Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
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Re(3): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
15.02.2017, 14:56:25
Also, in einem Punkt muss ich dich widersprechen: wenn man einen Kaufvertrag unterschreibt, muss schon ein Parifizierungsgutachten vorhanden sein, die Parifizierung muss schon vorhanden sein.
Im Österreich kann man heutezutage nicht mehr eine Liegenschaft mit mehr als ein Objekt errichten, ohne das vorher die Parifizierung vorhanden ist.
Die Parifizierung wird, sallop gesagt, "mitbaubewilligt".
Soviel zu Parifizierung in Neubauten.
Ausnahme dabei sind unparifizierte Altbauten aus der Vorkriegszeit, die eben unparifiziert waren, und so weiterverkauft werden können. Davon ist aber nicht die Rede, sondern um Neubau.
Darüber hinaus, stimmt, dass der Wohnungseigentumsvertrag in der Praxis nicht sofort unterschrieben wird. Es gibt Fälle wo es nie unterschrieben wird, der gilt aber trotzdem für alle, auch ohne Unterschrift (wenn der Bauträger, oder Verkäufer glaubhaft machen kann, dass der Käufer vom Text Kenntnis erlangt hat, und sich dagegen nicht gewehrt hat).
Gründe für diese skurrile Situation, ist dass der Begründung der Gemeinschaft durch den Wohnungeitumsvertrag eine Formsache ist. Einzelne Miteigentümer können die Bedigungen des Vertrages nicht nachverhandeln, man muss den Katz im Sack kaufen. Eine Anfechtung des Vertrages kommt selten in der Regel vor, weil eben bei Errichtung des Projektes schon alles überprüft wird und danach kann man nicht mehr meckern.
Man kann wohl sagen: Ich kaufe die Wohnung nicht, weil mir die Straße nicht ganz gerade erscheint... Gut, das geht, aber am Vertrag selbst kann kein Einzelner was ändern.
Wenn man den Kaufvertrag unterzeichnet hat, und den Text des Eigentumsvertrages zugleich kennt, ist man beigetreten. Oder man muss sofort beim Kauf, beanstanden und gar den Gerichtsweg antreten, sonst ist man im Club.
Ich glaube aber nicht, dass der Eigentumsvertrag dies Wichtigkeit hat, er wirkt zugleich und gleich für alle. Wenn was Faules dabei ist, können sich alle gemeinsam dagegen wehren, und wenn für einen allein was Faules dabei ist, dann sich dagegen wehren wäre ein Kinderspiel, weil eben im WEG feststeht, dass die Gemeinschaft gleiche Rechte und Pflichte (alles anteilsmäßig) zu verteilen hat.





  
15.02.2017, 14:57 Uhr - Editiert von GREIFVÖGEL, alte Version: hier
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Re(3): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
05.02.2017, 11:00:28
Bei einem Neubau (in meinem Fall hat der Abriss vom Vorgebäude gerade erst
begonnen), gibt es ja nur ein vorläufiges Nutzwertgutachten, weil das finale
Nutzwertgutachten ja erst erstellt werden kann, wenn man fertig gebaut hat
(nach meinem Verständnis). Das Nutzwertgutachten ist aber die Grundlage für
den Wohnungseigentumsvertrag, denk ich. Insofern wird man sich schwertun
diesen Vertrag zu finalisieren.

das ist teilweise ein Grundirrtum!

Ab der Sekunde, wo du einen Bauplan hast, hast du ein NW-Gutachten und kannst deine Verträge machen. Und zwar final. Nennt sich Parifizierung auf der grünen Wiese (in deinem Fall sogar wortwörtlich).
DAS wäre seriös.

In der Praxis erklärt man den Käufern, daß alles noch vorläufig ist und es daher nur vorläufige Pläne, Gutachten, usw gibt, weil sich ja noch was ändern kann.
Ähhmmm, bitte was kann sich ändern, wenn du ein fix&fertig durchgeplantes, eingereichtes und genehmigtes Bauprojekt vor dir hast? Nur aus Willkür des Errichters/Verkäufers kann sich da was ändern. Und genau das will der Errichter: seine Freiheit behalten! ER will weiter frei (um)planen und DU sollst ihm da nicht reinreden.

