electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
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electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
03.05.2013, 21:39:59
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A C H T U N G !!!
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Neuester Stand 06.05.2013 - 15:00 Uhr

Bekam heute vormittags einen Anruf vom Firmenchef, Hr. Majdic, zwecks Klärung des Sachverhaltes.

Nach Aussprache bot mir Hr. Majdic von sich aus eine komplette Rücküberweisung des einbehaltenen Betrages an. Es wurden auch diverse Zweifel usw aus dem Weg geräumt. Hr. Majdic sprach auch, was die Höhe und die angeblichen Kratzer auf er Rückseite betraf, von einer Überreaktion eines Mitarbeiters, da er auch keine Kratzer entdecken konnte.

Was meine angeblichen vielen Rücksendungen betrifft, kamen wir der Sache auch schnell auf den Grund. Es ist richtig, das ich in 7 Jahren, die ich Kunde bei e4you bin, 3 Rücksendungen (inkl. derjetzigen) hatte, alle anderen Rücksendungen, die mir angelastet worden sind und vermutlich diese ganzen Reaktionen auslösten, sind nicht von mir und wurden von Mitarbeitern schlecht recherchiert (Namensgleichheit des Familiennamens).


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Ich habe am 20.04.2013 online ein iPad Mini 16GB um Euro 314,- bei electronic4you bestellt und am selben Tag noch im Abholshop Villach abgeholt.



Habe das iPad Mini ausgepackt, eingeschalten und kurz einem Test unterzogen, bevor ich draufgekommen bin, das das iPad Mini doch nichts für mich ist. Dies alles sehr sehr vorsichtig, um ja keine Gebrauchsspuren usw zu hinterlassen.



Ich habe mich daraufhin am gleichen Tag zu einem Rücktritt vom Vertrag entschlossen und diesen auch per Email an die Zentrale von electronic4you angekündigt.



Nach dem Wochenende habe ich das Paket sofort an die Zentrale zurückgesendet, wo es dann nachweislich am 23.04.2013 eingelangt ist.



Kurz darauf bekam ich eine Email vom Kundenservice !!! von electronic4you wo mir lapidar mitgeteilt wurde, das mir vom Kaufpreis 20% wegen Gebrauchsspuren (angeblich ganz feine Kratzer am Apple Logo auf der Rückseite) und wegen der Apple Registrierung, die ja automatisch beim Einschalten erfolgt, abgezogen werden, da das Gerät nun nicht mehr als neu verkauft werden kann (also verkauft electronic4you offenbar Rückläufer ganz normal als Neuware wieder, sehr gut!!!)



Auf meine Rückantwort, das ich den Preisabschlag nicht akzeptiere, da ich sicherlich keine feinen Kratzer usw am Gerät hinterlassen hätte (hab sogar vor dem Einpacken die Vorder und Rückseite fotografiert ohne Kratzer ) und ein Testbetrieb laut Fernabsatzgesetz kein Grund für einen Preisabschlag ist, wurde mir kurz und bündig mitgeteilt, das das einfach so ist und ich mich mit dem Preisabschlag abfinden müsse.



Statt Euro 314,- habe ich dann Euro 252,- !!! auf mein Konto zurücküberwiesen bekommen.



Ich habe daraufhin den Internet Ombudsmann eingeschaltet mit dem Ersuchen, die Firma electronic4you in Bezug auf das Fernabsatzgesetz aufzuklären usw. Dies war am 25.04.2013. Am gleichen Tag forderte der Internet Ombudsmann die Firma electronic4you zu einer Stellungnahme auf, die bis dato (03. Mai 2013) von der Firma electronic4you (Majdic) einfach offenbar ignoriert wurde....



Ich als langjähriger Kunde bei electronic4you und der Firma Majdic kann nur sagen...



DANKE FÜR DAS UNGLAUBLICHE NEGATIVE  KUNDENSERVICE...



MINDESTENS EINEN KUNDEN HAT DIESE FIRMA VERLOREN. Mich sieht man dort sicher nicht wieder (und nicht nur mich) !!!



:-(

08.05.2013, 06:26 Uhr - Editiert von Hightower29, alte Version: hier
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Re(6): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
29.01.2020, 11:47:25
>Pixelfehlertests wo einfach 5 von denen bestellt werden und der Beste behalten wird.

Stimme deinem Posting zu, nur hier nicht - Hersteller meinen zwar, Monitore im Kleingedruckten in Pixelfehler-"Klassen" einzuteilen reicht aus, aber das sieht kein Kunde vor dem Kauf. Wenn du dir ein Modell 5x zuschicken lassen musst, bis keine Pixelfehler mehr vorhanden sind, dann sollte der Händler in sich gehen und überlegen, ob er diesen Müll nicht aus dem Sortiment nimmt.

Glaubst du es macht mir als Kunde Spaß, ständig für den Empfang eines neuen Monitors zuhause abzuwarten ob es dann mal klingelt und die sperrigen 12KG dann wieder zur Post zurückzubringen? Gut, irgendwo wirds schon so schmerzbefreite Leute geben, die das für eine Ersparnis von ein paar Euro so machen.

>die Mehrheit der Kunden will nun aber nicht für solche "Ausprobierer" mitzahlen, das war meine Aussage.

Gut, wollen nicht, nur: Bei der Komplexität des techn. Zeugs heutzutage kann doch kein Händler mehr prüfen was legitim ist und wo sich jemand nur was "ausgeliehen" hat. Jedes zweite Klump bei mir erfüllt nicht zu 100% die Werbeversprechen und die werden as is verkauft und bekommen keine Updates (und können es auch tw. nicht, weil gar keine Internetverbindung oder kein Update durch Endverbraucher vorgesehen).

