Re(8): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
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Re(8): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
11.02.2017, 18:01:56

Zum ersten Absatz:
Ich wohne - und werde zukünftig auch - in Wien, einer Großstadt wohnen. Da gibt es keine Alternative zu Wohnungseigentumsrecht. Das Problem mit dem Geschäftslokal kann mir ja immer passieren. Egal oder Reihenhaus oder nicht oder?


Alternativen gibt es immer und auch in Wien.
Beim Wohnungseigentum mußt du dir halt über die Fallstricke und Risiken bewußt sein oder eben mehr oder weniger Lehrgeld zahlen.
Ich habe das schon hinter mir.
Leider ist immer noch der fatale Irrglaube verbreitet, man kaufe bloß eine Wohnung oder neuerdings auch immer häufiger ein Reihenhaus und der Rest ginge einen nichts mehr an, denn das regelt dann schon der Verwalter.
Natürlich ist dies auch das, was von Bauträgerseite, Banken und Verwaltern suggeriert wird, weil diese an dieser Ansicht schließlich gut verdienen und der - in der Regel vom Bauträger eingesetzte bzw. in dessen Dunstkreis angesiedelte - Verwalter versucht ist, in seinem Interesse zu wirtschaften, sofern sich nicht eine kritische Mehrheit um eine Kontrolle und sparsame und zweckmäßige Bewirtschaftung kümmert.
Fremdes Geld läßt sich bekanntlich leicht und gern ausgeben.
Die im Baugeschäft bekannten Kickbacks und Weihnachtsgeschenke der Firmen wollen schließlich finanziert sein und viele Miteigentümer glauben, daß so lange die BK-Abrechnung ein Guthaben ergibt und keine dramatischen Nach- oder Sonderzahlungen anfallen, alles schon OK sein wird.

Das Problem mit dem Geschäftslokal kann dir nur passieren, wenn es eines in deinem Wohnungseigentumsobjekt gibt bzw. geben kann.
Wenn so etwas vorhanden oder baulich-widmungsmäßig möglich ist, ist es äußerst ratsam, den Kauf sehr zu überdenken.
Stelle dir vor, du hättest eine Konsum-Filiale in deinem WE-Objekt gehabt, wo nun das Damokles-Schwert des Konkurses über dir (und den anderen Miteigentümern) schwebt.
Willst du dieses Risiko wirklich tragen???



Da verstehe ich dich glaube ich nicht ganz. Falls sich die Nutzwerte ändern
(weil zB ein Büro einzieht), dann sieht die der Vertrag ja vor, dass eine
Anpassung durchgeführt werden MUSS, wenn ich das richtig verstehe. Soeine
Anpassung wäre ja dann zu meinem Vorteil, weil die Betriebskosten für alle
anderen Nicht-Büros geringer werden.

Oder meinst du, dass dies dem Bauträger die Möglichkeit eröffnet Büros zu
verkaufen und er vorhat diese dann in einem finalen Nutzwertgutachten nicht
berücksichtigen. (was wäre ja eigentlich kriminell bzw. könnte er das ohnhin
jederzeit machen)

Auch ein Vermieter könnte an einen Firma vermieten, ohne dass das zwangsläufig
die anderen Parteien mitbekommen. Laut Vertrag müsste er das aber allen
mitteilen.



Es geht erst einmal darum, daß überhaupt eine erstmalige Nutzwertfestsetzung stattfinden muß und da gibt es eben Zu- und Abschläge bei einzelnen Wohnungseigentumsobjekten.
Das Ganze liegt natürlich in eine gewissen Bereich in einem Ermessensspielraum des Gutachters.
Grob kann man aber sagen, daß z.B. eine bessere Lage (z.B. die obersten Stockwerke mit guter Aussicht), besondere Ausstattung (wie z.B. große Terrasse, Gartenanteil, Parkplatz)  Zuschläge bei den Nutzwerten ergeben, Nachteile (wie z.B. Erdgeschoßlage oder Aussicht in einen wenig attraktiven Hof) führen zu Abschlägen.
Eine mögliche betriebliche oder gewerbliche Nutzungsmöglichkeit einzelner Eohnungseigentumseinheiten rechtfertigt ebenfalls einen entsprechenden Zuschlag bei den Nutzwerten.

Bei späteren baulichen oder nutzungsmäßigen Änderungen kann zwar eine Neuberechnung der Nutzwerte erfolgen, allerdings fallen dafür nicht unerhebliche Kosten an und andererseits ist eine solche Forderung nur entweder einstimmig (was aber in der Praxis kaum vorkommen wird) oder von einer Minderheit (und somit auch eines einzelnen Wohnungseigentümers) über eine Klage vor Gericht durchsetzbar.
Letzteres fördert aber sicher nicht das gedeihliche Zusammenleben.

Aus dieser Perspektive ist es besonders wichtig, daß die erste Parifizierung korrekt erfolgt, denn hier kannst du mit einer Weigerung zur Zustimmung noch relativ leicht Korrekturen bewirken, falls das Nutzwertgutachten tatsächlich ein Gefälligkeitsgutachten ist.


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