Denn, da liegst du völlig richtig: Das NW-GA ist (mit) Grundlage für den ET-Vertrag und deinen Kaufvertrag. Aus dem NW-GA leitet sich ja dein Eigentums-Anteil am Haus ab.
Ganz real: andere Nutzung ändert praktisch automatisch den Nutzwert. Ein Büro oder Geschäftslokal hat einen anderen (höheren) NW als eine Whg. Der Errichter will sich jetzt aber noch nicht festlegen, an wen er wieviel verkaufen kann und  sagt deshalb "alles noch Entwurf, nicht fix". Ja, schön für ihn, aber DU mit deinem (Kauf)Vertrag und deinem Kaufpreis sollst fix gebunden sein. Obwohl du gar nicht weißt, wieviel Haus du eigentlich kaufst! Weil heute kaufst du 1/10, 1 von 10 Whg. Aber morgen ist es plötzlich nur mehr 1/12, denn 2 Whg wurden über Nacht zu Büros mit doppelt so hohem Nutzwert!

Klassiker: Gestaltung der Außenflächen: Kinderspielplatz, Hundezone, Parkplatz, Blumenbeet. Du kaufst die Wohnung im EG vorm Blumenbeet, weil du Ruhe und Rosen so magst. Aber 3M später ändert sich der Plan und du schaußt jetzt direkt auf die zugeschiccene Hundezone. Oder die schreiende Kinderhorde am Spielplatz. 5m vor deinem Fenster.
Änderung des Nutzwertes? Hättest die Whg gekauft, wenn du das vorher gewußt hättest?!?!?

§37 oder 38 WEG (bin zu faul zum Nachschlagen) verbietet genau solche Änderungen zu Lasten der Käufer.
Ein Anwalt hat mir auch geraten auf diesen Vertrag zu bestehen und Einsicht zu
nehmen.

ein GUTER Rat
Ich würde mich nur freuen, wenn das etwas respektvoller ginge, bitte.

wir sind eh alle ganz lieb ;-)
Wir bellen nur, wir beißen ned.

zu früh abgesendet:
Jedenfalls wird man diesen Vertrag aber auch nicht abändern können, weil er ja
für alle einheitlich sein muss. Ich hab dann also nur die Wahl zu sagen, dass
ich doch nicht kaufe, wenn nicht einverstanden bin.

in der Praxis liegt da dann der Grund für ewige Gerichtsstreitereien.
Denn der Vertrag kann natürlich sehr wohl abgeändert werden! DU bist ein Vertragspartner also kannst DU (in der Theorie) auch mitbestimmen, was genau da drinnen steht.
Jetzt gibts 2 Möglichkeiten: der Errichter verkauft dir einfach nicht.
Oder er macht dir (ebenfalls nur vorläufige) Zugeständnisse, die aber mit den anderen gar nicht abgesprochen sind. Weil er drauf vertraut, daß das eh "sein" Vertrag ist, den er nach Belieben ändern kann. Weil das hat sich ja auch so unterschreiben lassen, von den anderen.
Und ab da wirds dann juristisch RICHTIG lustig ...

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


05.02.2017, 11:04 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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Re: Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
05.02.2017, 09:21:35
Es ist nicht unüblich, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Kaufanbots der endgültige WE-Vertrag noch nicht vorliegt.

Doch es muss zumindest bereits ein Entwurf vorliegen, auch das Nutzwertgutachten sollte bereits existieren. Da gibt es keine Ausreden durch den Bauträger, denn das NW-Gutachten wird aufgrund der Baupläne erstellt.

Bedenke:
* Du kaufst keine einzelne Wohnung, sondern einen Anteil an einer Gesamtliegenschaft.
* Das "Produkt" ergibt sich nicht bloß aus seiner äußeren Beschaffenheit, sondern auch aus den Regelungen.

