Re(6): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
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Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
27.05.2014, 11:09:12
Mein Ativ-S Smartphone ist nun zum zweiten mal in der Reparatur bei Cyberport - der erste Reparaturversuch ist gescheitert. Laut OGH Entscheidung hat der Kunde schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Reparaturversuch das Recht auf Wandlung.

"Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Übernehmer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann."

Weiters ist es dem Kunden überlassen zwischen Reparatur und Austausch zu wählen - es stimmt das der Händler das Recht hat einen Austausch abzulehnen, aber nur dann wenn dem Händler ein unverhältnissmäßiger Aufwand durch den Tausch entstehen würde - das heisst konkret, wenn man ein neues Auto wegen einem Kratzer im Lack umtauschen möchte kann der Händler darauf bestehen das Auto neu zu lackieren, den Austausch bei einem Massenprodukt wie einem Smartphone zu verweigern ist nicht zulässig!

Als ich im Cyberport Store war um mein Handy also zurückzugeben, hat mir der Verkäufer gesagt "Wir haben das Recht das Handy drei mal reparieren zu lassen, erst nach dem dritten gescheiterten Reparaturversuch kann ich einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen" - Bei meinem Telefonat mit dem Cyberportkundenservice vor Ort war dann allerdings nur mehr von zwei gescheiterten Reparaturversuchen die Rede" - interessante Diskrepanz! Und vorallem, wieso sollte ich nur einen Teil vom Kaufpreis zurückbekommen? Ein jüngerer Servicemitarbeiter hat mich dann zur Seite genommen, und mir gesagt "Es tut ihm leid, der Kollege ist ein bisserl deppat - ich würde selbstverständlich nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch den vollen Kaufpreis erstattet bekommen"...

Ich habe dann mit unserem Firmenjuristen über den Fall gesprochen und Kontakt mit der Cyberport Zentrale aufgenommen - In einem Email habe ich sogar die OGH Urteile verlinkt, und darauf bekam ich lediglich die Antwort "die wären nicht einschlägig genug" - Was soll bitte einschlägiger sein als ein OGH Urteil das man direkt im öffentlich zugänglichen Rechtsinformationssystem des
österreichischen Bundeskanleramts nachlesen kann? Ich müsste mein Recht also einklagen - nachdem ein Smartphone verhältnis mäßig wenig kostet, mache ich das natürlich nicht, und darauf verlässt sich Cyberport...

Was ich bei denen im Laden nicht erzählt habe, ist das ich ja nicht nur Privatkunde bin, sondern auch für den IT Einkauf bei uns in der Firma zuständig bin - wir sind kein großer Fisch, aber brauchen demnächst wieder 6 neue PCs mit jeweils drei Monitoren für ein Volumen von ~ 10k € - für diesen Einkauf werde ich nun Cyberport selbstverständlich nicht mehr in Betracht ziehen. Macht denen vermutlich auch nix aus, aber wenigstens kann ich im Vorfeld schon ausschließen mich mit dem rechtswidrigen Verhalten Cyberports in Zukunft ärgern zu müssen!

Das ich mein Telefon vor 14 Tagen im Laden abgegeben habe, und erst gestern ein Mail bekommen habe das sie es zum Händler schicken, sprich das Telefon ist die letzten zwei Wochen bei denen rumgelegen, ist nur mehr ein kleines Detail das vom schlechten Umgang mit dem Kunden zeugt.

27.05.2014, 15:25 Uhr - Editiert von Maazen, alte Version: hier
Antworten PM Alle Chronologisch
 
Melden nicht möglich
.  Kaufdatum?  (peter.schordan am 28.05.2014, 10:24:35)
..  Re: Kaufdatum?
 (Maazen am 28.05.2014, 10:30:58)
......
Re(6): Warnung - Cyberport hält Gewährleistungsrecht gegenüber einem Kunden nicht ein!
02.06.2014, 17:59:08
Ich kann hier auf die Rechtsvorlesungen verweisen, bei dem der Vortragende der
Meinung war:
"Eine Einmalige Reparatur die misslingt führt nicht automatisch zu den
Wandlungsansprüchen. "Hier müssten dafür schon Gründe vorliegen, die über die
Normalen Unannehmlichkeiten des Käufers hinausgehen. Der Zeitaufwand für die
Abholung des Smarphones und die Nichtnutzbarkeit wird vor Gericht sicher nicht
ausreichen.


Dass der Übernehmer bereits nach einem fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch die sekundären Gewährleistungsbehelfe verlangen kann ergibt sich:
bereits aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien (RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Der vorgesehene Vorrang der Verbesserung bedeutet, dass der Übergeber gleichsam eine „zweite Chance“ bekommen muss. Mehrfache Verbesserungsversuche muss der Übernehmer aber nicht hinnehmen."
aus der ständigen Rechtssprechung des OGH z.B. RS0018722 (T2):
"Der Übernehmer kann schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen."
sowie der Literatur u.a. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, § 932 Rz 6.

