Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
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Re(10): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
11.08.2003, 09:36:15
ditech.at (ich hoffe diese firma war gemeint) stellt einen interessanten fall dar.

1. sollte man einen blick in die agb werfen §2 Abs.1
"Angebote von DITech erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit DITech von Dritten gefertigte Komponenten liefert. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen, gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage dar. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. "

hier wird klargestellt das bei ditech lediglich eine "reservierung" möglich ist, eine auftragsbestätigung wohl nicht verschickt wird.

andererseits kann man, so man sich die mühe macht ein wenig genauer hinzuschauen, in den näheren erläuterungen zum vorgang bei selbstabholung den passus:
"Nachdem Sie die Bestellung abgeschlossen haben, erhalten Sie automatisch
eine Bestätigung per Mail.

Wir möchten aber darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Mail rein um
eine automatische Auflistung der reservierten Produkte handelt.

Sobald die Reservierung gebucht wurde, erhalten Sie eine Bestätigung von
unserer Verkaufsabteilung"

finden der durch diesen absatz
"Reservierung
Kostenlose Reservierung zur Abholung.Reservierung bleibt bis zum nächsten Werktag nach Erhalt der Auftragsbestätigung aufrecht."

wie jetzt? bei selbstabholung erhält man also eine auftragsbestätigung zusätzlich zur bestellbestätigung? dadurch wäre es eindeutig das auch bei selbstabholung die §§ 312 gelten.
es ist also etwas diffus was die firma da so zusammengeschrieben hat. aber ein gutes beispiel karltoffel.....allerdings für keinen unserer standpunkte ;-)

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Re(17): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
09.08.2003, 18:40:26
weder noch.
aber ich gehe gerne auf jeden satz einzeln ein:
"Und genau hier irrst du: ein automatisches Bestätigungsmail auf die Bestellung besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass die Bestellung zur Bearbeitung übernommen wurde."
wie ich später im detail ausführte (siehe gerne selbst nach: "sobald nun der verkäufer den eingang der bestellung und die bestellung unter berücksichtigung geltender richtlinien (informationspflicht)  bestätigt ist der vertrag rechtlich geschlossen.") ist der vertrag geschlossen sobald eine mail mit entsprechenden formulierungen ("ist in bearbeitung" reicht da natürlich nicht aus!) beim kunden eingegangen ist. damit ist der vertrag juristisch betrachtet abgeschlossen qed.
da dies via fernkommunikationsmitteln geschehen ist gelten auch die entsprechenden §§.

soweit verständlich? vertrag abgeschlossen--->da per telefon oder internet §312b ff.

"Ein Vertragsverhältnis wurde damit nicht eingegangen (noch nicht). Die "Bearbeitung der Bestellung" kann - im Prinzip - durchaus zum Ergebnis führen, dass der Händler diesen Auftrag nicht annehmen will (d.h.: dem Vertrag nicht zustimmt).
Praktisches Beispiel -> wenn zu einer Bestellung per Vorauskasse kein zugehöriger Zahlungseingang erfolgt."

falsch. der vertrag ist geschlossen. damit hätte natürlich auch der verkäufer die vertraglich vereinbarten leistungen (hardware o.ä.) zu erbringen. um eine lieferung ins blaue zu verhindern gibt es mehrere möglichkeiten die vertraglich festgehalten werden können: lieferung per vorkasse, also versand erst bei zahlungseingang, lieferung per nachnahme oder eben barzahlung bei abholung.
wenige händler verschicken mal eben so hardware für mehrere tausend euro ohne sicherheit (diese händler haben m.e. in einem betrugsfall ohnehin ein teilschuld).
weiterhin hilft ein blick in die AGG, ich zitiere: ".  Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen

aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor."

selbst eine lieferung ohne anzahlung oder vollständige leistung des käufers ist rechtlich pro händler abgesichert nicht wahr?

das "praktische beispiel" taugt also leider nicht viel. es kommt auf den vertrag an und den händler der diesen ausformuliert.

