E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
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E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
24.05.2011, 20:47:57
Mich würde mal folgendes interessieren bezüglich Mainboard-Kauf bei E-Tec.
Hab mir in der Filiale Graz ein MSI Board geholt. Mir wurde das Board ausgepackt und ich sollte es durchschauen ob wohl nichts mechanisch beschädigt ist und ob keine Bauteile fehlen. Ich hab grob drübergeschaut (eine vollständige Kontrolle der verlöteten Bauteile ist einem Laien ja gar nicht möglich), hab nichts gefunden und hab unterschreiben müssen dass ich das Board ok übernommen habe.

Soweit so gut, das Board funktioniert auch und macht keine Troubles, aber, wenn ich für die Firma Mainboards dort einkaufen würde dann müsste ich um das zu unterschreiben ja rechtlich betrachtet eine Prokura oder eine sonstige Erlaubnis von der GF haben die mir erlaubt im Namen der Firma zu unterschreiben. Für die Pakete ist das bspw. geregelt dass wir die Entgegennahme mit dem Stempel "Unter Vorbehalt übernommen" unterschreiben dürfen. Für eine Unterschrift dass meine Boards technisch ok sind sehe ich aber keine Rechtsgrundlage.

Ist das Unterschreiben für die Boards beim E-Tec mittlerweile Standard oder macht das nur die Filiale Graz? Und gilt das auch für Firmenkunden oder nur für private Käufer?

Und inwieweit hat die Unterschrift überhaupt Bedeutung, wenn das Board nicht läuft ist es dann ja eine Streitfrage ob der Fehler mit dem bloßen Auge erkennbar war oder nicht (Leiterbahnbruch oder ähnliches), ich hab ja keine Adleraugen. Mir kommt das jedenfalls arg merkwürdig vor und klingt nach einer einfachen Möglichkeit Gewährleistungsfälle abzuwimmeln.  Eine Stellungnahme hierzu wäre interessant!!!

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Re: E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
25.05.2011, 11:02:15
Soweit so gut, das Board funktioniert auch und macht keine
Troubles, aber, wenn ich für die Firma Mainboards dort einkaufen würde dann
müsste ich um das zu unterschreiben ja rechtlich betrachtet eine Prokura oder
eine sonstige Erlaubnis von der GF haben die mir erlaubt im Namen der Firma zu
unterschreiben. Für die Pakete ist das bspw. geregelt dass wir die
Entgegennahme mit dem Stempel "Unter Vorbehalt übernommen" unterschreiben
dürfen. Für eine Unterschrift dass meine Boards technisch ok sind sehe ich
aber keine Rechtsgrundlage.


du brauchst für so ein geschäft natürlich keine prokura.
es handelt sich dabei um eine eingeschränkte handlungsvollmacht (falls du nicht ohnehin eine vollmacht besitzt). wenn du dafür unterschreibst und dein vorgesetzter nichts einzuwenden hat, ist die eingeschränkte vollmacht causal legitimiert worden.

mal ganz davon abgesehen, finde ich die handhabung beim e-tec auch irgendwie komisch  ... aber offenbar soll es viele leute gegeben haben, die ihre boards übertakten wollten und dann irgend einen defekt provoziert haben, wenn der overclocking-versuch gescheitert ist.




                                                                                          
s c h ö n e   s c h e i s s e,    d a u e r n d   d a s s e l b e

Viele Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen,
aber sie haben keinerlei Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!
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Re: E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
25.05.2011, 17:50:52
Sehr geehrte GH User,

die Entscheidung diese Vorgehensweise einzuführen, wurde von mir persönlich getroffen.

1. was machen wir : wir zeigen dem Kunden, daß er ein neues original verpacktes unbeschädigtes Produkt erhält und bitten darum uns dies zu bestätigen. Auch für den Kunden eine vorteilhafte Sache, denn sollte einmal ein Board nicht OK sein, erspart er sich viel Arbeit und die Reklamation.