Was kann passieren?
* Im WE-Vertrag können zum WEG abweichende Regelungen über die Kostenverteilung drinstehen. Wenn du auch einen Parkplatz mitkaufst, dann ist es für dessen monatliche Kosten nicht egal, ob die Stellplätze einen eigenen Abrechnungskreis bilden oder es für die Liegenschaft nur 1 Abrechnungskreis gibt.
* Oder im WE-Vertrag werden unerwartet die Aufwendungen nicht nach Nutzwerten, sondern nach Nutzfläche verteilt und der Bauträger schreibt lustigerweise auch noch rein, dass Loggien nicht als Bestandteil der Nutzfläche gezählt werden, Terrassen sowieso nicht. Effekt ist, dass zB das Luxuspenthouse mit der riesen Terrasse und dadurch vielen Nutzwerten genauso mickrig zahlt wie eine normale Wohnung im x-ten Stockwerk. Aus Sicht des Bauträgers hilft das, eine Penthousewohnung teurer verkaufen zu können, zum Nachteil der übrigen Käufer.
* Im WE-Vertrag wird oft auch bereits festgelegt, wer die Hausverwaltung sein soll. An diese ist man dann mindestens 3 Jahre lang gebunden, selbst wenn man vorab weiß, daß das diejenige mit dem allerübelsten Ruf ist.
* Ganz besonders ungut: In den Verkaufsunterlagen gibt es ein 3D-Modell des Objekts. Doch was dort wie Besucherparkplätze aussieht, wird durch den Bauträger dann doch parifiziert und nicht verkauft. Damit fehlen den Eigentümern Parkplätze (Allgemeinflächen), der Bauträger hat aber praktisch kostenlose, weil von den Käufern bezahlte Parkplätze, die er entweder vermieten oder später aufgrund der Parkplatznot teuer verkaufen kann. Oder vermeintliche Allgemeinräume im Keller werden im Auftrag des Bauträgers mitparifiziert und dann teuer als Extrakeller verkauft, zum platzmäßigen Nachteil der übrigen Käufer.

Alle diese Beispiele sind nicht frei erfunden.

BTW: Kaum jemand würde etwas um ein paar hundert oder wenige Tausend Euro kaufen, ohne im Detail über das Produkt Bescheid zu wissen. Eine Wohnung kostet einen sechsstelligen Betrag, meist verschuldet dich der Käufer auf Jahrzehnte - aber da spielt es für erschreckend viele Käufer keine Rolle, dass sie gar keine genaue Kenntnis über das Produkt haben...

-- Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
05.02.2017, 09:31 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re(4): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
05.02.2017, 10:20:15
Sind die kompletten Anlagepläne üblicherweise dem WE-Vertrag beigelegt?

Ja, denn das ist ja der Kaufgegenstand, an dem du einen gewissen Anteil hast. Der Teil, wo du die ausschließlichen Nutzungsrechte hast ("deine" Wohnung/Reihenhaus, Parkplatz, Kellerabteil) sollte in deinem Vertragsexemplar dann farblich gekennzeichnet sein.

ch muss dazu sagen, dass die gesamte Anlage zweigeteilt ist und ich im
zweiten, besseren Teil liege. Es handelt sich bei Teil 1 und eine Wohnlange mit 37 Parteien und bei Teil 2 um 5 Reihenhäuser.

Kommt jetzt auf die konkrete Planung an. Aber es wäre naheliegend, dass die 5 Reihenhäuser einen anderen Abrechnungskreis bilden als die 37 Wohnungen. Denn die Nutzungsmöglichkeiten sind andere, zum Beispiel werden die Reihenhäuser weder bei der Hausreinigung noch bei den Aufzügen eine objektive Mitnutzung haben. Da gibt es aber auch noc handere Punkte, wie etwa Feuerlöscher in den Stiegenhäusern und allgemein die Erhaltungskosten. Nicht dass du mangels anderem Schlüssel zwar nach NW-Anteil in die Rücklage einzahlst, die Hauptkosten der Instandhaltung aber im Wohnungsteil entstehen, weil die Reihenhäuser (fast) keinen Nutzungsanteil an den Allgemeinflächen haben.

Ausstreiten lässt sich im Nachhinein noch Vieles, aber das kostet Zeit und Nerven, und nachträglich geänderte Abrechnungsschlüssel gelten erst für künftige Abrechnungsperioden. Solche an sich logischen Selbstverständlichkeiten sollten schon im WE-Entwurf festgehalten sein, denn auf dieser Basis macht die künftige Hausverwaltung dann die Kalkulation und die Vorschreibungen.

-- Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
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Re(5): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
11.02.2017, 10:30:35
So - ich hab jetzt tatsächlich den Wohnungseigentumsvertrag bekommen.
Und ja, es wird, bis auf die Garagenplätze, die gesamte Wohnanlage über einen Kamm geschert. Das heißt, ich zahle genauso Anteilig für den Lift im Hauptgebäude 1, wie für den Garagenlift für den Gebäudeteil 2 (Reihenhäuser). Oder zB für die Fassaden.

