Telefon ist die letzten zwei Wochen bei denen rumgelegen, ist nur mehr ein kleines Detail das vom schlechten Umgang mit dem Kunden zeugt.

27.05.2014, 15:25 Uhr - Editiert von Maazen, alte Version: hier
Antworten PM Übersicht Chronologisch
 
Melden nicht möglich
.
Re: Warnung - Cyberport tritt Gewährleistungsrecht mit Füßen!
27.05.2014, 13:50:16
In einem Email habe ich sogar die OGH Urteile verlinkt, und darauf bekam ich
lediglich die Antwort "die wären nicht einschlägig genug" - Was soll bitte einschlägiger sein als ein OGH Urteil


Ein OGH Urteil, das deinem eigenen Fall eher entspricht als z.B., was du selbst als Beispiel anführst - das mit dem Kratzer am Auto. Da ist halt die Vergleichbarkeit mit einem Smartphone eher schlecht gegeben, in sofern ist das tatsächlich nicht "einschlägig genug" um zu sagen, der OGH würde in deinem - anders gelagerten - Fall ebenso entscheiden.

Keine Frage, zu dir war Cyberport nicht kulant. Das ist traurig. In wiefern und ob sie aber das
Gewährleistungsrecht mit Füßen!
... treten, entscheidest nicht du sondern ein Richter.
Du hast höchstens eine Meinung zu deinen Chancen in einem diesbzgl. Rechtsstreit ... und die teil z.B. ich eher nicht.

Bei Cyberport hatte ich noch nicht "das Vergnügen", einen Defekt/Gewährleistungsfall abwickeln zu müssen, aber bei der Preisgestaltung und den Möglichkeiten, *hust hust* darüber zu reden, haben sie mich bei einem Smartphone schonmal angenehm überrascht. Ich bild mir dazu gerne ein, ich bin halt ein charmanter Teifi und kann halt mit Leuten freundlich reden. :-)
--  
Qu'est-ce que wos?
27.05.2014, 13:51 Uhr - Editiert von Beel_Zebub, alte Version: hier
Dieser Beitrag bezieht sich auf eine ältere Version des beantworteten Postings!
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..
Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
27.05.2014, 14:08:03
Ich war auch niemals unfreundlich, und es freut mich für dich das du *hust hust* mit den Leuten über den Preis reden kannst - das genannte Auto Beispiel war auch gar nicht Teil eines OGH Urteils (zu mal es nicht nur ein Urteil dieser Art gibt)  sondern ein anschauliches Beispiel zum Verständnis Wahlrecht des Kunden "Austausch / Nachbesserung" im Zuge der Gewährleistung. Was ich wollte nennt sich Wandlung, und kann erst nach fehlgeschlagenem Primärbehelf beansprucht werden.

Im übrigen gibt es auch auf konsument.at zum Thema Gewährleistung einen Artikel, in dem man auf Seite 15 "Die Ausreden der Unternehmen" unter Punkt "So werden Kunden abgewimmelt" folgendes liest:

- Statt des verlangten Austauschs wird nur die Verbesserung angeboten bzw. durchgeführt.
- Bei längeren Reparaturzeiten werden die KundInnen nur vertröstet und hingehalten. Bei Protest wird der geforderte Austausch oder die Rücknahme des Gerätes vehement verweigert.
- Laut Verkäufer könne die Ware leider nicht ausgetauscht werden – dies wäre erst nach dem dritten Verbesserungsversuch so vorgesehen
- Eine Rückgabe des Kaufpreises sei jedenfalls ausgeschlossen. Maximal könne man eine Preisminderung anbieten.

(siehe: http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=24579&pn=15 )

Jeder einzelne dieser Punkte trifft in meinem Fall zu, ich sollte also auf Kulanz nicht angewiesen sein.

