Re(8): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
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E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
24.05.2011, 20:47:57
Mich würde mal folgendes interessieren bezüglich Mainboard-Kauf bei E-Tec.
Hab mir in der Filiale Graz ein MSI Board geholt. Mir wurde das Board ausgepackt und ich sollte es durchschauen ob wohl nichts mechanisch beschädigt ist und ob keine Bauteile fehlen. Ich hab grob drübergeschaut (eine vollständige Kontrolle der verlöteten Bauteile ist einem Laien ja gar nicht möglich), hab nichts gefunden und hab unterschreiben müssen dass ich das Board ok übernommen habe.

Soweit so gut, das Board funktioniert auch und macht keine Troubles, aber, wenn ich für die Firma Mainboards dort einkaufen würde dann müsste ich um das zu unterschreiben ja rechtlich betrachtet eine Prokura oder eine sonstige Erlaubnis von der GF haben die mir erlaubt im Namen der Firma zu unterschreiben. Für die Pakete ist das bspw. geregelt dass wir die Entgegennahme mit dem Stempel "Unter Vorbehalt übernommen" unterschreiben dürfen. Für eine Unterschrift dass meine Boards technisch ok sind sehe ich aber keine Rechtsgrundlage.

Ist das Unterschreiben für die Boards beim E-Tec mittlerweile Standard oder macht das nur die Filiale Graz? Und gilt das auch für Firmenkunden oder nur für private Käufer?

Und inwieweit hat die Unterschrift überhaupt Bedeutung, wenn das Board nicht läuft ist es dann ja eine Streitfrage ob der Fehler mit dem bloßen Auge erkennbar war oder nicht (Leiterbahnbruch oder ähnliches), ich hab ja keine Adleraugen. Mir kommt das jedenfalls arg merkwürdig vor und klingt nach einer einfachen Möglichkeit Gewährleistungsfälle abzuwimmeln.  Eine Stellungnahme hierzu wäre interessant!!!

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Re(8): E-Tec - Unterschreiben bei Mainboard-Kauf
21.02.2014, 18:00:12

Es soll ja auch den einen oder anderen unehrlichen Kunden geben, die dann mit Schutzbehauptungen wie "der Fernseher ist jetzt 2 Wochen rumgestanden, konnten ihn erst jetzt auspacken..." kommen. IdR kommst aber vor Gericht mit solchen Stories nicht durch.

Nochmals: Eine Rügepflicht kennt das österr. Gewährleistungsrecht mit Ausnahme des UGB nicht. Das ergibt sich insbesondere da der Gesetzgeber beim GewRÄG die aufgrund der RL eröffnete Möglichkeit eine Rügepflicht einzuführen nicht genutzt hat (u.a. Welser/B. Jus Reform 151f; §933 Rz 20f)
Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe auf, so hat der Übergeber zu beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.
Belegt also der Übernehmer, dass ein Mangel vorliegt und dieser innerhalb von 6 Monaten aufgetreten ist, liegt die Beweislast beim Übergeber. Ob das nun eine "Schutzbehauptung" ist oder nicht ist deshalb irrelevant, weil den Übernehmer diesbezüglich keine Beweislast trifft.

Solltest du Kenntnis von anders lautenden Gerichtsurteilen haben, so wäre es im Sinne einer Rechtsfortbildung und Auseinandersetzung interessant diese zu lesen.


Machen wir jetzt mal eine Annahme: Ein Kunde reklamiert ein Board mit verbogenen Sockelpins (der Fehler ist auch für einen Laien leicht erkennbar), der Kunde hat die Liste bei übergabe unterzeichnet. Wenn das ganze jetzt bei Gericht landet, ist der Kunde argumentativ dann natürlich im Nachteil,
natürlich nur wenn der Fehler auch für den Richter klar erkennbar ist.

Insofern du davon ausgehst, dass der Kunde nach dem Unterzeichnen der Liste einen argumentativen Nachteil hat, misst du der Unterzeichnung eine rechtliche Bedeutung zu. Dies wäre dann aber zumindest eine Einschränkung der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels und diese ist, wie bereits ausgeführt, im Anwendungsbereich des KSchG unzulässig womit sich der Unternehmer nicht darauf berufen kann.


Ich nehme an, dass du den "Vorgang" beim E-tec noch nie mirgemacht hast. Das Board wird ausgepackt, zusammen mit dem Mitarbeiter überprüft und dann übergeben, sollte das Board sich dort als Mangelhaft herausstellen wird es auch nicht übergeben, es wird auch niemand gezwungen sich in die Liste einzutragen, sie ist also kein "echter" Vertagsgegenstand, allerdings macht dann der Verkäufer
den Vermerk in der Liste, in wie weit dieser dann im Streitfall relevant ist, ist natürlich Richterabhängig.

Eine solche Liste kann aber kein objektiver Beweis sein, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war, wie im Gesetz gefordert.
Die Liste könnte wohl nur als Anscheinbeweis gewertet werden. Dieser würde aber voraussetzen, dass in der allgemeinen Erfahrung aus einem Eintrag in der Liste auf die Mangelfreiheit geschlossen werden kann. Der bloße Verdacht, reicht nicht für einen Anscheinbeweis nicht aus, vor allem weil auch andere Geschehensabläufe denkbar sind (Bei der Vielzahl an Pins einen übersehen,..). Aber selbst wenn man eine Kausalität bejahen würde, müsste immer noch ein Beweisnotstand vorliegen. In so einem Fall aber einen Beweisnotstand anzunehmen würde dazu führen, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit ins leere läuft. Genau das hat aber der Gesetzgeber nicht gewollt, sondern bewusst die Beweisprobleme (die normalerweise den Übernehmer treffen würden) in den ersten 6 Monaten ab Übergabe dem Übergeber auferlegt.


Zusammenfassend bringt also Unterschrift/Liste für den Unternehmer rechtlich nichts, weil ein Verstoß gegen §9 Abs1 KSchG anzunehmen ist, oder sich daraus nicht der erforderliche Beweis ableiten lässt.
M.E. dient die Liste u.a. dazu, auf den Kunden druck auszuüben, dass er die Mängenansprüche nicht stellt bzw. weiter verfolgt. Genau deshalb kann ich einem Kunden, der einen betreffenden Mangel hat und welcher aufgrund der Liste/Unterschrift abgelehnt wird, nur raten sich bei der AK, VKI beraten zu lassen.

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