Bedienungsanleitungen fehlen häufig (tw. gibt es auch keine, nur Quickstart), ich muss vermuten/erraten, was das gekaufte Produkt kann bzw. was div. Optionen in Untermenüs überhaupt bedeuten. Und da brauch ich schon eine problemlose Rückgabemöglichkeit.

Es gibt überall die 1%-Deppen, die den restlichen 99% die Suppe vermiesen, aber entgegen der Verbrauchergesetze unberechtigt Geld abzuziehen, ist die falsche Retourkutsche. Eenn du als Händler zum Kampfpreis jedes Klump anbietest, dann muss irgendwas daran leiden. Entweder der nicht vorhandene Support, oder eben der nicht gerechtfertigte Abzug bei Rückgabe usw.

Sollte halt der Händler eher an seinem Geschäftsmodell arbeiten, wird schon seinen Grund haben warum ich bei sämtlichen bekannteren österr. Händlern keinen Cent mehr liegenlassen will.

Bei einem viel gelobten Händler hab ich erstmalig ein Problem und bekomme die Ware voraussichtlich in 6 Wochen zurück. Warum? Weil der Händler laut Herstellerinfo gar keine Supportcases eröffnen kann, die haben das Produkt selbst erst beim vom Hersteller abgesegneten Händler in Deutschland gekauft (diesen Händler konnte mir der Hersteller mit der Seriennr nennen). Das hat zur Folge, dass ein kompletter Computer jetzt für mind. 6 Wochen unbenutzbar wäre, hätte ich nicht auf eigene Kosten ein Ersatzteil gekauft.

Nur sagt einem das niemand im Vorhinein, kein Hinweis seitens Hersteller oder Händler, dass ich bei Ausfall 6 Monate komplett ohne Computer auskommen muss. Die 150 Euro fürs Ersatzteil bekomm ich auch nicht mehr zurück.

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Re(2): Fernabsatzgesetz, Selbstabholung und Abschlagszahlungen
04.05.2013, 07:23:42
Das würde ich so bei electronic4you nicht stehenlassen. Es steht beim Abholschein ja dezidiert bei e4you drauf, das man ein 14tägiges Rückgaberecht laut Fernabsatzgesetz hat. Im Gegensatz zu e-tec. Hier wird dezidiert darauf hingewiesen, das es sich bei Online-Bestellung nur um eine unverbindliche Reservierung handelt. Bei electronic4you steht ja dezidiert beim Abschicken der Bestellung (rechtsgültig kaufen und nicht reservieren, also bitte genau lesen).

Und ausserdem geht es ja nicht um das Rückgaberecht bei electronic4you, das Gerät an und für sich wurde ja auch anstandslos zurückgenommen, es geht um die Frage, ob electronic4you hier in meinem Fall nicht vollkommen überzogen einen Preisabschlag vorgenommen hat.

Wie schon vorher erwähnt, habe ich das Gerät nicht exzessiv genutzt und gebraucht, sondern vollkommen gesetzeskonform nur einem Testbetrieb unterzogen, und das ist laut einem vorliegenden OGH Urteil KEIN Grund für einen Preisabschlag.

Ich bin überzeugt, das jede Firma einen gewissen Prozentsatz an Rücksendungen bereits in ihren Preisen einrechnet, das macht sicherlich auch electronic4you so.

Es geht darum wie man mit Kunden umspringt, wenn jemand ein Gerät exzessiv nutzt und zerkratzt und zerbeult zurückgibt, dann soll bzw muss er auch in meinen Augen einen größeren Preisabschlag bezahlen, nicht aber so wie in meinem Fall, wo ich echt aufgepasst habe und nichtmal die Folie entfernt habe, auch wenn das manche hier nicht wahrhaben wollen.

Und ja, ich habe das Gerät vorher schon mal beim Media Markt vor Ort ausprobiert, allerdings offenbar zu kurz. Ja, das kann vorkommen.

Habt ihr noch nie einen Fehlkauf gemacht? Ja, dann seid ihr frei von jeglicher Schuld !?!?!?

Eine große, seriöse Firma, wie es zumindestens vorher electronic4you in meinen Augen war, hat es aber sicherlich nicht nötig, wenn sie einen quasi fast unbenutzten Artikel zurückbekommen, einen 20%igen Preisabschlag zu veranschlagen und stur darauf zu beharren. Und das auch noch dazu bei einem langjährigen Kunden (ich habe z.B. online und vor Ort im Majdic 5 LCD-LED TV´s in den letzten 6 Jahren gekauft usw usw).

Abschliessend noch 2 Punkte. Es geht hier vor allem um die moralische Komponente und das Verhalten einer grundsätzlich seriösen Firma einem Kunden gegenüber (und auch das Ignorieren des Ombudsmannes, obwohl e4y den Internet Ombudsmann als Schlichtungsstelle laut Homepage anerkennt). Rechtlich ist e4y ja durch ihre AGB usw abgedeckt, hab ich ja nie bestritten, aber plötzlich auftauchende feine Kratzer am Apple Logo usw um einen Preisabschlag irgendwie zu rechtfertigen???

Ein Beispiel noch:
Ich habe vor ein paar Monaten ein Handy aus Deutschland bei einer normalen Firma (keine Großfirma wie Amazon usw) bestellt für meine Tochter. Leider war sie mit dem Gerät nach dem Testen gar nicht zufrieden usw.
Kurzum, ich habe die Firma nach 1 Woche angeschrieben, ob Rücktritt vom Vertrag möglich ist und diese Firma in Deutschland hat mich per Email Kontakt über den ganzen Rückgabeprozess begleitet mittels sehr höflichen und unterstützenden Emails usw.
Überdies hinaus habe ich den gesamten Kaufpreis inkl. Versandkosten zurückerstattet bekommen und nach der Rückgabe haben die mich extra noch angeschrieben, ob ich keine Rechnung für den Rückversand hätte, den die Rückportokosten würden sie mir auch noch ersetzen !!!