"Nach deiner Annahme hätte sich ja der Händler durch das Bestätigungsmail bereits vertragsverpflichtet, zu liefern - losgelöst davon, wie der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen (zu zahlen) nachkommt."

richtig. unabhängig davon WIE die zahlung erfolgt ist natürlich eine lieferbedingung DAS eine zahlung erfolgt. bitte nicht die zwei punkte vermischen. die haben nichts miteinander zu schaffen.

und nun zum letzten deiner posts:


> Ist es Zufall, oder ignorierst du tapfer, dass niemand hier die
> Leistungserfüllung als Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrachtet?

das verstehe ich jetzt nicht. deine argumentation lief doch darauf hinaus das ein vertrag erst als geschlossen (also beiderseitig bindend) anzusehen ist wenn die vereinbarten leistungen erbracht worden sind. das stimmt de facto nicht.


wann ein vertrag als geschlossen betrachtet werden kann hängt von den jeweiligen AGB der entsprechenden händler ab und ob sie darauf hinweisen.

das sind die derzeit geltenden normen in deutschland. sollte dir etwas anderes zu ohren gekommen sein bitte ich sehr darum entsprechendes material zu veröffentlichen (aus der NJW oder den urteilsarchiven entsprechender gerichte) da mir diesbezüglich noch kein urteil bekannt ist das diesen usus in frage stellt.





abschluss:
AGB durchlesen (bspw. AGB von bytepro "
IV. Vertragsabschluss



1. Sämtliche Angebote der Firma Byte Pro sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss erfolgt erst mit der Lieferung durch die Firma Byte Pro. Der Kunde ist - soweit nicht anders vereinbart - 14 Tage an die Bestellungen gebunden."

also wird hier von vornherein nur eine "reservierung" vorgenommen, bei K&M bspw. fehlt jeglicher hinweis auf die wirksamkeit des vertrages (sollte vielleicht mal jemand drauf aufmerksam machen. diekamera.de behält sich mit der bestätigung über den eingang der bestellung auch umgehend eine annahmeerklärung mitzusenden.

immer die agb lesen (die rechtlich seite ist wohl nun geklärt oder?)!!

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Re(18): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
09.08.2003, 20:11:04
Allmählich beginnst du, dich im Kreis zu drehen. :-)


zum einen:
"sobald nun der verkäufer den eingang der bestellung und die bestellung unter berücksichtigung geltender richtlinien (informationspflicht)  bestätigt ist der vertrag rechtlich geschlossen."

und dann aber:
wann ein vertrag als geschlossen betrachtet werden kann hängt von den jeweiligen AGB der entsprechenden händler ab

Was denn nun bitte?
Hältst du an der ersten Darstellung fest - eine Bestätigung über den Bestelleingang würde den Vertrag händlerseitig rechtskräftig abschliessen - dann würden die Händler-AGB dies wohl kaum ausserkraft setzen können, da dies den Konsumenten schlechter stellen würde. (Inwiefern? Um die Geltung FAG ja/nein, sollte es sich bei der Lieferart um Abholung handeln!)

Eine Auftragsbestätigung würde den Vertrag händlerseitig abschliessen - dies ist aber in keinster Weise eine Bestelleingangs-Bestätigung (resp. umgekehrt). Wir reden hier von zwei verschiedenen Geschäftsdokumenten mit entsprechender Auswirkung auf den Vertragsstatus (abgeschlossen ja/nein).

Um die ganze Sache mal zu beenden - sonst könnten wir noch ewig fortsetzen ;-) - idR. bieten die meisten Händler die Versandmöglichkeit "Abholung" via standardisierter Onlinebestellung gar nicht erst an. Auch wenn die Zustellart wählbar ist (Post/Express/anderes FrachtUN), eine der angebotenen Zustellarten muss gewählt werden, sonst ist die Bestellung nicht beendbar.