Das kann man jetzt negativ oder positiv sein. Natürlich werden mir damit wahrscheinlich Mehrkosten enstehen, die ich bei einer sauberen Teilung nicht hätte. Wenn aber zB bei den Reihenhäusern zB das Dach undicht werden sollte, dann müssen das auch nicht die 5 Reihenhäuserbesitzer alleine zahlen.
(so wäre zumindest mein Verständnis)

Mein Anwalt hat in diesem Zusammenhang von einer Art Versicherungsprinzip gesprochen. Das ist wie einer Versicherung. Da zahlt man wahrscheinlich auch mehr - im worst case zahlt es sich aber aus, gemeinsam abgesichert zu sein.

Im Vertrag steht übrigens auch drinnen, dass man sich verpflichtet zu den vorläufigen Nutzwerten (NW-Gutachten basierend auf "bauordnungsgemäßgen Bestandsplänen") Wohnungseigentum zu gründen. Und dass man verpflichtet ist seine Anteile untentgeltlich, auf Basis der endgültigen NW-Berechnung, anzupassen.
Das ist wohl dann das Thema, dass eine Büroverwendung einen höheren Nutzwert hat und sich so zB Anteile verschieben könnten. Das wäre ja dann eigentlich auch eher zu meinem Vorteil und sogar problematisch, wenn das nicht so drinnenstehen würde (auch wenn es dem Bauträger natürlich mehr Flexibilität gibt).

11.02.2017, 10:36 Uhr - Editiert von Coldplayer, alte Version: hier
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Re(6): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
11.02.2017, 14:56:42

So - ich hab jetzt tatsächlich den Wohnungseigentumsvertrag bekommen.

Und ja, es wird, bis auf die Garagenplätze, die gesamte Wohnanlage über einen
Kamm geschert. Das heißt, ich zahle genauso Anteilig für den Lift im
Hauptgebäude 1, wie für den Garagenlift für den Gebäudeteil 2 (Reihenhäuser).
Oder zB für die Fassaden.

Das kann man jetzt negativ oder positiv sein. Natürlich werden mir damit
wahrscheinlich Mehrkosten enstehen, die ich bei einer sauberen Teilung nicht
hätte. Wenn aber zB bei den Reihenhäusern zB das Dach undicht werden sollte,
dann müssen das auch nicht die 5 Reihenhäuserbesitzer alleine zahlen.

(so wäre zumindest mein Verständnis)


Wohnungseigentum ist leider - entgegen der mangels juristischer Ahnung weitverbreiteten Ansicht - häufig problematisch.
Wenn ich deine Aussage richtig verstanden habe, handelt es sich bei deiner Wohnungseigentumskonstruktion um Reihenhäuser.
Das ist leider eine moderne "Seuche" geworden, so etwas über WE-Konstruktionen zu machen.
Die Gründe dafür sind, daß man dadurch mehr, dichter, leichter und billiger bauen kann als bei der Parzellierung in Einzelgrundstücke, weil so vor allem zwischen den Reihenhäusern keine großzügigen Grenzabstände eingehalten werden müssen.
Je nachdem, was in deinem Vertrag steht, zahlst du anteilig dafür mit, was potentiell nachteilig für dich sein kann.
Außerdem kommt ein Sonderfall im Wohnungseigentumsrecht dazu, daß inzwischen Wohnungseigentümer für Schulden auch anderer Wohnungseigentümer(!) (und das können auch Unternehmen wie z.B. Geschäftslokale sein) anteilig haften.
Natürlich steht es diesen dabei zu, sich danach am schuldigen Eigentümer zu regressieren, was aber spätestens im Falle einer Insolvenz schwierig werden dürfte und nichts daran ändert, daß sie die offenen und in die Rücklage exekutierbaren Forderungen zunächst einmal ausgleichen müssen.




Im Vertrag steht übrigens auch drinnen, dass man sich verpflichtet zu den
vorläufigen Nutzwerten (NW-Gutachten basierend auf "bauordnungsgemäßgen
Bestandsplänen") Wohnungseigentum zu gründen. Und dass man verpflichtet ist
seine Anteile untentgeltlich, auf Basis der endgültigen NW-Berechnung,
anzupassen.

