Re(4): Warnung - Cyberport tritt Gewährleistungsrecht mit Füßen!
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Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
27.05.2014, 11:09:12
Mein Ativ-S Smartphone ist nun zum zweiten mal in der Reparatur bei Cyberport - der erste Reparaturversuch ist gescheitert. Laut OGH Entscheidung hat der Kunde schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Reparaturversuch das Recht auf Wandlung.

"Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Übernehmer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann."

Weiters ist es dem Kunden überlassen zwischen Reparatur und Austausch zu wählen - es stimmt das der Händler das Recht hat einen Austausch abzulehnen, aber nur dann wenn dem Händler ein unverhältnissmäßiger Aufwand durch den Tausch entstehen würde - das heisst konkret, wenn man ein neues Auto wegen einem Kratzer im Lack umtauschen möchte kann der Händler darauf bestehen das Auto neu zu lackieren, den Austausch bei einem Massenprodukt wie einem Smartphone zu verweigern ist nicht zulässig!

Als ich im Cyberport Store war um mein Handy also zurückzugeben, hat mir der Verkäufer gesagt "Wir haben das Recht das Handy drei mal reparieren zu lassen, erst nach dem dritten gescheiterten Reparaturversuch kann ich einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen" - Bei meinem Telefonat mit dem Cyberportkundenservice vor Ort war dann allerdings nur mehr von zwei gescheiterten Reparaturversuchen die Rede" - interessante Diskrepanz! Und vorallem, wieso sollte ich nur einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen? Ein jüngerer Servicemitarbeiter hat mich dann zur Seite genommen, und mir gesagt "Es tut ihm leid, der Kollege ist ein bisserl deppat - ich würde selbstverständlich nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch den vollen Kaufpreis erstattet bekommen"...

Ich habe dann mit unserem Firmenjuristen über den Fall gesprochen und Kontakt mit der Cyberport Zentrale aufgenommen - In einem Email habe ich sogar die OGH Urteile verlinkt, und darauf bekam ich lediglich die Antwort "die wären nicht einschlägig genug" - Was soll bitte einschlägiger sein als ein OGH Urteil das man direkt im öffentlich zugänglichen Rechtsinformationssystem des
österreichischen Bundeskanleramts nachlesen kann? Ich müsste mein Recht also einklagen - nachdem ein Smartphone verhältnis mäßig wenig kostet, mache ich das natürlich nicht, und darauf verlässt sich Cyberport...

Was ich bei denen im Laden nicht erzählt habe, ist das ich ja nicht nur Privatkunde bin, sondern auch für den IT Einkauf bei uns in der Firma zuständig bin - wir sind kein großer Fisch, aber brauchen demnächst wieder 6 neue PCs mit jeweils drei Monitoren für ein Volumen von ~ 10k € - für diesen Einkauf werde ich nun Cyberport selbstverständlich nicht mehr in Betracht ziehen. Macht denen vermutlich auch nix aus, aber wenigstens kann ich im Vorfeld schon ausschließen mich mit dem rechtswidrigen Verhalten Cyberports in Zukunft ärgern zu müssen!

Das ich mein Telefon vor 14 Tagen im Laden abgegeben habe, und erst gestern ein Mail bekommen habe das sie es zum Händler schicken, sprich das Telefon ist die letzten zwei Wochen bei denen rumgelegen, ist nur mehr ein kleines Detail das vom schlechten Umgang mit dem Kunden zeugt.

27.05.2014, 15:25 Uhr - Editiert von Maazen, alte Version: hier
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Re(4): Warnung - Cyberport tritt Gewährleistungsrecht mit Füßen!
27.05.2014, 15:46:54
Wie gesagt: Recht spricht der Richter, du hast - grad bei fortgeschrittenen
Details, etwa wieviele Nachbesserungsversuche zulässig sind  - höchstens eine
Meinung oder Interpretation der Rechtslage.


Einen entsprechenden Rechtssatz des OGH hierzu gibt es bereits seit 1966 (RS0018722) und wurde auch nach Inkrafttreten des (GewRÄG) beibehehalten (T2).
Alleine in Bezug auf diesen Beisatz (T2) finden sich 4 Urteile:
Der Übernehmer kann schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen.



Man muss kein Rechtsanwalt sein, um das auf den Punkt zu bringen: de facto
entscheidet der Verkäufer über Reparatur oder Austausch.
Da rumzureden, "der Käufer entschiedet ob x oder y, der Verkäufer kann jeweils
x oder y ablehen und y oder x anbieten, wenn wirtschaftlich unzumutbar
Rharbarber-Rharbarber ...", mal ehrlich - das ist die ermüdende
Rechtsdeutschversion von: der Verkäufer entscheidet.


Genau das sagt das Gesetz nicht aus. Ganz im Gegenteil: Der Käufer hat das Wahlrecht und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der Übergeber eine bestimmte Wahl ablehnen. Dass die im Gesetz festgelegten Gründe zutreffen hat der Übergeber dann allerdings ggf. zu beweisen, ansonsten wäre das ein verweigerter Verbesserungsversuch, das den Übernehmer dann zur Wandlung/Preisminderung berechtigt.
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Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
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.  Kaufdatum?  (peter.schordan am 28.05.2014, 10:24:35)
..  Re: Kaufdatum?
 (Maazen am 28.05.2014, 10:30:58)
 

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