Es lässt sich - falls überhaupt - ohnehin nur eine Reservierung zur Barabholung vornehmen, die keinen Vertragsabschluss darstellt. Sollte einem Händler hier ein formaler Fehler mit der Bestelleingangs-Bestätigung passiert sein, sodass das FAG gültig wäre ... so kann man Gift d'rauf nehmen: Es passiert diesem Händler genau nur ein einziges Mal, falls er dies für Abholungsgeschäfte nicht wünscht. |-D
--  
Theorie ist, wenn man erklären kann, wie's geht, aber es funktioniert nicht.
Praxis ist, wenn's funktioniert, und man kann sich nicht erklären, wie das geht.

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Re(19): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
09.08.2003, 21:14:56

> Allmählich beginnst du, dich im Kreis zu drehen. zum einen:und dann aber:Was
> denn nun bitte?Hältst du an der ersten Darstellung fest - eine Bestätigung
> über den Bestelleingang würde den Vertrag händlerseitig  - dann würden die
> Händler-AGB dies wohl kaum ausserkraft setzen können, da dies den Konsumenten
> schlechter stellen würde.

erstmal scheinst du leider nicht ganz durch meine posts durchzusteigen (ist auch diffizil, gebe ich zu).
ich schrieb mehrmals das eine bestellbestätigung (die durchaus AUCH eine auftragsbestätigung sein kann, da gibt es kein "formblatt" für) entsprechend formuliert sein muß, ich zitiere mich mal wieder selbst (zu meinem leidwesen):
"ist der bestellvorgang also abgeschlossen und eine bestätigungsmail (was heute üblicherweise automatisch geschieht) mit den vertragseinzelheiten sowie hinweisen auf widerruf rückgabe etc. geht beim kunden ein ist dieser vertrag auch für den händler bindend und der vertrag geschlossen"
" sobald nun der verkäufer den eingang der bestellung und die bestellung unter berücksichtigung geltender richtlinien (informationspflicht)  bestätigt ist der vertrag rechtlich geschlossen"
"wie ich später im detail ausführte (siehe gerne selbst nach: "sobald nun der verkäufer den eingang der bestellung und die bestellung unter berücksichtigung geltender richtlinien (informationspflicht)  bestätigt ist der vertrag rechtlich geschlossen.") ist der vertrag geschlossen sobald eine mail mit entsprechenden formulierungen ("ist in bearbeitung" reicht da natürlich nicht aus!) beim kunden eingegangen ist. damit ist der vertrag juristisch betrachtet abgeschlossen qed."

3 zitate die dir hoffentlich weiterhelfen.
bezüglich der agb bezog ich mich explizit auf bytepro die eine bestellung als solche werten, sich händlerseitig nicht verpflichten bis die lieferung zustande gekommen ist (was rechtlich nicht unproblematisch ist, aber das ist ein anderes thema). dadurch dürfte impliziert sein daß bytepro auch keine bestätigungsmail (nicht eine bestätigung für den eingang der bestellung, sondern eine bestätigung für die annahme des vertrages!) verschickt. verständlich?

"Eine Auftragsbestätigung würde den Vertrag händlerseitig abschliessen - dies ist aber in keinster Weise eine Bestelleingangs-Bestätigung (resp. umgekehrt). Wir reden hier von zwei verschiedenen Geschäftsdokumenten mit entsprechender Auswirkung auf den Vertragsstatus (abgeschlossen ja/nein)."

lies doch bitte genauer was ich geschrieben habe. eine eingangsbestätigung kann ebenso (formulierung beachten) eine auftragsbestätigung sein. somit wäre der vertragsabschluß erreicht (bei dienstleistungen und allen anderen vertragsgegenständen).

"Um die ganze Sache mal zu beenden - sonst könnten wir noch ewig fortsetzen  - idR. bieten die meisten Händler die Versandmöglichkeit "Abholung" via standardisierter Onlinebestellung gar nicht erst an. Auch wenn die Zustellart wählbar ist (Post/Express/anderes FrachtUN), eine der angebotenen Zustellarten muss gewählt werden, sonst ist die Bestellung nicht beendbar."

das ist jetzt ein wenig überflüssig, da wir doch auf grund der ursprünglichen frage von der möglichkeit der barzahlung ausgehen oder? was jetzt andere oder "die meisten" händler anbieten ist da irrelevant. da stimmst du mir sicher zu.