2. warum machen wir das : vor Einführung dieser Vorgehensweise bin ich sicher 1x pro Woche aus irgendeiner Filiale angerufen worden, weil wieder ein Kunde da war, der behauptete wir hätten ihm ein mechanisch beschädigtes
Board verkauft, häufig mit dem Vorwurf verbunden das bewußt zu machen.
Obwohl mir völlig klar war, daß die Hersteller natürlich keine mechanisch beschädigten Produkte ausliefern, und das Problem auf unsachgemäßes Handling
des Kunden zurückzuführen war, habe ich im Regelfall entschieden dem Kunden
das Produkt auszutauschen. Der wirtschaftliche Schaden und Ärger durch diese Situation erreichte ein Ausmaß das für mich nicht mehr akzeptabel war.
Daher die Einführung dieser Vorgehnsweise.

3. was hat es gebracht : wir haben praktisch keine Reklamationen mehr, wegen angeblich bereits zum Kaufzeitpunkt beschädigter Mainboards.
Wirtschaftlich enorm sinnvoll und für mich enorm nervenschonend, daher
bleibt es auch dabei.

Sollte ein Kunde nicht unterschreiben wollen, ist das kein Problem, da auch unser Mitarbeiter das Board prüft und unterschreibt. Ein Kunde der selber genau weiß, daß er das Board ruiniert hat, wird daher sicher nicht mehr
kommen um zu reklamieren.

Es geht definitiv nicht darum Garantieleistungen oder Gewährleitungen zu
reduzieren, sondern auch ohne Lupe ersichtliche Beschädigungen auszuschließen, da die Hersteller ohne Kulanz die Garantieleistungen in solchen Fällen ablehnen. D.h. auch im Sinne des Kunden eine äußerst sinnvolle Vorgehensweise.

mit freundlichem Gruß

Bert Kuhn
Geschäftsführer
Ecotec Computer Data World GmbH



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Re(6): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
fps
05.10.2011, 07:57:48
Ach ja, natürlich fehlt bei dem sehr preisgünstigen e-tech der Unterhaltungswert für die  Möchtegern-"Experten". Das steht aber ohnedies ganz groß zumindest im Abholgeschäft - ja, ja so ist das - in Wien 15 und wahrscheinlich auch anderswo.

Mir reicht es, bei E-Tech die bestellte und preisgünstige Ware flott abholen zu können und nicht lange in einer Schlange warten  zu müssen, bis sich Kreti & Pleti da lange mit dem Personal her und hin  "beraten". Die sollen das in jenen Läden tun, die in ihren Preisen schon die Personalaufwändungen für die langen "Beratungsgesprtäche" mit einkalkuliert haben...(Pro Minute mindestens 1 Euro zu Vollkosten).

Bei dem von mir auch noch heute geschätzten NRE erinnere ich mich mit Schaudern, welche Schlangen da sich bildeten und eiligere Kunden ihre Zeit damit vertrödeln mussten, weil da vorne ein/e Kunde/-in lange eine ganze Diskussion abführte, welche/s Kabel, Gehäuse, Platte oder welches Brettel nun doch "am besten" passte...Da hatte es auch gar nichts genützt, als versucht wurde, einen eigenen Schalter für die "Beratungsbedürftigen" zu markieren. Weil denen in der Schlange mit ihresgleichen es zu fad war  wechselten sie auf den anderen, reinen Verkaufsschalter - und suderten dort ...  

Beim Hofer kann ich auch keine langen "Beratungsgespräche" darüber führen, welche Nudeln oder Whiskysorten nun meinem Geschmack am besten passen könnten...:-(

05.10.2011, 08:03 Uhr - Editiert von fps, alte Version: hier
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Re(3): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
18.02.2014, 18:44:30
Bei meinem letzten Mainboardkauf (Asus Crosshair V Formula-Z) mußte ich in der Linzer Etec-Filiale nichts unterschreiben. Das Mainboard wurde beim Kauf auch nicht ausgepackt und in meinem Beisein "gesichtet".

