Re(6): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
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E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
24.05.2011, 20:47:57
Mich würde mal folgendes interessieren bezüglich Mainboard-Kauf bei E-Tec.
Hab mir in der Filiale Graz ein MSI Board geholt. Mir wurde das Board ausgepackt und ich sollte es durchschauen ob wohl nichts mechanisch beschädigt ist und ob keine Bauteile fehlen. Ich hab grob drübergeschaut (eine vollständige Kontrolle der verlöteten Bauteile ist einem Laien ja gar nicht möglich), hab nichts gefunden und hab unterschreiben müssen dass ich das Board ok übernommen habe.

Soweit so gut, das Board funktioniert auch und macht keine Troubles, aber, wenn ich für die Firma Mainboards dort einkaufen würde dann müsste ich um das zu unterschreiben ja rechtlich betrachtet eine Prokura oder eine sonstige Erlaubnis von der GF haben die mir erlaubt im Namen der Firma zu unterschreiben. Für die Pakete ist das bspw. geregelt dass wir die Entgegennahme mit dem Stempel "Unter Vorbehalt übernommen" unterschreiben dürfen. Für eine Unterschrift dass meine Boards technisch ok sind sehe ich aber keine Rechtsgrundlage.

Ist das Unterschreiben für die Boards beim E-Tec mittlerweile Standard oder macht das nur die Filiale Graz? Und gilt das auch für Firmenkunden oder nur für private Käufer?

Und inwieweit hat die Unterschrift überhaupt Bedeutung, wenn das Board nicht läuft ist es dann ja eine Streitfrage ob der Fehler mit dem bloßen Auge erkennbar war oder nicht (Leiterbahnbruch oder ähnliches), ich hab ja keine Adleraugen. Mir kommt das jedenfalls arg merkwürdig vor und klingt nach einer einfachen Möglichkeit Gewährleistungsfälle abzuwimmeln.  Eine Stellungnahme hierzu wäre interessant!!!

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Re(6): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
20.02.2014, 02:32:28

Das stimmt so nicht, ein augenscheinlicher Mangel ist nie von der
Gewährleistung abgedeckt, sonst könnte man ja zB den Fernseher nach 3 Wochen
umwerfen und Gewährleistung fordern. Wenn der Käufer bei der Übernahme keine
sichtkontrolle des Produktes durchführt (sofern ihm dies ablauftechnisch
möglich ist), passiert dies auf sein Risiko.


Wie ich bereits ausgeführt habe ist für die Anwendung des §928 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, denn der §928 wird als vertragliche Auslegungsregel begriffen. D.h. der Mangel wird in den Vertrag einbezogen.
Gerade bei einer Gattungsschuld, wie hier, scheidet deshalb die Anwendung des §928 ABGB, mit Ausnahme dass die gesamte Serie einen offensichtlichen Mangel hat, aus.

Davon unabhängig ist die Übergabe zu betrachten, denn zu diesem Zeitpunkt wurde der Vertrag bereits geschlossen.
Ein Mangel liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe dieser besteht. Ob der Mangel dann bei der Übergabe offenkundig ist oder nicht, spielt keine Rolle, denn entscheidend ist einzig und allein welche Leistung gemäß dem Vertrag geschuldet ist.

Unter anderem in OGH 1Ob555/94:

der in § 928 ABGB bei in die Augen fallenden, also ohne weiteres erkennbaren (offenkundigen) Mängeln angeordnete Gewährleistungsausschluß, der bei der Art der hier zu erörternden Sachmängel in Betracht käme, könnte schon deshalb nicht ins Treffen geführt werden, weil er sich nur auf eine schon vor oder bei Vertragsabschluß besichtigte, schon dabei mit dem offenkundigen Mangel behaftete Sache beziehen kann (MietSlg 31.115; Reischauer in Rummel aaO § 928 Rz 3; derselbe in ÖJZ 1976, 61 FN 50a);


Im Anwendungsbereich des KSchG gibt es - im Gegensatz zum UGB - zudem auch keine unverzügliche Rügepflicht. D.h. wann der Konsument den Mangel beanstandet liegt einzig und allein in dessen Entscheidung. Eine Pflicht zu Sichtkontrolle o.Ä. besteht für einen Konsumenten bei der Übergabe deshalb auch nicht (in Bezug auf die Gewährleistung).


sonst könnte man ja zB den Fernseher nach 3 Wochen umwerfen und Gewährleistung fordern.

Kann man nicht, denn entscheidende Voraussetzung im Gewährleistungsrecht ist, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. In dem Fall ist der Mangel aber erst 3 Wochen nach Übergabe entstanden, also kein Gewährleistungsfall (aber nicht wegen §928, sondern wegen §924 ABGB).


Mit einem offensichtlichen Mangel kommst du vor Gericht nicht durch, das wird dir auch die AK bestätigen.

Wenn es, wie ausgeführt, sich um einen offensichtlichen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses handelt, wie in §928 ABGB, dann mag das zutreffen. Aber nicht für einen offensichtlichen Mangen zum Zeitpunkt der Übergabe (s.o.)


Natürlich ist so ein kaswisch nicht bindend, aber wenn es im reklamtationsfall
zum Streit kommt, hat der Händler damit eindeutig die bessern Karten.

Der Händler muss innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war. Wenn dem Schriftstück aber keine Bindungswirkung zukommt, so kann er damit auch rechtlich nichts belegen.
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................. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Bucho am 27.02.2014, 22:56:31)
.  Re: E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf  (j. am 19.02.2014, 10:09:54)
.  Stell den #klaus an die Wand!  (x33o am 24.02.2014, 15:37:14)
 

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