"Es lässt sich - falls überhaupt - ohnehin nur eine Reservierung zur Barabholung vornehmen, die keinen Vertragsabschluss darstellt."

auch das ist nicht richtig. auch eine bestellung zu abholung kann je nach händler einen vertragsabschluss darstellen. pauschal "geht nicht" zu sagen ist falsch. grundsätzlich geht es, ist gesetzlich abgesichert. was ein einzelner händler daraus macht ist etwas anderes. die regel ist die gültigkeit der 312b ff was du anscheinend auch erkannt hast
"Sollte einem Händler hier ein formaler Fehler mit der Bestelleingangs-Bestätigung passiert sein, sodass das FAG gültig wäre ... so kann man Gift d'rauf nehmen: Es passiert diesem Händler genau nur ein einziges Mal, falls er dies für Abholungsgeschäfte nicht wünscht"

wie schon gesagt, ich bin immer gespannt wie sich die lage entwickelt also auch immer brennend daran interessiert woher manche leute ihr wissen nehmen...über eine aufklärung wäre ich dankbar

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Re(20): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
09.08.2003, 22:20:33
"ist der bestellvorgang also abgeschlossen und eine bestätigungsmail (was heute üblicherweise automatisch geschieht) ...

Wenn diese Bestätigung tatsächlich und erkennbar vollautomatisch versandt wird, ohne daß die Bestellung bis dahin von einer realen Person (seitens des Händlers) zur Kenntnis genommen wurde  ?-)  wo - bitteschön - wäre denn in diesem Fall die klare Willensbekundung seitens des Händlers?  ?-)  Im Extremfall einer vollautomatisch ablaufenden Logistik wäre es durchaus denkbar, daß der Vertrag letztlich erst durch die schlüssige Handlung der Auslieferung seitens des Händlers rechtsgültig wird!  ;-)

Selbst wenn z.B. Konsumentenschutzgesetze einen Händler zur Einhaltung einer solchen Zusage verpflichten sollten, heißt das nicht, daß schon ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wurde!


Eine Bestätigungsmail, die mit 'Ihr xyz-com Team' gezeichnet ist, wird man allerdings eventuell schon als Willenserklärung werten können, auch wenn sie tatsächlich automatisch generiert worden ist; Systemfehlfunktionen wieder mal ausgenommen!  


wie schon gesagt, ich bin immer gespannt wie sich die lage entwickelt also auch immer brennend daran interessiert woher manche leute ihr wissen nehmen...über eine aufklärung wäre ich dankbar

Also ich sags ganz offen, bin bestenfalls interessierter Laie, der versucht sein bissl gesunden Menschenverstand einigermaßen zielführend einzusetzen!  :-)
Aber Deine Frage kommt mir durchaus auch oft in den Sinn, nicht nur Laien betreffend, sondern durchaus auch Großkonzerne mit ihren Rechtsabteilungen!  ;-)

Wobei es allerdings gerade im Online-Shopping Bereich kaum 'wirkliches Wissen' - außer den Gesetzestexten an sich - geben kann, da solche Fälle eben nur selten die Höchstgerichte beschäftigen; nur die könnten allerdings solches schaffen!  ;-)

lg
mIstA
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Re(21): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
10.08.2003, 02:13:15
tut mir leid das du dich schlecht behandelt oder herabgesetzt fühlst. das liegt und lag nicht in meiner absicht.