Ein perfekter Kundenservice also, aber davon ist electronic4you meilenweit entfährt, wenn etwas einmal ausser der Norm ist (am liebsten hat electronic4you offenbar wenn der Kunde brav zahlt und danach sich bis zur nächsten Bestellung ruhig verhält und ja nicht einmal etwas zurückgibt oder reklamiert, also zahlen und leise sein

:-( :-( :-(

04.05.2013, 07:25 Uhr - Editiert von Hightower29, alte Version: hier
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Re(2): Fernabsatzgesetz, Selbstabholung und Abschlagszahlungen
04.05.2013, 12:24:40
Gibt es da bei Abholung eine andere Vorgehensweise?

Denn laut den AGB kommt der Vertrag schon direkt zustande (Abholung wird hier nicht erwähnt):

2. Vertragsabschluß
2.1 Eine Bestellmöglichkeit besteht nur nach vollständiger Eingabe eines Logins. Bei Erstbestellung ist eine Registrierung als „Neuer Benutzer“ erforderlich. Für weitere Bestellungen genügt die Eingabe des vom Benutzer bei der Erstregistrierung festgelegten Logins und Passwortes.

Verbraucher: Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen insoweit, als sie nicht zwingend anzuwendenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

2.2 Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Hi-Fi Video Majdic GmbH (im Folgenden "electronic4you" bezeichnet), Inglitschstraße 26, 9020 Klagenfurt, Österreich und der Kunde. Weitere Informationen zu den Kommunikationsdaten und der gesetzlichen Vertretung der "electronic4you" finden Sie im Impressum.

2.3 Die Angebote auf den Internetseiten von electronic4you sind eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, Waren zu bestellen. Die Bestellung kann durch Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars im Internet erfolgen. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 4-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

2.4 electronic4you kann ein Angebot binnen 7 Werktagen ab Zugang annehmen. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist gilt ein Angebot als abgelehnt. Für die Wahrung der Annahmefrist ist das Versanddatum maßgeblich.  

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Re(2): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
04.05.2013, 21:07:36

Stellungnahme zu obiger Berwertung!!!Der Kunde Sch.T. hat mehrmals Käufe
getätigt.Was in dieser Bewertung nicht zur Sprache gebracht wurde ist , dass
die bestellten Waren(Samsung Tablet, gekauft im November - retour nach ein
paar Tagen, Tabletkauf im März d.J.I-Pad 3 -  retour nach ein paar Tagen
.....)Nach interner Recherche mussten wir feststellen, dass der Kunde des
öfteren Ware kauft, sie aber ständig nach kurzer Zeit retourniert.Diese
Vorgangsweise ist für jede seriös agierende Firma ein unzumutbarer Zustand.Ein
weiterer Kommentar erübrigt sich unserer Meinung nach, jeder kann sich seine
eigene Meinung bilden.Wir sind ständig bemüht unseren zahlreichen Kunden ein
gutes Service zu bieten. Geräte die wir in einem neuwertigen Zustand retour
erhalten, werden von uns zu 100% gutgeschrieben.  


S.g. electronic4you.at Team!

Es ist sehr aufmerksam, das ihr hier offenbar nach irgendwelchen Erklärungen sucht, das nur ansatzweise rechtfertigen würde, das ihr mir 20% vom Kaufpreis abgezogen habt mit tlw fadenscheinigen Begründungen und auch irgendwelche anderen Rückgaben aufs Tablet bringt.

Obwohl ich im März dieses Jahres sicherlich kein iPad 3 bei euch bestellt und zurückgegeben habe, bitte genauer recherchieren das nächste Mal.

Und jetzt möchte ich nochmals eine Erklärung, warum ihr mir, wenn ihr immer 100% Gutschrift angeblich (stimmt sowieso nicht, siehe Posts weiter unten von einem anderen User) gebt, dann 20% abzieht für ein iPad Mini das ich 10 Minuten getestet habe und das sicherlich auf Grund des Nicht Entfernes der Folie keine Kratzer haben kann!!!!

Weil ich schon mal ein Samsung Tablet zurückgegeben haben voriges Jahr!!!!

Ah, sehr gut zu wissen....

Bitte hier sollte sich jeder selbst seine Gedanken über diese Firma machen :(

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Re: electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
04.05.2013, 18:54:01
@hightower29, ich habe dieselbe erfahrung mit E4y vor ein paar monaten gemacht.

eine lagernde digicam bestellt und nach abholbestätigung am nächsten tag im shop w21 abgeholt.
zuhause habe ich dann den siegel aufgerissen, verpackung geöffnet, kamera rausgenommen und kurz begutachtet (nicht in betrieb genommen).
danach ging ich essen und fand zufällig die mm werbung, in der dieselbe cam im set mit einem 2.akku und einer tasche um ähnlichen preis angeboten wurde.
zuerst hatte ich mich ein wenig geärgert aber dann fiel mit ein dass ich eigentlich vom FAG gebrauch machen könnte und die ware einfach in den shop zurück bringen könnte.

alledings hatte ich die rechnung ohne den wirt gemacht, der verkäufer dort sagte mir dass der siegel aufgerissen wurde und er somit die ware nicht mehr als neu weiter verkaufen kann und dass er mir 10% von kaufpreis (in meinem fall 15.-) abziehen muss.

als ich ihm draufhin an meinem Smartphone die auszüge aus dem FAG zeigte und sagte dass dies widerrechtlich wäre, zuckte er nur mit den schultern und versicherte mir dass er von der zentrale in klagenfurt angewiesen wurde in solchen fällen ausschliesslich so zu handeln!!!!!

er hatte mir auch auf mein verlangen eine bestätigung ausgestellt in der es stand dass mir 10% weniger geld zurückgegeben wurde.

ich habe draufhin die zentrale in kärnten 2 mal um eine stellungnahme gebeten, beide male bekam ich email empfangsbestätigung in der mir geschrieben wurde dass mein anliegen an die geschäftsführung weitergeleitet wird, eine antwort der gf bekam ich nie!!



