Re(23): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
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Re(23): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
09.04.2010, 19:12:57
bitte, du gibst dir die Antwort doch eh selbst:


Nein, wir haben nur eine andere Sichtweise ;-)

Absatz 1 sagt wann das Parken zeitlich beschränkt werden darf und der 2er wie es auszuschauen hat.

BEIDE § sprechen allgemein und nehmen keine Fahrzeugtype aus.

Der 3er sagt, daß ein Lenker eines MEHRspurigen Fahrzeuges (man beachte Fahrzeug, NICHT Kraftfahrzeug!) die Hifsmittel zur Überprüfung zu verwenden hat. Also Parkuhr etc.

Der 4er legt jetzt die Hilfsmittel der in 3 zu verwendeten Hilfsmittel fest. Steht dort "Zettel mit Ankunftszeit" dann gilt dies auch.

Der 4a sagt jetzt, wennst für mehrspurige Fahrzeuge (wieder ohne "K") brennen mußt, dann geschieht das so oder so.


Also die Parkdauer gilt für ALLE, weil im 1er und 2er KEINER ausgenommen ist. Bist mehrspurig, dann mußt Du ein "Hilfsmittel gemäß Verordnung" zur Feststellung der Parkdauer verwenden (3 und 4). Gibt es eine Gebührenpflicht für mehrspurige Fz, dann wird das "Hilfsmittel zu Feststellung der Bezahlung" auch zur Parkdauerüberwachung verwendet (steht in 4a)


Die Einspurigen interessieren nur keinen, weil es
a) keine Gebührenpflicht geben kann und
b) die Beweislast der Parkdauerüberschreitung bei der Behörde liegt und, aufgrund des nicht notwendigen Hilfsmittels, etwas zu aufwändig ist.

Faule Behörde |-D|-D

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