Re(2): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
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Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
27.05.2014, 11:09:12
Mein Ativ-S Smartphone ist nun zum zweiten mal in der Reparatur bei Cyberport - der erste Reparaturversuch ist gescheitert. Laut OGH Entscheidung hat der Kunde schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Reparaturversuch das Recht auf Wandlung.

"Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Übernehmer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann."

Weiters ist es dem Kunden überlassen zwischen Reparatur und Austausch zu wählen - es stimmt das der Händler das Recht hat einen Austausch abzulehnen, aber nur dann wenn dem Händler ein unverhältnissmäßiger Aufwand durch den Tausch entstehen würde - das heisst konkret, wenn man ein neues Auto wegen einem Kratzer im Lack umtauschen möchte kann der Händler darauf bestehen das Auto neu zu lackieren, den Austausch bei einem Massenprodukt wie einem Smartphone zu verweigern ist nicht zulässig!

Als ich im Cyberport Store war um mein Handy also zurückzugeben, hat mir der Verkäufer gesagt "Wir haben das Recht das Handy drei mal reparieren zu lassen, erst nach dem dritten gescheiterten Reparaturversuch kann ich einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen" - Bei meinem Telefonat mit dem Cyberportkundenservice vor Ort war dann allerdings nur mehr von zwei gescheiterten Reparaturversuchen die Rede" - interessante Diskrepanz! Und vorallem, wieso sollte ich nur einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen? Ein jüngerer Servicemitarbeiter hat mich dann zur Seite genommen, und mir gesagt "Es tut ihm leid, der Kollege ist ein bisserl deppat - ich würde selbstverständlich nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch den vollen Kaufpreis erstattet bekommen"...

Ich habe dann mit unserem Firmenjuristen über den Fall gesprochen und Kontakt mit der Cyberport Zentrale aufgenommen - In einem Email habe ich sogar die OGH Urteile verlinkt, und darauf bekam ich lediglich die Antwort "die wären nicht einschlägig genug" - Was soll bitte einschlägiger sein als ein OGH Urteil das man direkt im öffentlich zugänglichen Rechtsinformationssystem des
österreichischen Bundeskanleramts nachlesen kann? Ich müsste mein Recht also einklagen - nachdem ein Smartphone verhältnis mäßig wenig kostet, mache ich das natürlich nicht, und darauf verlässt sich Cyberport...

Was ich bei denen im Laden nicht erzählt habe, ist das ich ja nicht nur Privatkunde bin, sondern auch für den IT Einkauf bei uns in der Firma zuständig bin - wir sind kein großer Fisch, aber brauchen demnächst wieder 6 neue PCs mit jeweils drei Monitoren für ein Volumen von ~ 10k € - für diesen Einkauf werde ich nun Cyberport selbstverständlich nicht mehr in Betracht ziehen. Macht denen vermutlich auch nix aus, aber wenigstens kann ich im Vorfeld schon ausschließen mich mit dem rechtswidrigen Verhalten Cyberports in Zukunft ärgern zu müssen!

Das ich mein Telefon vor 14 Tagen im Laden abgegeben habe, und erst gestern ein Mail bekommen habe das sie es zum Händler schicken, sprich das Telefon ist die letzten zwei Wochen bei denen rumgelegen, ist nur mehr ein kleines Detail das vom schlechten Umgang mit dem Kunden zeugt.

27.05.2014, 15:25 Uhr - Editiert von Maazen, alte Version: hier
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.  Kaufdatum?  (peter.schordan am 28.05.2014, 10:24:35)
..  Re: Kaufdatum?
 (Maazen am 28.05.2014, 10:30:58)
..
Re(2): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
02.06.2014, 18:44:33
somit hat der händler, wenn er dir das gerät tauscht schon einen erhöhten
aufwand, weil er hat danach ein gebrauchtgerät herumliegen, dass er nicht mehr
zum vollen preis verkaufen kann.


Dass der Händler uU einen erhöhten Aufwand hat ergibt sich allerdings bereits aus der Konzeption des Gewährleistungsrechts als verschuldensunabhängige Haftung. Daraus kann sich allerdings noch keine Unverhältnismäßigkeit ergeben, denn sonst wäre das Wahlrecht praktisch immer ausgeschlossen.
Um den Händler vor übermäßigen Kosten zu schützen wurde deshalb der Gewährleistungsregress (ABGB §933b) eingeführt. Somit kann der Händler sich von seinem Lieferanten (wenn Unternehmer), die Aufwendungen für die Gewährleistung zurückholen.
Ausführlich in den Gesetzesmaterialien (RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Wirtschaftspolitisches Ziel des Rückgriffs ist es, das Risiko und die Nachteile aus einer Vertragswidrigkeit demjenigen Unternehmer in der Vertriebskette zuzuordnen, der für den Fehler im Einzelfall verantwortlich ist. ....
Wie bereits erwähnt, sollen sie auch den Ausschluss des Regressrechts vereinbaren können, soweit ein Verzicht auf die Gewährleistung überhaupt zulässig ist (was etwa bei fabriksneuen Waren nicht der Fall ist). Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Beschränkung des Regressrechts kann darüber hinaus im Einzelfall eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ABGB sein. "
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