04.05.2013, 19:19 Uhr - Editiert von dabos, alte Version: hier
Dieser Beitrag bezieht sich auf eine ältere Version des beantworteten Postings!
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Re(3): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
05.05.2013, 11:10:17
Nach ständiger Rechtssprechung des OGH kommt es für einen eventuellen Abzug bei der Rückerstattung (§5g Abs1 Z2) nur auf die Benützung des Gerätes an. Die Öffnung einer Orginalverpackung, sowie das Einschalten zu Testzwecken stellt aber genau keine solche Benützung dar:


RS0120223
....
8 Ob 25/09y
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y
Vgl; Beisatz: Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung im Sinne des § 5g Abs 1 Z 2 KSchG dar. (T1); Beisatz: Hier: Keine über die zwecks Erprobung erforderliche kurzfristige Ingebrauchnahme hinausgehende Nutzung der Kaufsache. (T2)


aus 8 Ob 25/09y nochmals detaillierter:

.....
Soweit sich der Beklagte auf § 5 g Abs 1 Z 2 KSchG stützt und geltend macht, dass danach der Verbraucher ein angemessenes Entgelt für die Benutzung einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des allgemeinen Werts der Leistung zu zahlen habe, ist auf die Feststellungen zu verweisen. Danach hatte der Verbraucher hier keinerlei Nutzen, sondern testete bloß von den insgesamt vier gelieferten Antennen nur zwei derselben und hat diese hiebei auch nicht beschädigt, sondern bereits am nächsten Tag wieder zurückgesendet. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 1 Ob 110/05s (SZ 2005/137) hat der Oberste Gerichtshof bereits unter Bezugnahme auf die sogenannte Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) auf die Regierungsvorlage (1998 BlgNR 20. GP) verwiesen, wonach es mit der Richtlinie nicht vereinbar wäre, wenn dem Verbraucher die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts oder eines Ausgleichs der Wertminderung schon dann auferlegt würde, wenn er die Sache lediglich begutachtet oder zwecks Erprobung kurzfristig in Gebrauch nimmt (also nicht - wie im dort zu beurteilenden Fall - „extensiv" in Gebrauch nimmt)...

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Re(5): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
05.05.2013, 13:05:07
Wie hier schon mal geschrieben liegt der EU-Fernabsatzrichtlinie die idealisierte Vorstellung zugrunde, dass der Käufer in einem offline Shop umfassend beraten wird und das Gerät im Betrieb ausführlich testen kann. (Dass das nicht immer der Realität entspricht ist für die rechtliche Bewertung nicht relevant)
Ausgehend von diesem Modell hat der Händler im offline Shop dieses Gerät soweit aktiviert, dass der Kunde dies im Betrieb testen kann.
Genau soweit darf es nun ein Verbraucher im Fernabsatzgeschäft auch aktivieren, ohne eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen.
Wenn eine Aktivierung, Registrierung,.. notwendig ist um das Gerät betriebsbereit zu machen, dann ist das auch zulässig. Ist die Registrierung nicht zwingend für den Betrieb notwendig (z.B. nur zusätzliche Garantie,..), dann müsste der Kunde hierfür m.E. eine Entschädigung bezahlen.

Der OGH hat in der Entscheidung 1Ob110/05s, (in der letztendlich der Käufer ein Nutzungsentgelt zahlen musste, weil der den Fernseher mehr als 43 Stunden nutzte) folgendes festgestellt:
"...Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist aber völlig anders gelagert: Der Käufer nahm den von ihm im Fernabsatzweg erworbenen Flachbildschirm während acht Werktagen etwa 43 1/2 Stunden lang in Betrieb, was einem „Vollbetrieb" während einer (gesamten) Arbeitswoche entspricht. Damit liegt eindeutig nicht mehr ein „Testbetrieb", sondern ein Gebrauch des Monitors vor. Die Fragen, ob die Eigenschaften des Monitors (Schnelligkeit des Bildaufbaus, Auflösungsvermögen) mit den in der Produktbeschreibung genannten Eigenschaften übereinstimmen und er auch den subjektiven Anforderungen und Vorstellungen des Verbrauchers entspricht, sind nämlich jedenfalls nach einer weitaus kürzeren Betriebsdauer beurteilbar...."
D.h. auch der OGH geht davon aus, dass z.B. ein Fernseher in Betrieb genommen werden kann um bestimmte Eigenschaften zu testen, ohne dass dabei eine Nutzungsentschädigung fällig wird, solange kein exzessive Nutzung, sprich Vollbetrieb, vorliegt.
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Re(5): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
05.05.2013, 19:48:14
Hier kann ich dir nicht folgen warum das irgendeine Relevanz haben sollte.
Denn aus den Entscheidungsgründen der Verfahren 1Ob110/05s und 8Ob25/09y ergibt sich in keiner Weise, dass eine Originalverpackung oder ein Siegel für eine eventuelle Entschädigung eine Rolle spielen sollten.
Der OGH unterscheidet hierfür lediglich zwischen dem bloßen Ausprobieren ob eine Sache funktioniert und deren Nutzung.