Davon zu unterscheiden ist allerdings die Unannehmlichkeiten- bzw. Unzumutbarkeitsklausel (§932 Abs 4 Statz 2). Darauf könnte sich der Übernehmer idR  bei deinen Bsp. nicht stützen. Allerdings regeln diese Klauseln Fälle, in denen direkt (also ohne Nacherfüllung) die primären Gewährleistungsbehelfe angewendet werden.


Der Gesetzestext sieht hier eine Abwägung vor. Eine Verpflichtung ergibt sich
daraus nicht.


Bei den primären Gewährleistungsbehelfen hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch. Nur wenn das unmöglich ist (z.B. Austausch eines Gebrauchtwagens) oder unverhältnismäßig, dann kann der Verkäufer dies dem Wahlrecht entgegenhalten. Die Abwägung ist nur im Bereich der Unverhältnismäßigkeit zu treffen, aber nicht zwischen Verbesserung und Austausch.

Vielmehr kann der Verkäufer die Wünsche des Käufers ablehnen und der Käufer
kann wenn er anderer Meinung ist vor Gericht gehen.

Dass der Käufer seine Ansprüche uU vor Gericht geltend machen muss hat aber mit dem Gewährleistungsrecht sehr wenig zu tun sondern gilt (bis auf ganz wenige Ausnahmen) wohl für das gesamte Zivilrecht und ergibt sich aus dem Gewaltmonopol des Staates.
Entscheidender ist, ob die der Verkäufer dem Kunden das Wahlrecht verweigern durfte. Denn hätte er das zu unrecht gemacht, so kann der Kunde die sekundären Behelfe verlangen.

Warum sollte der Verkäufer immer in der Pflicht sein auszutauschen? Gleich
beim ersten mal? Das passt doch nicht zusammen.


Das Gewährleistungsrecht kennt nur primäre (Verbesserung/Austausch) und sekundäre (Wandlung/Preisminderung) Behelfe.
Für die primären ergibt sich die Pflicht ganz klar aus dem Gesetz. (§932 Abs 2):
" Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen.."
Noch detaillierter die Gesetzesmaterialien ( RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Der Übernehmer soll im Sinn des erwähnten Vorrangs der Verbesserung vom Übergeber zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen können....
Abs. 2 regelt das Verhältnis zwischen den beiden primären Gewährleistungsbehelfen (Verbesserung oder Austausch). Der Übernehmer hat die Wahl, welche der beiden primären Abhilfen er geltend macht."
Schlägt der Verbesserungsversuch fehl, so kann der Käufer, wie bereits oben ausgeführt, Wandlung bzw. Preisminderung verlangen.

Der Verkäufer kann nichts für die Misslungene Reparatur und soll sofort in der
Pflicht sein? Eine zweite Reparatur-Chance halte ich für berechtigt.

Dem Gewährleistungsrecht liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Händler den Vertrag nur unzureichend erfüllt hat (in dem  z.B. ein mangelfreies Gerät geschuldet ist, das nun einen Mangel hat). Deshalb sind bereits die primären Gewährleistungsbehelfe sind für den Händler die "zweite Chance", wie auch in den Gesetzesmaterialien angeführt (RV 422 BlgNR 21. GP 18):
"Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance“ haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen."
Innerhalb der Gewährleistungsregelungen ist der Händler dem Käufer gegenüber für einen ordnungsgemäßen Vertragszustand verantwortlich. Wer bzw. wie nun konkret ein Reparatur o.ä. ausführt  wird, liegt deshalb im Bereich des Händlers, der dann auch für einen fehlgeschlagenen Versuch einstehen muss.


Zu RS und OGH:
Die Rechtssprechung ist immer Fallbezogen und hängt unweigerlich an der
Begründung des Käufers (Klägers) und des Verkäufers (Verklagter) vor Gericht.
Hier von einem Fall auf den anderen zu schließen ist schwer.


Selbstverständlich sind solche Präjudizien immer im Kontext zu sehen, allerdings sind kommt diesen eine subsidiäre Bindungskraft zu. D.h. die Rechtssprechungsregel bindet, solange sie nicht durch eine bessere Lösungsmöglichkeit widerlegt werden kann.
Nachdem gerade der oben zitierte RS der ständigen Rechtssprechung des OGH entspricht, bräuchte es für eine Änderung schon einen verstärkten Senat (d.h. 11 Richter anstelle von 5)

Sprich bei dem es ebenfalls um eine Reparatur in diesem (kleinen) Umfang ging?

Das Gewährleistungsgesetz mach keinen Unterschied wie groß bzw. klein der Umfang der Reparatur ist (abgesehen von geringfügigen Mängeln, wo sekundär nur Preisminderung möglich ist). Es ist deshalb nicht ersichtlich woraus sich hier eine andere Rechtssprechung ergeben sollte.
Nachdem eine Revision beim OGH den Streitwert von 5000€ überschreiten muss, ist es zudem sehr unwahrscheinlich, dass es bezüglich eines kleinen Umfangs eine Entscheidung des OGH gibt. (Das wäre z.B. dann möglich wenn ein Berufungsgericht von der Rechtssprechung des OGH abweicht und ein in §29 KSchG genannter Verband (z.B. VKI) den Anspruch geltend macht.)
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