Vielleicht sorgt auch ein Blick in ein Lehrmittel des Instituts für Zivilrecht der Johannes Kepler Universität für ein besseres Verständnis der Rechte der Kunden im Sinne der Gewährleistung bei dir - http://www.zivilrecht.jku.at/uploads/media/Folien_8.Teil__9.12._.pdf

27.05.2014, 15:33 Uhr - Editiert von Maazen, alte Version: hier
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
....
Re(4): Warnung - Cyberport tritt Gewährleistungsrecht mit Füßen!
27.05.2014, 15:46:54
Wie gesagt: Recht spricht der Richter, du hast - grad bei fortgeschrittenen
Details, etwa wieviele Nachbesserungsversuche zulässig sind  - höchstens eine
Meinung oder Interpretation der Rechtslage.


Einen entsprechenden Rechtssatz des OGH hierzu gibt es bereits seit 1966 (RS0018722) und wurde auch nach Inkrafttreten des (GewRÄG) beibehehalten (T2).
Alleine in Bezug auf diesen Beisatz (T2) finden sich 4 Urteile:
Der Übernehmer kann schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen.



Man muss kein Rechtsanwalt sein, um das auf den Punkt zu bringen: de facto
entscheidet der Verkäufer über Reparatur oder Austausch.
Da rumzureden, "der Käufer entschiedet ob x oder y, der Verkäufer kann jeweils
x oder y ablehen und y oder x anbieten, wenn wirtschaftlich unzumutbar
Rharbarber-Rharbarber ...", mal ehrlich - das ist die ermüdende
Rechtsdeutschversion von: der Verkäufer entscheidet.


Genau das sagt das Gesetz nicht aus. Ganz im Gegenteil: Der Käufer hat das Wahlrecht und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der Übergeber eine bestimmte Wahl ablehnen. Dass die im Gesetz festgelegten Gründe zutreffen hat der Übergeber dann allerdings ggf. zu beweisen, ansonsten wäre das ein verweigerter Verbesserungsversuch, das den Übernehmer dann zur Wandlung/Preisminderung berechtigt.
-------- -------------- --------------- -------------
Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.
Re: Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
28.05.2014, 10:37:49
Ich habe zwar keine Lösung für die Fragestellung des Themenstarters, aber ich habe eine Frage zu diesem Ausschnitt:

Weiters ist es dem Kunden überlassen zwischen Reparatur und Austausch zu
wählen - es stimmt das der Händler das Recht hat einen Austausch abzulehnen,
aber nur dann wenn dem Händler ein unverhältnissmäßiger Aufwand durch den
Tausch entstehen würde.


Der entsprechende Gesetzestext lautet:
ABGB §932

(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

---
Nun meine Frage: Im Absatz 2 steht, dass man als Käufer einen Austausch verlangen kann. Nehmen wir an, man kauft ein Gerät wie z.B. ein Handy, Laptop oder Kamera im Wert von ca. 500 Euro und dieses Gerät weist nach einem Monat einen Defekt auf.
Habe ich hier wirklich eine Chance, dass mir der Händler das gebrauchte Gerät auf ein Neugerät austauscht? Bis jetzt wurde mir immer nur eine Reparatur angeboten.

Vielleicht liest hier ein Rechtsexperte mit, der die Begriffe "unverhältnismäßig hoher Aufwand" und "Wert der mangelfreien Sache" (reden wir hier von 500 oder von 20.000 Euro) genauer ausführen kann. Erhöhe ich meine Chancen auf einen Austausch, wenn ich dem Händker sage, dass ich das Gerät unbedingt brauche und keine Reparaturdauer von 2-3 Wochen akzeptieren kann?

Danke!

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..
Re(2): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
28.05.2014, 11:17:10
Nun meine Frage: Im Absatz 2 steht, dass man als Käufer einen Austausch
verlangen kann. Nehmen wir an, man kauft ein Gerät wie z.B. ein Handy, Laptop
oder Kamera im Wert von ca. 500 Euro und dieses Gerät weist nach einem Monat
einen Defekt auf.
Habe ich hier wirklich eine Chance, dass mir der Händler das gebrauchte Gerät
auf ein Neugerät austauscht? Bis jetzt wurde mir immer nur eine Reparatur
angeboten.


Im Prinzip sollte das so sein - das Beispiel das mir unser Firmen Jurist genannt hat ist eben ein Kratzer im Lack eines Neuwages - hier einen Austausch (also ein neues Auto) zu verlangen wäre gegenüber einer neuen Lackierung auf Kosten des Lieferanten unverhältnismäßig  - bei Massenprodukten sei das aber nicht gegeben, weil der Neupreis des Produkts die Reparaturkosten nicht um ein Vielfaches übersteigt.

