Re(5): Traritrara "etwas" ist bei DiTech wieder da
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Re(5): Traritrara "etwas" ist bei DiTech wieder da
14.12.2010, 21:20:49
Fernabsatzgesetz heißt das Zauberwort, welches man jetzt gekonnt umschifft
hat.


sicher?


  OGH Urteil vom 27.9.2005, 1 Ob 110/05s – Rücktritt im Fernabsatz

Fundstelle: EvBl 2006/12, 85 = RdW 2006/1a, 1 = RdW 2006/78, 85 = Zak 2006/89, 54 =
JUS Z/4079 = RZ 2006, 69 = SZ 2005/137 = KRES 1d/70

Ein Interessent (in der Folge "Käufer") bestellte am 18. 10. 2001 "auf der Internetseite der beklagten Partei" einen Flachbildmonitor zum Preis von EUR 2.179,46. Mittels einer entsprechenden Auswahlfunktion entschied er sich für die Abholung der Ware im Geschäft der beklagten Partei.

Unverzüglich erhielt er per E-Mail eine von der beklagten Partei automatisch erstellte Bestellbestätigung, die zugleich generelle Informationen betreffend Abholung, Lieferzeit etc enthielt. Noch am selben Tag erreichte den Käufer ein weiteres EMail der beklagten Partei mit der Benachrichtigung, der Monitor sei ab einem bestimmten Tag der folgenden Woche abholbereit. Am 19. 10. 2001 holte der Käufer den Monitor im
Geschäft der beklagten Partei gegen Barzahlung ab.

Die beklagte Partei wendete ein, dass der Kaufvertrag erst in den Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei geschlossen worden sei, weshalb kein "Fernabsatz" vorliege.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Im zweiten E-Mail der beklagten Partei vom 18. 10. 2001 sei eine zumindest schlüssige Annahmeerklärung (des Anbots des Käufers) infolge Mitteilung eines konkreten Abholtermins enthalten. Damit sei der Kaufvertrag ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien im Wege des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG zustandegekommen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Partei dahin ab, dass die Klagsforderung mit EUR 679,49, die Gegenforderung mit EUR 330,-- als zu Recht bestehend erkannt und die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 349,49 sA verpflichtet wurde; es erklärte die Revision für zulässig. Die beklagte Partei habe mit der Benachrichtigung des Käufers, das Gerät sei zu einem gewissen Zeitpunkt abholbereit, konkludent zum Ausdruck gebracht, sie wolle dessen Anbot annehmen. Der Kaufvertrag sei daher im Sinne des § 5a KSchG im Fernabsatz - unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels - geschlossen worden.

http://www.eurolawyer.at/pdf/OGH-1-Ob-110-05s.pdf

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