Meine beiden vorigen Mainboards (Asus PT6-Deluxe und Gigabyte GA-X58 UD7) wurden allerdings ausgepackt und begutachtet. Ich glaube auch, dass ich damals vor Jahren unterschrieben habe, das PT6 habe ich allerdings umgetauscht - ohne Probleme. RAM wurden auch mal umgetauscht - ohne Probleme. Genauso wie ich jetzt den Umtausch eines Kingston USB 3.0 Stick in Erwägung ziehe, weil er in Benutzung des USB 3.0 Ports meines PC's und Laptops nicht läuft.

Persönlich bin ich beim Etec auch noch nicht gemaßregelt worden oder irgendwie schief angeredet worden, wenn es was gab. "Beratung" an und für sich kannst dort allerdings fast vergessen, der Filialleiter von Linz ist da die wohlwollende Ausnahme, der wirklich eine Freundlichkeit und Souveränität an den Tag legt. Das andere Personal wechselt ziemlich oft, und es kommen ab und an lustige Fragen von den anderen Verkäufern, wie ich beispielsweise einen 200mm Lüfter gekauft habe: "Zu wos braucht ma denn des!?" - ich wollte fast schon sagen "Zum Haare föhnen"! Na zu was wird man so einen Lüfter brauchen... Genervt hat mich lange die Gutscheinpolitik mit der permanenten Namenaufschreiberei IN BLOCKBUCHSTABEN (!!), wo mich mal eine Dame, die dort gearbeitet hat, hingewiesen hat. Ging allerdings bei meinem letzten Kauf ohne Probleme.

Fazit: reden kann man mit den Etec-Leuten immer, und ich denke, dass auch ein defektes Mainboard, so das Verschulden des Käufers ausgeschlossen werden kann, kein Problem darstellen sollte. Auch wenn man beim Kauf kurz drüber schaut, ein Profi, der auf den ersten Blick alles erkennt, ist fast keiner. Ein freundliches Auftreten ist aus Verkäufer- und Käufersicht natürlich notwendig. Als zufriedener Kunde läßt man dort auch immer eine schöne Stange Geld liegen. Und kommt wieder, wenn was Neues benötigt wird.

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Re(2): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
19.02.2014, 15:55:48
Bei Verbrauchergeschäften iSd KSchG wird eine solche Regelung mE keinen Bestand haben.
Denn §9 Abs 1 KSchG normiert, dass Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
Eine Bestätigung ala "Das Gerät hat keinen optischen  Mangel" kommt aber einer Einschränkung der Gewährleistung vor der Kenntnis des Mangels gleich.
Zudem kommt, dass im §9 KSchG explizit auch der §924 ABGB enthalten ist (§§922 bis 933) in dem die Vermutung der Mangelhaftigkeit (6 Monate ab Übergabe Beweislast beim Händler) definiert wird. Insofern kann die Bestätigung vom Händler auch nicht dazu genutzt werden um zu Belegen, dass ein best. Mangel nicht vorhanden war. Denn das würde einer Einschränkung von §924 ABGB gleich kommen.
Hinzu kommt dann noch §6 Abs 11 KSchG, der Vertragsbestandteile als unzulässig qualifiziert, wenn diese dem Verbraucher eine Beweislast auferlegen, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.

Ich würde dir daher empfehlen dich bei der AK bzw. dem VKI beraten zu lassen. Diese Oranisationen können z.B. den Unternehmer zur Unterlassung von Klauseln/Handlungen auffordern, die gegen das KSchG verstoßen und dies ggf. auch gerichtlich geltend machen, womit sich das Unternehmen nicht mehr auf diese berufen kann. Zudem können sie auch außerhalb der Streitwertgrenzen bis zur höchsten Instanz Berufung einlegen.
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Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
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Re(4): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
19.02.2014, 20:02:37

und wo wird deiner Meinung nach die Gewährleistung eingeschränkt? Es wird bei
übergabe ein Sichtkontrolle druchgeführt und der Kunde bestätigt dies. Er
hatte somit die Möglichkeit vorort das Produkt auf augenscheinliche Mängel im
Sinne de §928 ABGB zun prüfen.

Solltest die zitierten Paragraphen vielleicht auch mal lesen.