Ich glaube vielmehr die Händler wollen deshalb Geräte nicht austauschen, weil sie keine Servicetechniker haben die den Fehler überprüfen können, und wenn sie dann ein Gerät zurücknehmen das gar nicht defekt ist, werden sie das gegenüber dem Hersteller nicht verrechnen können. Früher war es ja auch oft üblich das man vom Service darüber informiert wurde das ein vermeintlicher Fehler bei der Annahme des Geräts im Laden geprüft wird,  und sofern das Gerät keinen Defekt hat eine Servicepauschale fällig wird.

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.....
Re(5): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
31.05.2014, 01:16:32
Ich kann hier auf die Rechtsvorlesungen verweisen, bei dem der Vortragende der Meinung war:
"Eine Einmalige Reparatur die misslingt führt nicht automatisch zu den Wandlungsansprüchen. "Hier müssten dafür schon Gründe vorliegen, die über die Normalen Unannehmlichkeiten des Käufers hinausgehen. Der Zeitaufwand für die Abholung des Smarphones und die Nichtnutzbarkeit wird vor Gericht sicher nicht ausreichen.

Der Gesetzestext sieht hier eine Abwägung vor. Eine Verpflichtung ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kann der Verkäufer die Wünsche des Käufers ablehnen und der Käufer kann wenn er anderer Meinung ist vor Gericht gehen.
Es kommt doch oft vor, dass zwei Parteien unterschiedlicher Meinung sind. Auch Kunden die sich zu Recht oder Unrecht benachteiligt fühlen. Warum sollte der Verkäufer immer in der Pflicht sein auszutauschen? Gleich beim ersten mal? Das passt doch nicht zusammen.
Der Verkäufer kann nichts für die Misslungene Reparatur und soll sofort in der Pflicht sein? Eine zweite Reparatur-Chance halte ich für berechtigt.


Zu RS und OGH:
Die Rechtssprechung ist immer Fallbezogen und hängt unweigerlich an der Begründung des Käufers (Klägers) und des Verkäufers (Verklagter) vor Gericht. Hier von einem Fall auf den anderen zu schließen ist schwer. Oder hast du einen Fall der sehr ähnlich gelagert ist? Sprich bei dem es ebenfalls um eine Reparatur in diesem (kleinen) Umfang ging?

Als Literatur kann ich die Bücher Kreji - Privatrecht und die Auslegungen vom Manz Verlag zu diesem Thema empfehlen. Hier wird ein guter Überblick gegeben.
Vielleicht hast du eine Auslegung (vielleicht sogar online). Dann teile sie mit uns.

Gutes Lesen ... ist läng geworden ;)


Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
......
Re(6): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
02.06.2014, 17:59:08
Ich kann hier auf die Rechtsvorlesungen verweisen, bei dem der Vortragende der
Meinung war:
"Eine Einmalige Reparatur die misslingt führt nicht automatisch zu den
Wandlungsansprüchen. "Hier müssten dafür schon Gründe vorliegen, die über die
Normalen Unannehmlichkeiten des Käufers hinausgehen. Der Zeitaufwand für die
Abholung des Smarphones und die Nichtnutzbarkeit wird vor Gericht sicher nicht
ausreichen.


Dass der Übernehmer bereits nach einem fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch die sekundären Gewährleistungsbehelfe verlangen kann ergibt sich:
bereits aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien (RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Der vorgesehene Vorrang der Verbesserung bedeutet, dass der Übergeber gleichsam eine „zweite Chance“ bekommen muss. Mehrfache Verbesserungsversuche muss der Übernehmer aber nicht hinnehmen."
aus der ständigen Rechtssprechung des OGH z.B. RS0018722 (T2):
"Der Übernehmer kann schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen."
sowie der Literatur u.a. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, § 932 Rz 6.