Das ist wohl dann das Thema, dass eine Büroverwendung einen höheren Nutzwert
hat und sich so zB Anteile verschieben könnten. Das wäre ja dann eigentlich
auch eher zu meinem Vorteil und sogar problematisch, wenn das nicht so
drinnenstehen würde (auch wenn es dem Bauträger natürlich mehr Flexibilität
gibt).


So etwas würde ich nicht unterschreiben.
Das ist ein Geschenk des Bauträgers an jene, die Objekt mit potentiell höheren Nutzwerten (zugeschanzt bekommen) haben.
Hier gehört natürlich nach endgültiger Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen korrigiert, daß diejenigen, die provisorisch zu geringe Nutzwerte berechnet bekommen haben, eben die Differenz nachzahlen müssen, da dies sonst gegenüber den anderen Miteigentümern ungerecht wäre.
Und eine betriebliche / gewerbliche Nutzungsmöglichkeit wird wohl einen deutlichen Zuschlag bei den Nutzwerten rechtfertigen und nebenbei das Risiko erhöhter Kosten für Wasser-/Abwasser (sofern nicht für jede WE-Einheit eigene Zähler installiert werden) und eben auch das versteckte Haftungsrisiko  beinhalten.

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Re(8): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
11.02.2017, 18:01:56

Zum ersten Absatz:
Ich wohne - und werde zukünftig auch - in Wien, einer Großstadt wohnen. Da gibt es keine Alternative zu Wohnungseigentumsrecht. Das Problem mit dem Geschäftslokal kann mir ja immer passieren. Egal oder Reihenhaus oder nicht oder?


Alternativen gibt es immer und auch in Wien.
Beim Wohnungseigentum mußt du dir halt über die Fallstricke und Risiken bewußt sein oder eben mehr oder weniger Lehrgeld zahlen.
Ich habe das schon hinter mir.
Leider ist immer noch der fatale Irrglaube verbreitet, man kaufe bloß eine Wohnung oder neuerdings auch immer häufiger ein Reihenhaus und der Rest ginge einen nichts mehr an, denn das regelt dann schon der Verwalter.
Natürlich ist dies auch das, was von Bauträgerseite, Banken und Verwaltern suggeriert wird, weil diese an dieser Ansicht schließlich gut verdienen und der - in der Regel vom Bauträger eingesetzte bzw. in dessen Dunstkreis angesiedelte - Verwalter versucht ist, in seinem Interesse zu wirtschaften, sofern sich nicht eine kritische Mehrheit um eine Kontrolle und sparsame und zweckmäßige Bewirtschaftung kümmert.
Fremdes Geld läßt sich bekanntlich leicht und gern ausgeben.
Die im Baugeschäft bekannten Kickbacks und Weihnachtsgeschenke der Firmen wollen schließlich finanziert sein und viele Miteigentümer glauben, daß so lange die BK-Abrechnung ein Guthaben ergibt und keine dramatischen Nach- oder Sonderzahlungen anfallen, alles schon OK sein wird.

Das Problem mit dem Geschäftslokal kann dir nur passieren, wenn es eines in deinem Wohnungseigentumsobjekt gibt bzw. geben kann.
Wenn so etwas vorhanden oder baulich-widmungsmäßig möglich ist, ist es äußerst ratsam, den Kauf sehr zu überdenken.
Stelle dir vor, du hättest eine Konsum-Filiale in deinem WE-Objekt gehabt, wo nun das Damokles-Schwert des Konkurses über dir (und den anderen Miteigentümern) schwebt.
Willst du dieses Risiko wirklich tragen???



Da verstehe ich dich glaube ich nicht ganz. Falls sich die Nutzwerte ändern
(weil zB ein Büro einzieht), dann sieht die der Vertrag ja vor, dass eine
Anpassung durchgeführt werden MUSS, wenn ich das richtig verstehe. Soeine
Anpassung wäre ja dann zu meinem Vorteil, weil die Betriebskosten für alle
anderen Nicht-Büros geringer werden.

Oder meinst du, dass dies dem Bauträger die Möglichkeit eröffnet Büros zu
verkaufen und er vorhat diese dann in einem finalen Nutzwertgutachten nicht
berücksichtigen. (was wäre ja eigentlich kriminell bzw. könnte er das ohnhin
jederzeit machen)

Auch ein Vermieter könnte an einen Firma vermieten, ohne dass das zwangsläufig
die anderen Parteien mitbekommen. Laut Vertrag müsste er das aber allen
mitteilen.