Wie dein Kommentar schön zeigt genügt lesen alleine nicht, sondern man muss die Rechtsvorschriften interpretieren bzw. auslegen:
Der von dir zitierte §928 ABGB bezieht sich auf offensichtliche Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht zum Zeitpunkt der Übergabe. D.h. wenn der Mangel (konkludent) vereinbart wurde, dann können daraus keine Gewährleistungsrechte abgeleitet werden.
In den hier geschilderten Fällen wir aber ein fehlerfreies Stück geschuldet, womit §928 ABGB keine Anwendung findet.

Wollte man das Formular so auslegen, dass es zu keiner Einschränkung der Gewährleistung kommt, so wäre dieses Sinnlos. Der Kunde würde nur bestätigen, dass er eine mangelfreie Sache kauft. Genau das ist aber auch im Kaufvertrag vereinbart.
Welchen Zweck sollte die Unterschrift dann haben, wenn nicht den, in einem Gewährleistungsfall diese als Beweis zu verwenden, dass die Ware "mangelfrei" war (wie ja ein User hier auch geschildert hat)? Genau das wäre dann aber eine Einschränkung der Gewährleistung bzw. der Beweislastumkehr.

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19.02.2014, 20:23 Uhr - Editiert von josy88, alte Version: hier
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Re(6): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
20.02.2014, 02:32:28

Das stimmt so nicht, ein augenscheinlicher Mangel ist nie von der
Gewährleistung abgedeckt, sonst könnte man ja zB den Fernseher nach 3 Wochen
umwerfen und Gewährleistung fordern. Wenn der Käufer bei der Übernahme keine
sichtkontrolle des Produktes durchführt (sofern ihm dies ablauftechnisch
möglich ist), passiert dies auf sein Risiko.


Wie ich bereits ausgeführt habe ist für die Anwendung des §928 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, denn der §928 wird als vertragliche Auslegungsregel begriffen. D.h. der Mangel wird in den Vertrag einbezogen.
Gerade bei einer Gattungsschuld, wie hier, scheidet deshalb die Anwendung des §928 ABGB, mit Ausnahme dass die gesamte Serie einen offensichtlichen Mangel hat, aus.

Davon unabhängig ist die Übergabe zu betrachten, denn zu diesem Zeitpunkt wurde der Vertrag bereits geschlossen.
Ein Mangel liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe dieser besteht. Ob der Mangel dann bei der Übergabe offenkundig ist oder nicht, spielt keine Rolle, denn entscheidend ist einzig und allein welche Leistung gemäß dem Vertrag geschuldet ist.

Unter anderem in OGH 1Ob555/94:

der in § 928 ABGB bei in die Augen fallenden, also ohne weiteres erkennbaren (offenkundigen) Mängeln angeordnete Gewährleistungsausschluß, der bei der Art der hier zu erörternden Sachmängel in Betracht käme, könnte schon deshalb nicht ins Treffen geführt werden, weil er sich nur auf eine schon vor oder bei Vertragsabschluß besichtigte, schon dabei mit dem offenkundigen Mangel behaftete Sache beziehen kann (MietSlg 31.115; Reischauer in Rummel aaO § 928 Rz 3; derselbe in ÖJZ 1976, 61 FN 50a);


Im Anwendungsbereich des KSchG gibt es - im Gegensatz zum UGB - zudem auch keine unverzügliche Rügepflicht. D.h. wann der Konsument den Mangel beanstandet liegt einzig und allein in dessen Entscheidung. Eine Pflicht zu Sichtkontrolle o.Ä. besteht für einen Konsumenten bei der Übergabe deshalb auch nicht (in Bezug auf die Gewährleistung).


sonst könnte man ja zB den Fernseher nach 3 Wochen umwerfen und Gewährleistung fordern.

Kann man nicht, denn entscheidende Voraussetzung im Gewährleistungsrecht ist, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. In dem Fall ist der Mangel aber erst 3 Wochen nach Übergabe entstanden, also kein Gewährleistungsfall (aber nicht wegen §928, sondern wegen §924 ABGB).


Mit einem offensichtlichen Mangel kommst du vor Gericht nicht durch, das wird dir auch die AK bestätigen.

Wenn es, wie ausgeführt, sich um einen offensichtlichen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses handelt, wie in §928 ABGB, dann mag das zutreffen. Aber nicht für einen offensichtlichen Mangen zum Zeitpunkt der Übergabe (s.o.)


Natürlich ist so ein kaswisch nicht bindend, aber wenn es im reklamtationsfall
zum Streit kommt, hat der Händler damit eindeutig die bessern Karten.

Der Händler muss innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war. Wenn dem Schriftstück aber keine Bindungswirkung zukommt, so kann er damit auch rechtlich nichts belegen.
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Re(7): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
20.02.2014, 09:47:07
Gehen wir mal davon aus, dass wir beide die relevanten Paragrafen kennen und hören damit auf uns die um die Ohren zu knallen, trägt nicht unbedingt zu lesbarkeit bei.
Das mit dem Fernseher habe ich als plaktives Beispiel gebracht; natürlich gilt dort keine Gewährleistung weil der Mangel eben erst nach der Übergabe und durch Eigenverschulden entstanden ist, aber trotzdem trifft den Händler grundsätzlich die Beweispflicht. Es soll ja auch den einen oder anderen unehrlichen Kunden geben, die dann mit Schutzbehauptungen wie "der Fernseher ist jetzt 2 Wochen rumgestanden, konnten ihn erst jetzt auspacken..." kommen. IdR kommst aber vor Gericht mit solchen Stories nicht durch.
Machen wir jetzt mal eine Annahme: Ein Kunde reklamiert ein Board mit verbogenen Sockelpins (der Fehler ist auch für einen Laien leicht erkennbar), der Kunde hat die Liste bei übergabe unterzeichnet. Wenn das ganze jetzt bei Gericht landet, ist der Kunde argumentativ dann natürlich im Nachteil, natürlich nur wenn der Fehler auch für den Richter klar erkennbar ist.

Ich nehme an, dass du den "Vorgang" beim E-tec noch nie mirgemacht hast. Das Board wird ausgepackt, zusammen mit dem Mitarbeiter überprüft und dann übergeben, sollte das Board sich dort als Mangelhaft herausstellen wird es auch nicht übergeben, es wird auch niemand gezwungen sich in die Liste einzutragen, sie ist also kein "echter" Vertagsgegenstand, allerdings macht dann der Verkäufer den Vermerk in der Liste, in wie weit dieser dann im Streitfall relevant ist, ist natürlich Richterabhängig.

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für jedes Problem gibt es genau die Richtige Dosis an Gewalt.
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Re(8): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
21.02.2014, 18:00:12

Es soll ja auch den einen oder anderen unehrlichen Kunden geben, die dann mit Schutzbehauptungen wie "der Fernseher ist jetzt 2 Wochen rumgestanden, konnten ihn erst jetzt auspacken..." kommen. IdR kommst aber vor Gericht mit solchen Stories nicht durch.

Nochmals: Eine Rügepflicht kennt das österr. Gewährleistungsrecht mit Ausnahme des UGB nicht. Das ergibt sich insbesondere da der Gesetzgeber beim GewRÄG die aufgrund der RL eröffnete Möglichkeit eine Rügepflicht einzuführen nicht genutzt hat (u.a. Welser/B. Jus Reform 151f; §933 Rz 20f)
Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe auf, so hat der Übergeber zu beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.
Belegt also der Übernehmer, dass ein Mangel vorliegt und dieser innerhalb von 6 Monaten aufgetreten ist, liegt die Beweislast beim Übergeber. Ob das nun eine "Schutzbehauptung" ist oder nicht ist deshalb irrelevant, weil den Übernehmer diesbezüglich keine Beweislast trifft.

Solltest du Kenntnis von anders lautenden Gerichtsurteilen haben, so wäre es im Sinne einer Rechtsfortbildung und Auseinandersetzung interessant diese zu lesen.


Machen wir jetzt mal eine Annahme: Ein Kunde reklamiert ein Board mit verbogenen Sockelpins (der Fehler ist auch für einen Laien leicht erkennbar), der Kunde hat die Liste bei übergabe unterzeichnet. Wenn das ganze jetzt bei Gericht landet, ist der Kunde argumentativ dann natürlich im Nachteil,
natürlich nur wenn der Fehler auch für den Richter klar erkennbar ist.

Insofern du davon ausgehst, dass der Kunde nach dem Unterzeichnen der Liste einen argumentativen Nachteil hat, misst du der Unterzeichnung eine rechtliche Bedeutung zu. Dies wäre dann aber zumindest eine Einschränkung der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels und diese ist, wie bereits ausgeführt, im Anwendungsbereich des KSchG unzulässig womit sich der Unternehmer nicht darauf berufen kann.


Ich nehme an, dass du den "Vorgang" beim E-tec noch nie mirgemacht hast. Das Board wird ausgepackt, zusammen mit dem Mitarbeiter überprüft und dann übergeben, sollte das Board sich dort als Mangelhaft herausstellen wird es auch nicht übergeben, es wird auch niemand gezwungen sich in die Liste einzutragen, sie ist also kein "echter" Vertagsgegenstand, allerdings macht dann der Verkäufer
den Vermerk in der Liste, in wie weit dieser dann im Streitfall relevant ist, ist natürlich Richterabhängig.

Eine solche Liste kann aber kein objektiver Beweis sein, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war, wie im Gesetz gefordert.
Die Liste könnte wohl nur als Anscheinbeweis gewertet werden. Dieser würde aber voraussetzen, dass in der allgemeinen Erfahrung aus einem Eintrag in der Liste auf die Mangelfreiheit geschlossen werden kann. Der bloße Verdacht, reicht nicht für einen Anscheinbeweis nicht aus, vor allem weil auch andere Geschehensabläufe denkbar sind (Bei der Vielzahl an Pins einen übersehen,..). Aber selbst wenn man eine Kausalität bejahen würde, müsste immer noch ein Beweisnotstand vorliegen. In so einem Fall aber einen Beweisnotstand anzunehmen würde dazu führen, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit ins leere läuft. Genau das hat aber der Gesetzgeber nicht gewollt, sondern bewusst die Beweisprobleme (die normalerweise den Übernehmer treffen würden) in den ersten 6 Monaten ab Übergabe dem Übergeber auferlegt.


Zusammenfassend bringt also Unterschrift/Liste für den Unternehmer rechtlich nichts, weil ein Verstoß gegen §9 Abs1 KSchG anzunehmen ist, oder sich daraus nicht der erforderliche Beweis ableiten lässt.
M.E. dient die Liste u.a. dazu, auf den Kunden druck auszuüben, dass er die Mängenansprüche nicht stellt bzw. weiter verfolgt. Genau deshalb kann ich einem Kunden, der einen betreffenden Mangel hat und welcher aufgrund der Liste/Unterschrift abgelehnt wird, nur raten sich bei der AK, VKI beraten zu lassen.

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Re(14): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
03.03.2014, 13:24:27
Irgendwie scheint mir kommen hier ein paar Dinge durcheinander. Vielleicht nochmals im Detail worauf ich hinauswollte:
Gemäß § 270 ZPO bedürfen Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt -wie die Vermutung der Mangelhaftigkeit-, keines Beweises und damit auch keiner Behauptung, womit das auch nicht der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegt.
Somit muss der Händler belegen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.
Dies mag bei extremen Fällen (z.B. wenn der Kunde behauptet das MB war schon bei der Übergabe auseinander gebrochen,..) uU durch eine Notiz des Verkäufers möglich sein. Wie ein Richter das im Zuge der freien Beweiswürdigung allerdings berücksichtigt weiß wohl nur die Glaskugel. Bei einem verbogenen Pin wird das wohl nicht genügen, da eine solche Notiz lediglich einen Anscheinbeweis darstellen kann und es eben keine zwingende Logik gibt, dass wenn ein Verkäufer das in die Liste eingetragen hat auch alle Pins in Ordnung sind.
Selbstverständlich könnte uU auch eine Bestätigung des Kunden als Beweis dienen, dies wäre aber wohl nur unter einem Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG möglich, wie die Schilderung von phasA100  zeigt:
Variante a) -wie geschildert-
Kunde kauft MB und bestätigt mit seiner Unterschrift die "Mängelfreiheit", er entdeckt einen Mangel und reklamiert diesen. Die Gewährleistung wird unter verweis auf die Unterschrift abgelehnt.
Variante b)
Kunde kauft MB ohne eine Unterschrift leisten zu müssen. Nach der Entdeckung des Mangels leistet der Unternehmer Gewährleistung, da er eben nicht beweisen kann, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe vorhanden war.
Hier wird deutlich, dass durch die Unterschrift der Kunde auf einen Teil seiner Gewährleistungsrechte verzichtet hat und das ist eben im KSchG nicht zulässig.
Insofern die Unterschrift nur auf eine Übernahmebestätigung hinauslaufen soll (was zulässig wäre), ist einerseits die Formulierung missverständlich gewählt und zudem hat phasA100 hier die Situation anders geschildert. (Wobei die Unterschrift dem Händler dann bei verbogenen Pin´s auch nicht helfen würde).