Noch wesentlich umfangreicher wird dies im Schlussantrag der Generalanwältin in der Rs Messner/Krüger C-489/07 auf die auch die OGH Entscheidung 8Ob25/09y verweist:

...
76.      Aus meiner Sicht sprechen gute Gründe für die Annahme, dass es den Zweck, den der gemeinschaftsrechtliche Gesetzgeber mit der Richtlinie 97/7 verfolgt, beeinträchtigen oder gar unterlaufen würde, wenn der Verbraucher im Fall des Widerrufs an den Lieferer Wertersatz für die Nutzung der Sache zu leisten hätte.

77.      Insbesondere die strukturelle Gefahr eines eventuellen (Rechts‑)Streits darüber, ob der Verbraucher die Sache nur auf ihre Tauglichkeit für seine Zwecke hin überprüft oder darüber hinaus Nutzungen (gegebenenfalls welche) aus ihr gezogen hat(60), könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Rechte wahrzunehmen. Einerseits könnte es ihn in der Praxis bereits vorsorglich davon abhalten, eine tatsächliche Überprüfung der Ware vor Rücksendung vorzunehmen, z. B. durch Zerreißen einer schützenden Plastikfolie. Denn eine unversehrte Plastikschutzfolie dokumentiert eindeutig Nichtnutzung, aber sie verhindert auch das Ansehen und Prüfen der Ware. Andererseits könnte er Abstand davon nehmen, den Vertrag zu widerrufen, wenn er feststellt, dass die Ware nicht seinen Vorstellungen entspricht oder nicht für seine Bedürfnisse geeignet ist. Unter diesen Umständen würde das Recht des Verbrauchers, die Ware nach Vertragsschluss überprüfen zu können, entgegen dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 zu einem bloß formalen Recht verkommen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Richtlinie 97/7 widersprechen.
...

79.      Nach allem bin ich der Auffassung, dass im Rahmen der Richtlinie 97/7 Wertersatz für Nutzung unter einen weiten Kostenbegriff subsumiert werden kann. Fällt also Wertersatz unter den sowohl in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 als auch in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 enthaltenen Begriff der Kosten, dann kann er dem Verbraucher nicht auferlegt werden, weil er nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren gehört.

3.      Eine genauere Analyse des der Richtlinie 97/7 zugrundeliegenden Konzepts der Risikoverteilung stützt die bisherige Auslegung

80.      Die Risikoverteilung im Fall des Widerrufs eines Vertragsabschlusses erfolgt damit zugunsten des Verbrauchers, dem aus Anlass eines Widerrufs keine prozessualen Unsicherheiten(62) und finanziellen Belastungen entstehen sollen.

81.      Eine solche Auffassung der in der Richtlinie 97/7 vorgenommenen Risikoverteilung zwischen Lieferer und Verbraucher steht im Einklang mit ihrer Intention der Förderung des Fernabsatzes(63) unter Beachtung der Ziele eines hohen Verbraucherschutzes, die in mehreren der Erwägungsgründe dieser Richtlinie zum Tragen kommt. Zu nennen sind diesbezüglich insbesondere die Erwägungsgründe hinsichtlich der Binnenmarktziele(64), der neuen Informationstechnologien(65) und des Verbraucherschutzes(66). Die Bereitschaft des Verbrauchers zur Teilnahme an der Vertriebsstruktur des Fernabsatzes wird mittels der Richtlinie dadurch gefördert, dass die spezifischen Probleme dieses Marktes zugunsten des Verbrauchers reduziert werden(67).

82.      Zwar sind die Interessen des Lieferers berührt, wenn der Begriff der Kosten im soeben vorgeschlagenen Sinne ausgelegt wird, er also für eine Nutzung des Verbrauchsguts bis zum Widerruf keinen Wertersatz verlangen kann. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Ware – selbst wenn sie innerhalb der kürzesten möglichen Frist von sieben Werktagen(68) wieder zurückgesandt wird – ihren Wert für den Lieferer verliert. Daher hat der Richtliniengeber für bestimmte Fälle in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 97/7 den vollkommenen Ausschluss des Widerrufsrechts vorgesehen, beispielsweise bei Zuschnitt des Produkts auf spezielle Kundenwünsche oder bei verderblichen Waren(69). Bei Waren solcher Art würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers ohne die Verpflichtung zum Wertersatz – wenn der Begriff der Kosten im soeben vorgeschlagenen Sinne auszulegen wäre – die Interessen des Lieferers stark beeinträchtigen. Der Lieferer könnte in der Folge davon abgehalten werden, überhaupt Fernabsatzgeschäfte zu tätigen. Dies entspräche aber nicht der Absicht des Richtliniengebers, der Fernabsatzgeschäfte – insbesondere auch im Interesse des Verbrauchers(70) – fördern will.

83.      Dem Lieferer bleibt zur Absicherung des Risikos, dass er im Einzellfall tatsächlich mit einem Widerruf nach und trotz erfolgter Nutzung konfrontiert sein kann und dafür keinen Wertersatz verlangen kann, der Weg über die preispolitische Verhaltensweise der Mischkalkulation, die einen prozentualen Rücklauf einbezieht(71).

84.      Zudem ist in der Richtlinie 97/7 ein Schutzmechanismus zugunsten der Wahrung der Interessen des Lieferers, der naturgemäß eine Wertminderung vermeiden möchte, in Form eines durch Fristen flankierten Zeitablaufs enthalten. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/7 bestimmt nämlich die Dauer der Widerrufsfrist mit „mindestens sieben Werktage“. Nach Ablauf dieser relativ kurzen Widerrufsfrist, die sich in der Umsetzung in den Mitgliedstaaten als ebenfalls durchgängig kurz erweist (gängig sind 7 Werktage oder 14 Kalendertage(72)), ist die Risikotragung des Lieferers prinzipiell beendet. Damit setzt die Richtlinie eine sehr überschaubare Zeitspanne, für die dem Lieferer das Risiko des Tragens der eventuellen finanziellen Folgen eines Widerrufs auferlegt wird.