Es geht erst einmal darum, daß überhaupt eine erstmalige Nutzwertfestsetzung stattfinden muß und da gibt es eben Zu- und Abschläge bei einzelnen Wohnungseigentumsobjekten.
Das Ganze liegt natürlich in eine gewissen Bereich in einem Ermessensspielraum des Gutachters.
Grob kann man aber sagen, daß z.B. eine bessere Lage (z.B. die obersten Stockwerke mit guter Aussicht), besondere Ausstattung (wie z.B. große Terrasse, Gartenanteil, Parkplatz)  Zuschläge bei den Nutzwerten ergeben, Nachteile (wie z.B. Erdgeschoßlage oder Aussicht in einen wenig attraktiven Hof) führen zu Abschlägen.
Eine mögliche betriebliche oder gewerbliche Nutzungsmöglichkeit einzelner Eohnungseigentumseinheiten rechtfertigt ebenfalls einen entsprechenden Zuschlag bei den Nutzwerten.

Bei späteren baulichen oder nutzungsmäßigen Änderungen kann zwar eine Neuberechnung der Nutzwerte erfolgen, allerdings fallen dafür nicht unerhebliche Kosten an und andererseits ist eine solche Forderung nur entweder einstimmig (was aber in der Praxis kaum vorkommen wird) oder von einer Minderheit (und somit auch eines einzelnen Wohnungseigentümers) über eine Klage vor Gericht durchsetzbar.
Letzteres fördert aber sicher nicht das gedeihliche Zusammenleben.

Aus dieser Perspektive ist es besonders wichtig, daß die erste Parifizierung korrekt erfolgt, denn hier kannst du mit einer Weigerung zur Zustimmung noch relativ leicht Korrekturen bewirken, falls das Nutzwertgutachten tatsächlich ein Gefälligkeitsgutachten ist.


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Re(9): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
15.02.2017, 00:32:29

ja, was die BK hast du recht.

Aber nicht was Stimmrechte oder Eigentumsverhältnisse angeht. Denn du hast
X000-Euro bezahlt, bekommst jetzt aber weniger Nutzwert dafür! Dein Kaufpreis
sinkt aber NICHT! Du hast gleich viel bezahlt wie vorher, hast jetzt aber
weniger ANteil an Ganzen und weniger Stimmrechte!


Es geht nicht "nur" um die BK, sondern um die Darlehensverrechnung, die natürlich mit dem Kaufpreis zusammenhängt, der üblicherweise vom Bauträger über ein oder meherere Darlehen finanziert wird.
Das/die Darlehen werden zunächst mit den vorläufigen Nutzwerten den einzelnen Eigentümern verrechnet.
Das kann - je nachdem wie schnell und korrekt die Parifizierung stattfindet bzw. welche Probleme mit dem Bauträger (offene Restarbeiten, Mängel, Insolvenz,...) vorhanden sind - durchaus mehrere Jahre so sein.
Daher gehörten dann die Darlehenszahlungen entsprechend aufgerollt, denn sonst freuen sich diejenigen, welche höhere Nutzwerte als zuvor bekommen haben, wenn sie die Differenz zum bisherigen zu geringen Tilgungsbetrag nicht nachzahlen müssen.
Das geht aber bei den meisten Verwaltern unter, wenn sich niemand drum kümmert.
Schließlich ist dies zusätzliche Arbeit und den meisten Verwaltern ist die Darlehenskontrolle egal, weil es eh die Eigentümer zahlen und nehmen 1:1, was die Bank eben vorschreibt.
Und die Bank schreibt einfach ungeprüft vor, was der Computer ausspuckt.
Das muß aber nicht immer richtig sein und ist es oft auch nicht - dann allerdings zu 95% zu Gunsten der Bank falsch.
Außerdem sind jene mit Nutzwertzuschlägen häufig jene "Freunderl", die im Dunstkreis des Bauträgers angesiedelt sind oder sich eben mit "Vitamin B" die Wohnung aussuchen konnten.