Davon zu unterscheiden ist allerdings die Unannehmlichkeiten- bzw. Unzumutbarkeitsklausel (§932 Abs 4 Statz 2). Darauf könnte sich der Übernehmer idR  bei deinen Bsp. nicht stützen. Allerdings regeln diese Klauseln Fälle, in denen direkt (also ohne Nacherfüllung) die primären Gewährleistungsbehelfe angewendet werden.


Der Gesetzestext sieht hier eine Abwägung vor. Eine Verpflichtung ergibt sich
daraus nicht.


Bei den primären Gewährleistungsbehelfen hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch. Nur wenn das unmöglich ist (z.B. Austausch eines Gebrauchtwagens) oder unverhältnismäßig, dann kann der Verkäufer dies dem Wahlrecht entgegenhalten. Die Abwägung ist nur im Bereich der Unverhältnismäßigkeit zu treffen, aber nicht zwischen Verbesserung und Austausch.

Vielmehr kann der Verkäufer die Wünsche des Käufers ablehnen und der Käufer
kann wenn er anderer Meinung ist vor Gericht gehen.

Dass der Käufer seine Ansprüche uU vor Gericht geltend machen muss hat aber mit dem Gewährleistungsrecht sehr wenig zu tun sondern gilt (bis auf ganz wenige Ausnahmen) wohl für das gesamte Zivilrecht und ergibt sich aus dem Gewaltmonopol des Staates.
Entscheidender ist, ob die der Verkäufer dem Kunden das Wahlrecht verweigern durfte. Denn hätte er das zu unrecht gemacht, so kann der Kunde die sekundären Behelfe verlangen.

Warum sollte der Verkäufer immer in der Pflicht sein auszutauschen? Gleich
beim ersten mal? Das passt doch nicht zusammen.


Das Gewährleistungsrecht kennt nur primäre (Verbesserung/Austausch) und sekundäre (Wandlung/Preisminderung) Behelfe.
Für die primären ergibt sich die Pflicht ganz klar aus dem Gesetz. (§932 Abs 2):
" Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen.."
Noch detaillierter die Gesetzesmaterialien ( RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Der Übernehmer soll im Sinn des erwähnten Vorrangs der Verbesserung vom Übergeber zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen können....
Abs. 2 regelt das Verhältnis zwischen den beiden primären Gewährleistungsbehelfen (Verbesserung oder Austausch). Der Übernehmer hat die Wahl, welche der beiden primären Abhilfen er geltend macht."
Schlägt der Verbesserungsversuch fehl, so kann der Käufer, wie bereits oben ausgeführt, Wandlung bzw. Preisminderung verlangen.

Der Verkäufer kann nichts für die Misslungene Reparatur und soll sofort in der
Pflicht sein? Eine zweite Reparatur-Chance halte ich für berechtigt.

Dem Gewährleistungsrecht liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Händler den Vertrag nur unzureichend erfüllt hat (in dem  z.B. ein mangelfreies Gerät geschuldet ist, das nun einen Mangel hat). Deshalb sind bereits die primären Gewährleistungsbehelfe sind für den Händler die "zweite Chance", wie auch in den Gesetzesmaterialien angeführt (RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance“ haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen."
Innerhalb der Gewährleistungsregelungen ist der Händler dem Käufer gegenüber für einen ordnungsgemäßen Vertragszustand verantwortlich. Wer bzw. wie nun konkret ein Reparatur o.ä. ausführt  wird, liegt deshalb im Bereich des Händlers, der dann auch für einen fehlgeschlagenen Versuch einstehen muss.


Zu RS und OGH:
Die Rechtssprechung ist immer Fallbezogen und hängt unweigerlich an der
Begründung des Käufers (Klägers) und des Verkäufers (Verklagter) vor Gericht.
Hier von einem Fall auf den anderen zu schließen ist schwer.


Selbstverständlich sind solche Präjudizien immer im Kontext zu sehen, allerdings sind kommt diesen eine subsidiäre Bindungskraft zu. D.h. die Rechtssprechungsregel bindet, solange sie nicht durch eine bessere Lösungsmöglichkeit widerlegt werden kann.
Nachdem gerade der oben zitierte RS der ständigen Rechtssprechung des OGH entspricht, bräuchte es für eine Änderung schon einen verstärkten Senat (d.h. 11 Richter anstelle von 5)

Sprich bei dem es ebenfalls um eine Reparatur in diesem (kleinen) Umfang ging?

