Re(6): Alternate Wien 23
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......
Re(6): Alternate Wien 23
15.08.2010, 16:18:34
darf ich mal ganz dumm fragen wie deine/eure Erfahrungen mit "angemessener Frist" im Fall der Reklamationsabwicklung ausgesehen haben?

Du darfst auch "ganz dumm" fragen, wenn dir danach ist. |-D

Bei einer Antwort sollten wir aber strikt zwischen gesetzlicher Vorgabe, richterlicher bzw. urteilsmäßiger Praxis und den real gelebten Erfahrungen unterscheiden.

Das Gesetz spricht nur von "angemessener" Frist. Das ist Gummi pur.

Beid der Praxis-Rechtsprechung gibt es bereits zwei Tendenzen. Viele ältere RichterInnen haben nicht nur Scheu vor Computern, sondern recht oft auch Abscheu. Hier sieht man richterliche Entscheidung öfters als gut ist auch durch die persönlichen Befindlichkeiten gefärbt.

Dann gibt es RichterInnen, die täglich mit Computern arbeiten, diese als Werkzeuge schätzen und solche, die mit Computern bereits aufgewachsen sind. Bei denen ist nicht nur das Verständnis technischer Abläufe vorhanden, sondern meist auch ein echter Blick auf die Realität.

Grundsätzlich gelten nach heimischer Rechtsprechung (statistische Häufigkeit) zwei bis vier Wochen als angemessen, was bare auch nicht der Weisheit letzter Schluss ist.

Nehmen wir mal einen Server, der eine Arbeitsgruppe mit 10 Arbeitsplätzen eines Kleinbetriebs versorgt. Hier wird die real zumutbare Zeitspanne für eine Abwicklung (egal, ob Austausch oder Reparatur) relativ gering sein. Man sollte nämlich nicht vergessen, dass heute kaum jemand mehr imstande ist, einen Paragon (Handrechnung für Kleinzeugs) auszufertigen. "Wos is des?" war da die erste Frage einiger unserer Mitarbeiter, als sie gezeigt bekamen, wie sie bei Stromausfällen über die Runden zu kommen hatten. Auch lässt sich ein Lager, eine Buchhaltung nur sehr begrenzt ohne Computerserver nur sehr begrenzt in Ordnung halten. Es soll schon passiert sein, dass Unternehmen zusperren mussten, weil sich ein Serverausfall über 10 Tage erstreckt hat.

Anders der Fall einer Computermaus um € 8,-. Hier ist für einen Reklamanten durchaus eine Zeitspanne von vier Wochen zumutbar. Hie ist ein Ersatzkauf zumutbar und als zukünftier Ersatz auch sinnvoll.

Wer im ersten Fall klagen muss, ist häufig schon verloren, weil auch ein schnell gekaufter Ersatzserver nicht immer binnen ein paar Stunden auf Stand des ausgefallenen gebracht werden kann. Ein Backup alleine ist dafür entschieden zu wenig - und nicht mal das ist oft vorhanden.

Und nun zur Erfahrung. Wir (CWsoft) haben, so Ersatzteile vorrätig waren, getauscht - soweit das mangelhafte Teil nicht Spuren von Gewalt, unsachgemäßer Bedienung etc. aufgewiesen haben. Dass dazu aber auch manchmal eine Stund Zeit erforderlich war/ist, ist allzu aufgeregten Kunden häufig nicht verständlich zu machen. Eine Überprüfung des beanstandeten Teil muss schon deshalb erfolgen, um festzustellen, ob ein behaupeter Defekt überhaupt vorliegt - manchmal liegt es einfach an Fehlbedienung - und wo. Erst danach kann die weitere Vorgehensweise entschieden werden.