"Eine Eingangsbestätigung "kann" eine Auftragsbestätigung sein in derselben Art, wie man einen Rasentraktor als motorisiertes Fortbewegungsmittel auffassen könnte !!! Du machst dich lächerlich gegenüber jedem Rechnungswesenangestellten, in deiner verzweifelten Anstrengung, diese beiden idR. grundverschiedenen Geschäftsdokumente zu "fussionieren", nur damit deine Argumentation haltbar ist - augenscheinlich hast du keinen blassen Schimmer von betrieblicher Auftragsbearbeitung!"

in einem punkt hast du recht. ich habe keinen blassen schimmer von betrieblicher auftragsbearbeitung. allerdings nahm ich an es ginge hier um die rechtlichen grundlagen und nicht etwa um auf diesen aufbauenden betrieblichen automatismen.
ich würde dich bitten dir das urteil vom LG Köln vom 16.04.2003 (AZ 9 S 289/02) anzuschauen und zwar im besonderen II Abs. 1 der begründung.

bei bedarf krame ich dieses urteil auch gerne nochmal aus dem juris raus und veröffentliche es.

um die quintessenz vorweg zu nehmen:
1. eine bindende auftragsbestätigung ist durchaus auch mit hilfe eines "auto-reply-systems" möglich und
2. ist der inhalt einer bestellbestätigung auch als auftragsbestätigung auszulegen wenn die formulierungen es zulassen (in diesem fall wertete das LG den zusatz "der auftrag wird umgehend ausgeführt" als ausreichend um den vertrag als geschlossen zu betrachten).

im resumee bedeutet dies:
es sind nicht zwei unterschiedliche e-mails notwendig um eine online-bestellung rechtskräftig bindend zu gestalten. die bestätigung des eingangs einer bestellung kann sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich einen vertrag abschliessen (was du wohl schon anerkannt hast da du trotz deines vorwurfes ich würde zwei unterschiedliche geschäftsdokumente fusionieren ein recht zaghaftes idR. zusetzt).

soweit zur rechtlichen grundlage. wie schon gesagt, was in deinem büro usus ist oder jeder als bürolehrling (gibt es diesen ausbildungsberuf?) im ersten lehrjahr zu wissen hat kann ich nicht beurteilen.

ich kann mich nur auf den rechtlichen bereich beschränken.

um dabei wieder aufs ursprüngliche thema zu kommen: üblicherweise (meiner erfahrung nach) wird mindestens noch eine e-mail verschickt wenn die bestellte ware zur abholung bereit liegt was oftmals sätze wie "ihr auftrag wurde ausgeführt, der/die/das xy liegt zur abholung bereit...." was spätestens die wirksamkeit des vertrages bekräftigt und selbigen abschliesst und (nun endlich die kurve ;-) ) da dies via telekommunikationsmitteln geschieht  sind auch die §§ 312b ff gültig.

p.s.: ich hoffe ich habe nicht wieder jemanden gegängelt und ja, quellen interessieren mich da man niemals alles wissen kann und ich gerne meinen horizont ein wenig ausbaue.


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Re(19): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
09.08.2003, 21:40:58
idR. bieten die meisten Händler die Versandmöglichkeit "Abholung" via standardisierter Onlinebestellung gar nicht erst an.

Ich hatte eh immer schon den Verdacht, daß ich da immer an die Ausnahmen gerate...  ;-)


Auch wenn die Zustellart wählbar ist (Post/Express/anderes FrachtUN), eine der angebotenen Zustellarten muss gewählt werden, sonst ist die Bestellung nicht beendbar.

Ja, manche Formulare sind schon ziemlich unflexibel, im Gegensatz zur doch recht freien Gestaltung des eigentlichen Vertrages.  ;-)  Denn was würde im Streitfall wohl dann als vereinbart zählen, ein Radiobutton in einem HTML-Formular, oder eine diesem widersprechende ausdrückliche Anmerkung in einem Bemerkungen Feld desselben, das auch so in des Händlers Bestätigung übernommen wird?  ;-)


Es lässt sich - falls überhaupt - ohnehin nur eine Reservierung zur Barabholung vornehmen, die keinen Vertragsabschluss darstellt.

... und damit auch für den Kunden noch keinerlei Verpflichtung beinhaltet!