Sowie die Ausführungen des EuGH in derselben Sache

Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.


Da es sich um dieslebe EU Richtlinie handelt und der OGH auch mal gerne auf den BGH verweist, hier die Entscheidung VIII ZR 337/09 in der es darum ging, ob für das Befüllen eines Wasserbetts - Wertverlust 1007€ bei einem Kaufpreis von 1265€ - Wertersatz zu leisten ist.
Dies wurde vom BGH mit verweis auf die oben genannte EuGH Rechtssprechung verneint und wird deshalb wohl auch analog für Verpackungen, Sigel udgl. anzuwenden sein:


...
Der Kläger hat das Wasserbett aufgebaut, die Matratze mit Wasser befüllt .. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist dadurch - und zwar bereits durch den Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser - eine Verschlechterung des Wasserbetts eingetreten, weil es nunmehr als gebrauchtes Wasserbett anzusehen ist, als solches nicht mehr verkauft werden kann und deshalb einen Wertverlust in voller Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrags von 258 € für die wieder verwertbare Heizung) erlitten hat.... Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen aber lediglich eine Prüfung der Sache im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] dar
..
dd) Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass schon der Aufbau der Möbel häufig Gebrauchsspuren hinterlässt, die zu einer erheblichen Wertminderung führen können, unter Umständen bis zur Unverkäuflichkeit der Ware, wie hier vom Beklagten vorgetragen. Das Prüfungsrecht des Verbrauchers kann mit diesem Argument nicht eingeschränkt werden. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mit der Erstzulassung eines Pkw ein Beispiel für ein Käuferverhalten genannt, das zu einer erheblichen Wertminderung und einem Wertersatzanspruch führt (BT-Drucks. 14/6040, S. 199: etwa 20 %). Die mit der Erstzulassung einhergehende Verschlechterung ist aber, wie sich aus der vorstehend zitierten weiteren Gesetzesbegründung ergibt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers prüfungsunabhängig, die Erstzulassung somit gerade nicht erforderlich, um das Fahrzeug zu prüfen. Wenn hingegen - wie im Streitfall - schon der für Prüfzwecke erforderliche Aufbau des gekauften Gegenstands eine erhebliche Wertminderung nach sich zieht, kann dies nicht zu einer Einschränkung des Prüfungsrechts des Verbrauchers führen.
Sonst hätte der Verbraucher in solchen Fällen allenfalls die Möglichkeit, die Ware aus der Verpackung zu nehmen (wobei selbst dies schon zu einer beträchtlichen Wertminderung führen kann), die Einzelteile zu besichtigen und auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Eine Besichtigung stellt aber regelmäßig keine Prüfung dar (vgl. Föhlisch, aaO S. 347), erst recht nicht eine solche, die die in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Möglichkeit des "Ausprobierens" einschließt...
b) Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie 97/7/EG).
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/7/EG kann ein Verbraucher jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG bestimmen, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Diese Bestimmungen erfassen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrags, die im Fall des Widerrufs zu Lasten des Verbrauchers gehen können (EuGH, ZIP 2010, 839 Rn. 52 - Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH / Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.). Darunter fällt, anders als es im Schrifttum im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 199) teilweise vertreten wird (so z. B. Grigoleit, aaO; Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 31 mwN; Bamberger/Roth/Grothe, aaO Rn. 12), auch die Verpflichtung des Verbrauchers, Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung der Sache zu leisten...
Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelungen in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG in dieser Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union den nationalen Vorschriften in § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 [aF] BGB generell entgegen stehen (vgl. dazu etwa Schinkels, LMK 2009, 291092 unter 3 c; Ballhausen, K&R 2009, 704, 705; vgl. ferner die oben unter II 1 genannten Fundstellen). Denn nach dem mit der Richtlinie 97/7/EG verfolgten Zweck soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Abschluss des Vertrags zu sehen. Das ist im vorliegenden Fall aufgrund des Ausschlusses der Haftung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] für eine Verschlechterung, die ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist, gewährleistet. Denn von dem Ausschluss ist, wie bereits oben unter a ausgeführt, auch die Prüfung umfasst, die notwendigerweise mit einer Ingebrauchnahme verknüpft ist (vgl. Ballhausen, aaO S. 705 f.). Das schließt jedenfalls den Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze mit Wasser ein....

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Re(6): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
05.05.2013, 13:58:23

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* du bestellst mehrfach tablets und retournierst sie.
* du nimmst die geräte in betrieb, wodurch der neuzustand nicht mehr gegeben ist.
* du bist dennoch verwundert, wenn sich der händler beschwert, dass er das gerät nicht
mehr als "neu" verkaufen kann. (wie kann er das blos wollen?)
* somit hast du dem händler eindeutig einen finanziellen schaden zugefügt, forderst dennoch
den kompletten neupreis...
ich wage es nicht, das FernAbsG auf deinen fall korrekt auszulegen, find dein vorgehen persönlich jedenfalls schon etwas verwerflich. ev. wärs mal auch zeit für ein händlerschutzgesetz...


Ein Händler kann sich gegen Kunden, die übermäßig viel zurücksenden dadurch wehren, in dem er mit ihnen keinen Vertrag abschießt, also ganz so schlimm ist die Situation dann doch wieder nicht.

Unser Rechtssystem nimmt (von Ausnahmen wie Sittenwidrigkeit udgl.) bewusst keine moralische Wertung vor, sondern versucht dies allgemein zu regeln. Der Grund liegt einfach gesagt darin, dass jeder eine unterschiedliche moralische Vorstellung hat, die oft nicht zusammenpassen. Während für dich schon 2 Retouren zuviel sind, gibt es auch Händler die mit dem noch kein Problem haben, weil z.B. der Kunde sonst genügend Umsatz macht.
So nun gibt es also diese gesetzlichen Regelungen und der Kunde kann (ob das nun moralisch korrekt ist, oder nicht) diese ausnutzen. Umgekehrt fragt in der Regel auch niemand, warum der Unternehmer die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ausschließt.

Nachdem die Fernabsatzregelungen keine große Überraschung sein sollten, wird ein sorgfältig arbeitender Kaufmann diese Situation auch berücksichtigen und in den Endpreis einkalkulieren.
Macht das der Unternehmer nicht und verweigert der Unternehmer dem Verbraucher daher seine ihm zustehenden Rechte, so liegt wahrscheinlich ein Fall von unlauterem Wettbewerb vor.
Denn der Unternehmer nimmt dann - wegen des günstigeren Preises - den Händlern Kunden weg, die sich an die aktuelle Rechtslage halten.

PS: Das soll natürlich nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber nicht auch die Rechtslage ändern soll, wenn es hier sehr viele Auswüchse gibt (was ich persönlich nicht beurteilen kann).
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Re(5): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
05.05.2013, 12:32:18
Da habe ich andere Erfahrung gemacht.
Ein auf GH gelisteter Shop mit sehr guten Bewertungen, hat vor ein paar Jahren, keine Ahnung ob er es noch immer so macht, auf E*AY Retourwaren verkauft. Aufgrund auch sehr guter Bewertungen auf diesem Portal, habe ich ein Mainboard, war auch als Retourware mit allem Zubehör beschrieben, um ca 30% günstiger als Neuware gekauft.
Die Platine hatte aber dann einen kleinen Kratzer, der bis zu den Leiterbahnen ging, soweit, das man mit der Lupe auch ausgefranste Leiterbahnen erkennen konnte.
Ich habe das Board zurück geschickt, bekam auch den vollen Preis mit Versandkosten rückerstattet.
Ich habe das Board gar nicht getestet, vielleicht hätte es funktioniert, möglicherweise aber auch nur ein Monat, oder es wäre gleich abgebrannt.
Das ist kein Vorwurf an den Händler, er kat die Beschädigung vielleicht gar nicht gesehen.
Meiner Meinung nach, wurde das Board bei Montage der Graka des Erstkäufers beschädigt.
Soll der Händler in diesem Fall das Board auf alle Funktionen überprüfen?
Wie soll er das machen?
Wer bezahlt die Arbeit bei einer Überprüfung eines Technikers?

  Der nächste Käufer merkt es doch gar nicht


Soweit ich mich erinnern kann, steht zB bei Samsung Smartphones/Tablets bei dem Siegel
"Kaufen sie den Artikel nicht, wenn das Siegel gebrochen ist"
Und du meinst, ein Käufer merkt nicht, ob der Artikel schon mal geöffnet war?

Ich bin der Meinung, es wird dem Käufer durch das Fernabgabegesetz etwas zu leicht gemacht.
Bin immer wieder überrascht, wie zum Beispiel in Foren, auch in diesem habe ich es schon gelesen, Usern die um Hilfe für eine Kaufentscheidung zwischen mehreren Artikeln suchen, von anderen Usern geraten wird, bestell alle, und schicke die nicht passenden/gefallenden einfach zurück.

Dann gibt es aber auch wieder diese User

https://forum.geizhals.at/t813964,6976118.html#

Würde mich nicht wundern, wenn genau diese Käufer, die Geräte zurück schicken und den vollen Kaufpreis zurück wollen, auch diese sind, die sich beschweren, wenn sie mal ein schon geöfftnetes Produkt erhalten.

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Re(5): eigentlich eher traurig
07.05.2013, 18:26:28
@Hightower29
auf deinen Beitrag kann ich nicht mehr antworten,
stehst du nicht zu deinen Worten?

deshalb zitiere ich das hier nochmal

Ich bin der Meinung, das ich mir sicher nicht auf den Kopf schei..en lasse, auch nicht von einem doch recht "mächtigen" Hr. Majdic (wenn man alleine bedenkt was der Herr M. für die Beteiligung an Redcoon vor einiger Zeit abgecasht hat, waren doch einige (viele) Millionen)

Und online kauf ich bei e4you sicher nichts mehr, das weiss ich, aber das offline Geschäft in Villach ist wirklich nicht schlecht, von den Mitarbeitern und der Beratung her, das kann für die lustigen Mitarbeiter bei e4you ja nichts, oder (am lustigsten ist der ANTWORT4YOU Typ). Über den lachen wir heute noch zuhause.

Das einzige, das Hr Majdic im Gespräch immer wieder einfliessen hat lassen, ist, das Majdic in Kärnten die grösste Anwaltskanzlei besitzt (sehr informativ, wusste ich vorher nicht). Aber warum er das mehrfach wiederholt hat

Zitat Ende

ich glaub, am meisten lachen wird der Hr M.
du dürftest keine Ahnung haben, wies im Geschäftsleben ausschaut.
Die paar Euro, um die es dir hier geht, über die denkt er nicht mal nach.
Er hat keinen Kunden verloren, aber er hat einen behalten, der beim nächsten Bestellen oder Kauf, und das nicht nur in seinem Shop, es sich ganz sicher zehnmal überlegt, ob er das Bestellte/ Gekaufte wieder zurück gibt.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass der Mitarbeiter, der deine Rücksendung als erster bearbeitet hat, sogar noch ein Lob für sein Handeln bekommt.
Solche Mitarbeiter handeln nach Anweisung, kommt es zu einer Diskussion, greift irgendwann der Chef ein. Der entscheidet, was das Beste für ihn ist, nicht für den Kunden.
Es gibt auch Kunden, bei denen man keinen Rückzieher macht, und in Kauf nimmt, dass er eben wo anders kauft. "Und froh darüber ist"






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Re(4): electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
06.05.2013, 19:37:17

... Vllt. kannst du mir ja den Rechtsparagraph raussuchen...


