Re(3): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
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Re(3): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
05.02.2017, 11:00:28
Bei einem Neubau (in meinem Fall hat der Abriss vom Vorgebäude gerade erst
begonnen), gibt es ja nur ein vorläufiges Nutzwertgutachten, weil das finale
Nutzwertgutachten ja erst erstellt werden kann, wenn man fertig gebaut hat
(nach meinem Verständnis). Das Nutzwertgutachten ist aber die Grundlage für
den Wohnungseigentumsvertrag, denk ich. Insofern wird man sich schwertun
diesen Vertrag zu finalisieren.

das ist teilweise ein Grundirrtum!

Ab der Sekunde, wo du einen Bauplan hast, hast du ein NW-Gutachten und kannst deine Verträge machen. Und zwar final. Nennt sich Parifizierung auf der grünen Wiese (in deinem Fall sogar wortwörtlich).
DAS wäre seriös.

In der Praxis erklärt man den Käufern, daß alles noch vorläufig ist und es daher nur vorläufige Pläne, Gutachten, usw gibt, weil sich ja noch was ändern kann.
Ähhmmm, bitte was kann sich ändern, wenn du ein fix&fertig durchgeplantes, eingereichtes und genehmigtes Bauprojekt vor dir hast? Nur aus Willkür des Errichters/Verkäufers kann sich da was ändern. Und genau das will der Errichter: seine Freiheit behalten! ER will weiter frei (um)planen und DU sollst ihm da nicht reinreden.

Denn, da liegst du völlig richtig: Das NW-GA ist (mit) Grundlage für den ET-Vertrag und deinen Kaufvertrag. Aus dem NW-GA leitet sich ja dein Eigentums-Anteil am Haus ab.
Ganz real: andere Nutzung ändert praktisch automatisch den Nutzwert. Ein Büro oder Geschäftslokal hat einen anderen (höheren) NW als eine Whg. Der Errichter will sich jetzt aber noch nicht festlegen, an wen er wieviel verkaufen kann und  sagt deshalb "alles noch Entwurf, nicht fix". Ja, schön für ihn, aber DU mit deinem (Kauf)Vertrag und deinem Kaufpreis sollst fix gebunden sein. Obwohl du gar nicht weißt, wieviel Haus du eigentlich kaufst! Weil heute kaufst du 1/10, 1 von 10 Whg. Aber morgen ist es plötzlich nur mehr 1/12, denn 2 Whg wurden über Nacht zu Büros mit doppelt so hohem Nutzwert!

Klassiker: Gestaltung der Außenflächen: Kinderspielplatz, Hundezone, Parkplatz, Blumenbeet. Du kaufst die Wohnung im EG vorm Blumenbeet, weil du Ruhe und Rosen so magst. Aber 3M später ändert sich der Plan und du schaußt jetzt direkt auf die zugeschiccene Hundezone. Oder die schreiende Kinderhorde am Spielplatz. 5m vor deinem Fenster.
Änderung des Nutzwertes? Hättest die Whg gekauft, wenn du das vorher gewußt hättest?!?!?

§37 oder 38 WEG (bin zu faul zum Nachschlagen) verbietet genau solche Änderungen zu Lasten der Käufer.
Ein Anwalt hat mir auch geraten auf diesen Vertrag zu bestehen und Einsicht zu
nehmen.

ein GUTER Rat
Ich würde mich nur freuen, wenn das etwas respektvoller ginge, bitte.

wir sind eh alle ganz lieb ;-)
Wir bellen nur, wir beißen ned.

zu früh abgesendet:
Jedenfalls wird man diesen Vertrag aber auch nicht abändern können, weil er ja
für alle einheitlich sein muss. Ich hab dann also nur die Wahl zu sagen, dass
ich doch nicht kaufe, wenn nicht einverstanden bin.

in der Praxis liegt da dann der Grund für ewige Gerichtsstreitereien.
Denn der Vertrag kann natürlich sehr wohl abgeändert werden! DU bist ein Vertragspartner also kannst DU (in der Theorie) auch mitbestimmen, was genau da drinnen steht.
Jetzt gibts 2 Möglichkeiten: der Errichter verkauft dir einfach nicht.
Oder er macht dir (ebenfalls nur vorläufige) Zugeständnisse, die aber mit den anderen gar nicht abgesprochen sind. Weil er drauf vertraut, daß das eh "sein" Vertrag ist, den er nach Belieben ändern kann. Weil das hat sich ja auch so unterschreiben lassen, von den anderen.
Und ab da wirds dann juristisch RICHTIG lustig ...

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


05.02.2017, 11:04 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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