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Re(4): Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
06.02.2017, 11:52:22
Ich muss dazu sagen, dass die gesamte Anlage zweigeteilt ist und ich im
zweiten, besseren Teil liege. Es handelt sich bei Teil 1 und eine Wohnlange
mit 37 Parteien und bei Teil 2 um 5 Reihenhäuser. Ich würde ein Reihenhaus
kaufen, wodurch sich die Frage bezüglich Müllraum etc erübrigt.


Ich kenne solche Häuser und die sind abrechnungstechnisch... sagen wir mal mühsam.

Ihr werdet auf einer EZ liegen und damit einen Teil der Kosten anhand eines vorher festgelegten Verteilungsschlüssels verrechnen müssen. Dann sollte im Vertrag irgendwas drinstehen, dass ihr als Reihenhausteil vom Wohnhaus getrennt zu behandeln seid, 2 Rücklagen etc.

Ein Teil der allgemeinen Anlagen (Stromanschluss, Verteiler etc.) wird vermutlich im Wohnhaus im Keller errichtet... War zahlt wofür, wie mit... Zahlt ihr anteilig wenn dort ausgemalt wird, oder nicht?

Was du dir bei deinem Reihenhaus dann abschminken kannst: sämtliche baubewilligungspflichtigen Änderungen, also z.b. du willst dir einen Wintergarten zubauen, weil du ja ein Haus (IRRTUM!) hast - muss von sämtlichen GRUNDBÜCHERLICHEN Eigentümern (also Wohnhaus und Reihenhausteil) unterzeichnet werden. Das ganze 2x. Das erste Mal bei der eigentumsrechtlichen Zustimmung (Änderung an allgemeinen Teilen), das zweite Mal bei der baubehördlichen Einreichung.

Dass das in der Praxis nicht gehen wird, ist hoffentlich klar. Falls es doch so eine gute Gemeinschaft ist, dass du die Zustimmung der meisten bekommst, wirds immer einen Querulanten geben der prinzipiell dagegen ist, oder Handgeld verlangt.

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Re: Neukauf einer Immobilie: Wohnungseigentumsvertrag
19.02.2017, 11:43:54
ich kann dir das nur so erklären, wie ich das von einer reihenausanlage und eines einfamilienhauses gekannt habe, für die ich mich interessierte und später dankend ablehnte.

in der regel ist es so, dass du dich um nichts kümmern brauchst, es kümmert sich um alles der wohnbauträger. der tolle verkäufer vom bauträger outet sich erst beim vertragstermin als vermitter, der seine aufgabe mit 3,6% vermittlungsprovision bezahlt bekommt. das steht ganz selbstverständlich im kleingedruckten und niregendwo in der preisübersicht. diese rechnung folgt später.

genauso auch der notar, wo dir erst beim notartermin klar wird, dass er der vertragserrichter ist, den du bezahlen musst. d.h. die vertragserichtung musst du extra zahlen, da es meist der haus-und-hof-notar des bauträgers ist, wird der vertrag zugunsten des bauträgers formuliert. natürlich zum standard-honorarsatz, weil der wohnbauträger will ja auch vielleicht davon proisionen haben bzw. für seine eigenen immo-käufe gratis-notar-abwicklungen bekommen.

wenn man nicht die härte hat, im erstgespräch zu klären, dass man in österreich die vertragsfreiheit hat und selber den notar sucht, selber den vertrag errichtet und keine vermittler will, zahlt man daher leicht mal 5% mehr für die immobilie. leider ist das aber nicht immer einfach, weil man die wunsch-immobilie nur mit diesen mitteln bkeommt und wenn man nachweisen kann, dass einem die notarwahl nicht zugelassen wurde kann man zumindest diese kosten später rück-klagen mit guten aussichten auf erfolg - wenn man viel nerven hat.

eine verbücherung bei ETW gibt es erst nach der teilungsurkunde, davor würde ich keinen vertrag unterschreiben. erst wenn teilungsurkunde und der erstentwurf der betriebskostenabrechnungsschlüssel, zählpunkte, nutzungsrechte und wartungskosten-anteilspflicht für die allgemeinbereiche wie lift, gartenpflege etc. definiert sind, soll die teilungsurkunde einmalig erstellt werden und nicht immer wieder neu gemacht werden. wenn der bauträger noch immer nicht weiß, ob man im keller einen tennisraum als miteigentum einer wohnung oder einen abfallraum für alle einbaut dann soll er mal das haus fertig bauen und dann verkaufen.



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