Das Gewährleistungsgesetz mach keinen Unterschied wie groß bzw. klein der Umfang der Reparatur ist (abgesehen von geringfügigen Mängeln, wo sekundär nur Preisminderung möglich ist). Es ist deshalb nicht ersichtlich woraus sich hier eine andere Rechtssprechung ergeben sollte.
Nachdem eine Revision beim OGH den Streitwert von 5000€ überschreiten muss, ist es zudem sehr unwahrscheinlich, dass es bezüglich eines kleinen Umfangs eine Entscheidung des OGH gibt. (Das wäre z.B. dann möglich wenn ein Berufungsgericht von der Rechtssprechung des OGH abweicht und ein in §29 KSchG genannter Verband (z.B. VKI) den Anspruch geltend macht.)
-------- -------------- --------------- -------------
Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..
Re(2): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
02.06.2014, 18:44:33
somit hat der händler, wenn er dir das gerät tauscht schon einen erhöhten
aufwand, weil er hat danach ein gebrauchtgerät herumliegen, dass er nicht mehr
zum vollen preis verkaufen kann.


Dass der Händler uU einen erhöhten Aufwand hat ergibt sich allerdings bereits aus der Konzeption des Gewährleistungsrechts als verschuldensunabhängige Haftung. Daraus kann sich allerdings noch keine Unverhältnismäßigkeit ergeben, denn sonst wäre das Wahlrecht praktisch immer ausgeschlossen.
Um den Händler vor übermäßigen Kosten zu schützen wurde deshalb der Gewährleistungsregress (ABGB §933b) eingeführt. Somit kann der Händler sich von seinem Lieferanten (wenn Unternehmer), die Aufwendungen für die Gewährleistung zurückholen.
Ausführlich in den Gesetzesmaterialien (RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Wirtschaftspolitisches Ziel des Rückgriffs ist es, das Risiko und die Nachteile aus einer Vertragswidrigkeit demjenigen Unternehmer in der Vertriebskette zuzuordnen, der für den Fehler im Einzelfall verantwortlich ist. ....
Wie bereits erwähnt, sollen sie auch den Ausschluss des Regressrechts vereinbaren können, soweit ein Verzicht auf die Gewährleistung überhaupt zulässig ist (was etwa bei fabriksneuen Waren nicht der Fall ist). Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Beschränkung des Regressrechts kann darüber hinaus im Einzelfall eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ABGB sein. "
-------- -------------- --------------- -------------
Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
....
Re(4): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
03.06.2014, 12:48:39
Dein Eindruck dürfte hier nicht falsch sein. Die Umsetzung der Richtlinie ist diesbezüglich nicht sehr gut geglückt.
In der Realität schließen viele Lieferanten/Hersteller den Regress aus. Das wäre nicht unbedingt schlimm, wenn sie anstelle dessen den für den Händler die Reparatur bzw. den Austausch machen, der Händler also nur mehr Ansprechpartner des Kunden ist, aber keine Aufwendungen hat. Das allerdings passiert nicht immer und so ist, wie du geschrieben hast, der Händler z.T. auf den Rechtsweg angewiesen.
Die Regress-Regelung wirkt dann in diesem Zusammenhang eher wie eine Orientierungsfunktion für das Gericht, wo die Sittenwidrigkeit bzw. gröbliche Benachteiligung beginnt.

Für kleinere und mittlere Händler ist das wirklich nicht immer einfach. Einerseits müssen sie dem Kunden gegenüber die Rechte erfüllen, aber andererseits die (im Prinzip ja für den Hersteller) erbrachte Leistung einklagen (was im Extremfall sogar zum Verlust der Belieferung führen könnte).  Denn der Händler wird sich gegenüber dem Kunden nicht darauf berufen können, dass er den Rechtsweg beschreiten muss, solange die Forderung einklagbar ist.
Dieses Problem wurde in den Gesetzesmaterialien erkannt, aber dem Bereich Kartellrecht (das danach reformiert wurde) zugeordnet.
-------- -------------- --------------- -------------
Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung