Re(2): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
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E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
24.05.2011, 20:47:57
Mich würde mal folgendes interessieren bezüglich Mainboard-Kauf bei E-Tec.
Hab mir in der Filiale Graz ein MSI Board geholt. Mir wurde das Board ausgepackt und ich sollte es durchschauen ob wohl nichts mechanisch beschädigt ist und ob keine Bauteile fehlen. Ich hab grob drübergeschaut (eine vollständige Kontrolle der verlöteten Bauteile ist einem Laien ja gar nicht möglich), hab nichts gefunden und hab unterschreiben müssen dass ich das Board ok übernommen habe.

Soweit so gut, das Board funktioniert auch und macht keine Troubles, aber, wenn ich für die Firma Mainboards dort einkaufen würde dann müsste ich um das zu unterschreiben ja rechtlich betrachtet eine Prokura oder eine sonstige Erlaubnis von der GF haben die mir erlaubt im Namen der Firma zu unterschreiben. Für die Pakete ist das bspw. geregelt dass wir die Entgegennahme mit dem Stempel "Unter Vorbehalt übernommen" unterschreiben dürfen. Für eine Unterschrift dass meine Boards technisch ok sind sehe ich aber keine Rechtsgrundlage.

Ist das Unterschreiben für die Boards beim E-Tec mittlerweile Standard oder macht das nur die Filiale Graz? Und gilt das auch für Firmenkunden oder nur für private Käufer?

Und inwieweit hat die Unterschrift überhaupt Bedeutung, wenn das Board nicht läuft ist es dann ja eine Streitfrage ob der Fehler mit dem bloßen Auge erkennbar war oder nicht (Leiterbahnbruch oder ähnliches), ich hab ja keine Adleraugen. Mir kommt das jedenfalls arg merkwürdig vor und klingt nach einer einfachen Möglichkeit Gewährleistungsfälle abzuwimmeln.  Eine Stellungnahme hierzu wäre interessant!!!

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Re(2): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
19.02.2014, 15:55:48
Bei Verbrauchergeschäften iSd KSchG wird eine solche Regelung mE keinen Bestand haben.
Denn §9 Abs 1 KSchG normiert, dass Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
Eine Bestätigung ala "Das Gerät hat keinen optischen  Mangel" kommt aber einer Einschränkung der Gewährleistung vor der Kenntnis des Mangels gleich.
Zudem kommt, dass im §9 KSchG explizit auch der §924 ABGB enthalten ist (§§922 bis 933) in dem die Vermutung der Mangelhaftigkeit (6 Monate ab Übergabe Beweislast beim Händler) definiert wird. Insofern kann die Bestätigung vom Händler auch nicht dazu genutzt werden um zu Belegen, dass ein best. Mangel nicht vorhanden war. Denn das würde einer Einschränkung von §924 ABGB gleich kommen.
Hinzu kommt dann noch §6 Abs 11 KSchG, der Vertragsbestandteile als unzulässig qualifiziert, wenn diese dem Verbraucher eine Beweislast auferlegen, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.

Ich würde dir daher empfehlen dich bei der AK bzw. dem VKI beraten zu lassen. Diese Oranisationen können z.B. den Unternehmer zur Unterlassung von Klauseln/Handlungen auffordern, die gegen das KSchG verstoßen und dies ggf. auch gerichtlich geltend machen, womit sich das Unternehmen nicht mehr auf diese berufen kann. Zudem können sie auch außerhalb der Streitwertgrenzen bis zur höchsten Instanz Berufung einlegen.
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................. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Bucho am 27.02.2014, 22:56:31)
.  Re: E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf  (j. am 19.02.2014, 10:09:54)
.  Stell den #klaus an die Wand!  (x33o am 24.02.2014, 15:37:14)
 

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