KSchG:

§ 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient.
..
§ 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
...



Nach der Logik gehend wärs nicht richtig wenn  ich mir zB beim Saturn n Ipad online reserviere, hinfahr, am eingang an den ausgestellten ipads vorbeilatsch, meins hol, es daheim aufreiss
und 2 tage später zurücktrage weils ned gefällt.


Das wäre dann wohl ein Grenzfall.
Wenn der Shop ein wirkliche unverbindliche Reservierung hätte (keine Bezeichnungen wie Bestellung o.ä., Klare Formulierung in den AGB, keine Häkchen, die wieder auf eine Bestellung deuten) und auch auf die Testmöglichkeit hinweist, wird es der Kunde schwer haben in dieser Konstellation einen Rücktritt durchzubringen.

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Re: electronic4you 20% Preisabschlag bei Rücksendung -Rücktritt vom Vertrag!!!
28.01.2020, 14:16:43
Spannend, nach so vielen Jahren aktiviere ich das Thema hier nochmal.
Electronic4you ist für mich leider nicht die erste Wahl beim Bestellen nun.

Ich möchte nur meine MEINUNG kundtun, und bitte nicht von electronic4you angerufen werden. Wozu auch immer. Meine durchaus faire Bewertung des Shops (4 von 5 Sternen) habe ich wieder gelöscht, weil die mich dann anrufen und irgendwas wollen oder so, darauf habe ich keine Lust. Besteht halt auf eure 5-Sterne Welt. Aber es sind halt net 5 für mich. ok?

Ich war etwas überrascht, als auch ich von electronic4you bei einem Widerruf / Rückgabe (hab es dann im Abholgeschäft retourniert) die Aussage erhielt: Bei "Klimageräten" schlagen wir generell 20% ab. Huh? Generell? Geht das?

Da das weder auf der Produktseite noch in den AGB oder Widerrufslinien aufscheint, hätte ich mich nicht damit abgegeben. Vor Gericht hält es auch nicht, das kann ich euch mitteilen, zumindest nicht wenn man sorgsam damit umgeht und es sauberst verpackt zurück gibt.

Natürlich habe ich das Gerät eingeschaltet und eingeschaltet für 10 Minuten, aber in meinem Fall nur um die "Lautstärke" zu erfahren, denn da hilft kein Test und kein "ja ist leise", denn was manche als Leise empfinden ist ein Dieselmotor im Schlafzimmer. Das Gerät wurde angepriesen als "für das Schlafzimmer geeignet". Wer bei einem Staubsauger schlafen kann, wird sagen: Ja geht.

Ich habe dann den Mitarbeiter vor Ort, nachdem er 20% abziehen wollte, gebeten die Packung zu öffnen, denn es war alles noch original verschweißt, keine Folie abgezogen, kein Schmutzpartikel (er geht mit einem weißen Staubtuch drüber, also passt auf ja keine Fingerabdrück zu hinterlassen), alles Zubehör war noch original verschweißt usw. Er hat es dann eingesehen und es als "Neu" wieder angenommen. Ok. Passt wieder. Aber zuerst war ich schon mal verwundert. Denn ich habe eine total verstaubte Schachtel erhalten die wohl monatelang wo stand...wenn da Staub auch drinnen am Gerät gewesen wäre, dann wäre ich der Idiot gewesen oder?

Zur Rechtslage: Dazu möchte ich folgendes Urteil einfach zitieren:
https://shopbetreiber-blog.de/2010/11/18/kein-wertersatz-fur-befulltes-wasserbett-urteil-des-bgh-im-volltext/
Ein Verbraucher darf z.B. ein Wasserbett befüllen, ohne dass ein Wertverlust eintritt.
Er darf auch 2 Tage auf einer Matratze schlafen, ohne Wertersatz (Abschlag)


In den AGB von electronic4you steht daher auch der übliche Gesetzestext:
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Dort steht nichts von "generell  ziehen wir 20% bei Klimageräten ab"

Möchte man hinzufügen, dass man bei Klimageräten "generell 20% abzieht", dann soll man das bitte auf den Produktseiten und in den AGB / Widerruf auch so anbringen. Das tut man aber nicht, denn dann bestellen ja weniger Leute. Zwickmühle. Und es wäre rechtlich auch nicht haltbar, das weiß der Rechtsanwalt von electronic4you sicher, daher steht das nicht dort auf der Webseite. DAmit hält es rechtlich sowieso nicht, da bin ich mir zu 100% sicher - denn irgendwo sollte man seine Sonderregeln wohl hin schreiben, so dass sie jeder Kunde auch sofort findet.


Ich würde sagen die Mitarbeiter sollen vorher sich das Zeugs ansehen das man retourniert, gerne gemeinsam mit dem "Rückgeber", und dann sagen: Ok, sie haben alles aufgerissen und da ist es schmutzig, wir müssen 20% abziehen. Oder: Ja sieht wie neu aus, passt so. Aber nicht vorher schon "generell ziehen wir 20% ab bei Klimageräten". Öhm...

P.S: Ich bewerte nicht mehr bei geizhals. Die suchen sich alle immer über deine Email die Tel. Nr. raus und rufen dich dann an und..bah das brauch ich echt net. Ich hab nix böses gesagt, nur bitte: Schreibts es wenigstens rein in die Webseite, dann weiß ich, worauf ich mich einlasse. In den USA schlagen die auch was vom Preis ab (die dürfen), aber es steht immer da: Restocking-Fee 30% usw. Ist in Europa nicht erlaubt.

So, der Beitrag bleibt jetzt.

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