PS:
Das soll nicht bedeuten, dass sich ein Unternehmer nicht gegen unberechtigte Ansprühe wehren kann und darf, aber die (Unterschriften)Listen sind mE ein rechtlich untaugliches Mittel hierzu, das uU auch dazu führt, dass berechtigte Ansprüche abgelehnt werden.
Die von phasA100 vorgeschlagene Vorgehensweise mit Fotografieren ist wohl wesentlich besser geeignet und dürfte zudem idR das (nicht)bestehen der Ansprüche schon bei Ansicht des Fotos klären.
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Re(12): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
24.02.2014, 19:32:04
Keiner unterstellt hier irgendwas, auch nicht verdeckt. Da ich zu der Zeit als diese Listen eingeführt wurden sehr viel mit dem Händler zu tun hatte weiss ich um dessen Intention - die Reklamationen beschädigter Boards mit defekten Sockel-PINs stiegen stark an und wenn der Kunde kommt und sagt das war schon so steht halt Aussage gegen Aussage. Als kulantes Geschäft wie es eTec immer war nutzen die Kunden das halt auch aus. Bei der Übergabe hingegen kurz aufs Brett zu schauen verhindert solche Probleme, da beide (Kunde wie auch Verkäufer) sehen dass es optisch ok ist.

Fertig, das wars schon was damit bezweckt werden sollte.
Keiner soll damit übers Ohr gehauen werden.

Was halt theoretisch interssant ist - NOCH ist das hier ein Diskussionsforum und keine kollektive Bauchpinselei - wie die rechtliche Beurteilung dessen ist. Kann man so einfach beim schnellen Drüberschauen die mechanische Mängelfreiheit beurteilen? Für einen Nicht-Sachverständigen muss man da klar sagen: nein, kann man nicht, muss man auch nicht können. Trotzdem sollte man dann aber nicht um seine Gewährleistungsrechte umfallen.

Bei der Gewährleistung geht es schliesslich um Sachmängel die bei der Übergabe bereits vorhanden waren. Mit den 2-3 Sekunden drüberschauen und der schriftlichen Bestätigung über die mechanische Mängelfreiheit hat man hier mit im Prinzip dann was diesen Aspekt betrifft sämtliche Ansprüche verwirkt. Theoretisch. In der Praxis wiederum wird man da sicher eine Lösung finden, wenn man später draufkommt dass einige SMD Bauteile zB nicht ordentlich verlötet sind und abfallen (alles schon gehabt).

KarawankenBär
24.02.2014, 19:44 Uhr - Editiert von Bucho, alte Version: hier
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Re(13): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
24.02.2014, 19:46:38
Wie gesagt, ich habe seit Jahren mit dem Händler zu tun - die restlichen Händler, die ich noch frequentiere, sind an einer Hand abgezählt. Darum wundert mich diese Entrüstung, da habe ich in der Branche schon ganz andere Händler gesehen, vor allem, als ich mit der Hardwareassemblierung angefangen habe und noch keinen Tau hatte. Da gab's beispielsweise in Linz ganz andere Adressen, wo ich nicht nur einmal mit einem Kopfschütteln rausgegangen bin.