Im auch mehrfach angesprochenen Fall, daß die Bezahlung via CC übers Netz erfolgt oder Vorkasse erfolgt auch dann sicher nicht, zumindest wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß in diesem Fall der Vertrag erst im Geschäft geschlossen wird, was widerum bei Konsumenten vermutilch auch nichtmal zulässig wäre!

Meiner Meinung wäre in einem solchen Fall, sollte er vor einem Richter landen, vor allem der tatsächliche Ablauf (im Geschäft) wesentlich wäre:

*) vorbereitete Bestellung in Empfang nehmen, Geld hinlegen, gehen - würde vor allem bei einem Konsumenten sicher als Fernabsatzgeschäft durchgehen - schließlich könnte ja auch der Käufer einen Boten mit der Abholung beauftragen!  ;-)

*) läßt man sich das Gerät aber im Geschäft aber erst noch vorführen, bzw. wird einem das zumindest ausdrücklich Angeboten - sofern man persönlich der Abholer ist - dann ists eben kein Fernabsatzgeschäft, sondern nur eine unverbindliche Reservierung gewesen; auch wenn dann vielleicht das Konsumentenschutzgesetz noch immer anderer Meinung wäre!  ;-)

lg
mIstA
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Re(7): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
08.08.2003, 18:51:31
damit es nicht nochmal zu mißverständnissen kommt versuche ich den elektronischen handel unabhängig von standpunkten mal in worte zu fassen und dabei juristisch pedantisch "korrekt" zu bleiben:

ein angebot auf auf einer homepage ist kein angebot wie es im BGB §145 beschrieben ist, sondern, wie ich schon schrieb, eine "invitation ad offerendum".
also eine "einladung an einen interessierten käufer dem verkäufer ein angebot zu machen (irreführend, ich weiß). dieses macht der käufer bspw. via onlinebestellung (hiernach ist für den gewillten käufer seiner verantwortung auch schon entledigt und überlicherweise ist der vertrag abgeschlossen).
rechtlich (wenn man es genau nimmt!) ist hier noch kein vertrag zustande gekommen da ja erst ein angebot des käufers an den verkäufer vorliegt.
sobald nun der verkäufer den eingang der bestellung und die bestellung unter berücksichtigung geltender richtlinien (informationspflicht)  bestätigt ist der vertrag rechtlich geschlossen.
das ganze läuft unabhängig von der zahlungsmethode ab, bzw. ist es nicht einmal nötig das bis hierher überhaupt leistungen erfolgten.

das ganze system wurde erst 2001 EU weit einheitlich geregelt (Richtlinie 2000/31/EG).

ich hoffe das war jetzt klar genug und verständlich.

p.s.: die gültigkeit dieser verfahrensweise kann ich nur für deutschland bestätigen.
andere länder andere sitten.

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Re(8): Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
09.08.2003, 20:46:03
eine "invitation ad offerendum". also eine "einladung an einen interessierten käufer dem verkäufer ein angebot zu machen

Präziser formuliert klingts sogar noch absurder: 'Einladung an einen interessierten Käufer dem Verkäufer ein Kaufangebot zu einem festgesetzten Preis zu machen  ;-)

Aber dessen ungeachtet doch absolut nix neues, hat doch für Schaufenster schon immer gegolten, oder ist das in Deutschland nicht so? - Womit könnte man einen Online-Shop im 'klassischen' Kaufrecht besser vergleichen, als mit einem Schaufenster?


(irreführend, ich weiß).

Irreführend sicher nicht; bestenfalls unerwartet, wenn einem diese Analogien nicht bewußt sind. Gerade bei Online-Shops aber auf jeden Fall gut so!


sobald nun der verkäufer den eingang der bestellung und die bestellung unter berücksichtigung geltender richtlinien (informationspflicht)  bestätigt ist der vertrag rechtlich geschlossen.