Bei der Entscheidung spielen dann auch Faktoren wie Alter, Zustand (äußerlich) und Lieferbarkeit eine Rolle. Und noch etwas: Manche (wenige) Vorlieferanten und/oder Hersteller tauschen weder noch schreiben sie eine Gutschrift für ein defektes Teil, sondern sie reparieren tatsächlich und senden danach das reparierte Teil zurück. Bei durchschnittlichen Spannen im unteren zweistelligen Bereich (z.B. Festplatten, Mainboards, Grafikkarten etc.) lässt sich ein Austausch bei Teilen älter als drei Monate nicht ohne weiteres bewältigen. Passierte äußerst selten, aber das kann dann dauern. Bei anerkannten Gewährleistungsfällen haben wir im Regelfall also für den Kunden unkompliziert getauscht.

Nicht anerkannter Gewährleistungsfall, Beispiel: "Netzteil defekt", gebraucht in Schachtel, soll getauscht werden. Noch vor einer Prüfung des Defekts fällt auf, dass das Gehäuse nicht nur sehr zerkratzt ist, sondern auch noch grobe Beulen aufweist. Kunde erklärt (Ich habe soleche Wut gehabt, dass ich das Teil unter den Tisch geschmissen habe. Das kann Ihnen doch egal sein.", begehrt trotzdem Austausch - und wird sich dabei schwer verkühlen. Mechanisch zerbeulte oder anderweitig sichtbar misshandelte Komponenten Teile fallen nicht in die Gewährleistung, siondern - wenn überhaupt - in die Garantie. Für diese gibt es aber keine mit bekannte relevante Rechtsprechung, weil die Erfüllung primär auf die Garantiebestimmungen abgestellt ist.

Der Kunde (das Beispiel war ein konkreter Vorfall) hat getobt und uns in fast allen österreichischen Foren beschimpft und auch versucht, mit falscher Sachverhaltsdarstellung zum medialen Erfaolg zu kommen. Ja, das war ein schlecheter und bösartiger Mensch, sowas ist aber nicht gar so selten; Motto "Wenn  mir ein Händler nicht gibt, was ich will, mach ich ihn überall so fertig, dass er sich das für alle Zeiten merken wird!". Ja, Nötigung, aber heutre schließlich ganz leicht machbar - sehen wir doch auch in diesem Forum manchmal.

Dann erlaube mir auch nach deiner Erfahrung zu fragen, wie das mit der Garantie im Austauschfalle ist.
Beginn der Garantie/Gewährleistung = ursprüngliches Kaufdatum oder
Beginn der Garantie/Gewährleistung = Datum der Übergabe des Tauschgerätes?

Garantie? Schau in die Garantiebestimmungen. Bei der Gewährleistung ist die Vorgehensweise klar: Wird ein Produkt im Rahmen der Gewährleistung repariert, so hast5 du selbstverständlich auf diese Reparatur neuerlich Gewährleistungsansprüche. Das wissen allerdings mitunter auch große Handelsketten nicht.

Was heißt das? Die Gewährleistung (2 Jahre für Mängel, die schon beim Kauf vorhanden waren) bleibt a) genau wie zuvor erhalten. b) ist es aber so, dass der spezielle Mangel, der repariert wurde, nach der Reparatur wieder (neuerlich, von der Fertigstellung der Reaparatur beginnend) 2 Jahre Gewährleistung mit bringt.

Also: Mainboard gekauft am 1.1.2010, USB auf Mainboard nach drei Monaten defekt, Mainboard wird (z.B. bei Intel) repariert und am 1.4.2010 von der Reaparatur wieder an den Konsumenten ausgeliefert. Füpr das Mainboard selbst läuft die Gewährleistungspflicht also weiter bis 31.12.2011. Sollte allerdings am UBS der selbe, bereits reparierte, Fehler auftreten, so kann für diesen USB-Fehler die Gewährleistung bis zum 31.3.2012 beansprucht weden. Es muss nur tatsächlich der selbe Fehler sein!

Sind deine Fragen ausreichend beantwortet?
  
Euer CWsoft
persönlich erreichbar unter +43 676 587 8890
Galerien auf http://weinzettl.info
Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
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.  Re: Alternate Wien 23  (CWsoft am 14.08.2010, 20:14:36)
.  Re: Alternate Wien 23  (Bucho am 15.08.2010, 12:28:32)
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