Wenn es beim Etec mal ein Problem gegeben hat, dann wurde das auch kulant erledigt. Wenn ich allerdings in der Woche mit dem zehnten Mainboard zum Umtausch antanze, dann darf ich mich nicht wundern. Darum würde es mich ja so interessieren, was nun aus dieser Sache geworden ist. Der Kunde hat den Einwurf gebracht, dass er vom Verkäufer quasi schräg angelassen wurde. Warum? Aus welchem Grund? Sollens halt dort beim etec das Brettl testen, wenn man dem Kunden dahingehend keinen Glauben schenken kann oder will. Wie gesagt, letzteres kann ich mir nicht vorstellen.

Und richtig: als nicht sachkundiger User bzw. Käufer KANN ich die Feinheiten gar nicht sehen. Und das ist auch nicht die Aufgabe des Kunden. Wenn ich zuhause beim Einbau bemerke, dass etwas nicht stimmt, dann bringe ich das Teil wieder zurück und schildere den Fehler. Noch besser, wenn der PC dann quasi gar nicht hochfährt.

Eines muss ich allerdings auch sagen: in vielen Bereichen ist der Kunde nicht mehr König sondern bestenfalls "Partner". Zufriedene Kunden werden allerdings wieder kommen. Ist jetzt nicht per se auf den Etec bezogen, aber: mir fällt generell auf, dass die "Freundlichkeit" so mancher Leute in der Verkaufsbranche etwas zu wünschen übrig läßt. Empfindliche Kunden überreagieren da teilweise auch. Kommt mir ein Verkäufer kühl entgegen, bin ich genau so. Ist jemand bemüht und freundlich, dann bin ich das auch. Unter dem Strich bleibt: er will mein Geld - ich will seine Ware.

Werde in Bälde mal den Etec wieder aufsuchen, weil ich eventuell noch eine zweite SSD für meinen Laptop brauche. Dann kriegt er auch meinen Kingston USB-Stick zurück, der mit den USB 3.0 ports nicht funktionieren will.

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Re(18): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
01.03.2014, 19:15:38

Da kann ich mich nur voll inhaltlich anschließen. Auch ich hatte vor rund drei
Jahren  ein kleines Qualitätsproblem bei einem dort (in Wien 15) abgeholten
Teil.  Wurde nach Rückgabe und Überprüfung prompt und zu meiner vollsten
Zufriedenheit erledigt. Bin inzwischen dort bei Bedarf schon eine Art
Stammkunde, genau so wie ich es früher auch bei NRE war. Bei Letzterem nur
wegen der oft  geringeren Verfügbarkeit der gewünschten Teile kaum mehr. Aber
ansonsten in beiden Fällen alles okay.

Überhaupt halte ich die hier von manchen offenkundig Gelangweilten aufgezogene
Schein"aufklärung" für höchst überflüssig.

  Vor allem die dilettierenden juvenilen Pseudo-Juristen gehen gewaltig auf
die Nerven.


Ich war auch heute in der Linzer Filiale. Habe meinen USB-Stick 3.0 dort zurückgegeben, den ich vor einem Monat gekauft habe. Das Problem war, dass er in den USB 3.0 Ports nicht einwandfrei funktioniert hat. Zuvor zuhause immer wieder am PC und am Laptop getestet. Zum e-tec hin, Rechnung mitgenommen und gefragt, was man machen kann. Umtausch wäre sofort möglich, das Modell war sogar lagernd.

Meine Frage, ob eine Gutschrift möglich wäre, um einen anderen Stick zu nehmen (gegen Aufpreis natürlich), wurde ebenfalls bejaht. Rasch, unkompliziert und sehr freundlich. Gutschrift wurde ausgedruckt und ich habe schon die Bestellung für den neuen Stick aufgegeben. War eine Sache von nichtmal 10 Minuten.

Wieder mal ein dickes Lob von mir an e-tec.


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