Dabei muß man aber sicher mal unterscheiden, zwischen der Bestätigung des Bestellungseingangs (hat rechtlich kaum mehr Bedeutung, als ein 'eingelangt am' Stempel auf einer schriftlichen Bestellung, würde ich sagen) und einer Bestätigung der Annahme der Bestellung, die im Allgemeinen sicher als eindeutige Willensäußerung des Händlers zu werten ist, womit mal der Vertrag zustande kommt; eine Lieferverpflichtung kann in diesem Kaufvertrag (bzw. AGB) dann noch an weitere Bedingungen geknüpft sein...

Eine automatisch generierte Bestätigungsmail alleine schon als klare Willenserklärung des Händlers anzusehen wäre für mich nur schwer nachvollziehbar  ?-)  dann wäre es ja auch weit einfacher, sein Shop-Angebot gleich als verbindliches Verkaufsangebot zu sehen, daß der Käufer nur mehr annehmen muß, oder?
(Habe das auch, wahrscheinlich in Erläuterungen zur E-Commerce Richtlinie bzw. Gesetz, mal genau so gelesen; bzw. ist dort nicht sogar eine möglichst umgehende Bestätigung des Einganges verlangt - so manche Shop-SW aber auch jede Netzstörung im falschen Moment können auch einen versierten Benutzer da oft ziemlich im Dunkeln lassen  ;-) )


lg
mIstA
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Re: Gilt Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung
Fly
12.08.2003, 13:29:36
Um's zusammenzufassen:

Im Prinzip nicht geregelt, jeder meint dazu was anderes, und Du wirst wahrscheinlich (gute Rechtsschutzversicherung vorausgesetzt) das Teil zurückgeben können.

Was Du dabei haben wirst sind unheimliche Rennereien von Gericht zu Gericht, Prozessierung und ein unheimlich saurer Händler, bei dem Du Dir weitere Einkäufe zeichnen kannst. Selbst wenn er's zurücknimmt.

Wenn's Dir das wert ist...

Es geht nicht immer nur darum, wer "Recht" hat. Wesentlich ist auch, dass das Leben (und auch das Geschäftsleben) nach dem Rechtsstreit weitergeht. Was hab ich davon, Recht zu haben, wenn anschliessend der Händler um's Eck stinksauer auf mich ist und ich ab sofort 'n Eckhaus weiter zum nächsten dackeln muss, wenn grad JETZT meine Maus den Geist aufgibt und es eh schon 10 vor 6 ist? Gewonnen ist dadurch nix, ausser, dass Du einen Monitor für 'ne Woche "gratis" gehabt hast.

Überleg Dir ob Du den Monitor wirklich willst. Oder, noch 'ne kranke Idee, red mit dem Händler, vielleicht wennst 'n halbwegs guter Kunde bist lässt er sich dazu überreden, Dir das Gerät mal sozusagen "mit Rücktrittsrecht" zu verkaufen. Geh rein, lass Dir den Monitor zeigen, drück rum und sag Du weisst ned ob's das wirklich bringt, weil bla und schwall, und Du hättest halt irre gern mal gesehen ob das mit den Games auch wirklich hinhaut, und Du willst ihn ja schon, aber wenn das ned klappt, dann hat das ja keinen Wert, und ob's vielleicht ggf. und möglicherweise die Option gibt, dass Du das Teil vielleicht, wenn's doch nicht so funkt wie Du glaubst, wieder retourgeben kannst.

Vielleicht macht er's? Besser isses auf jeden Fall als die halbgare Idee mit dem Fernabsatzgesetz auf Direktverkauf.

Und wenn's Dir wirklich so wichtig ist, dann lass ihn Dir halt schicken. Retour kannst ihn ja tragen. Die paar Euro Versandkosten sollt's wert sein, dass Dir der Händler um's Eck ned lieber ins Kreuz steigt als Dir was zu verkaufen.

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Der einfachste Weg einer Plagiatsklage aus dem Weg zu gehen ist, bei so vielen Quellen zu klauen, dass man es nicht mehr auf eine einzige zurückführen kann.
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