Re(6): Haendler begreift Gewaehrleistung vs. Garantie nicht
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Re(6): Haendler begreift Gewaehrleistung vs. Garantie nicht
20.01.2014, 15:26:43
Wie oberflächlich der von dir verlinkte Artikel ist, erkenne ich schon am Fehlen eines wichtigen Hinweises: Die Gewährleistung bezieht sich immer nur auf die bereits zum Kaufzeitpunkt bestehende Mängelfreiheit, wohingegen sich Garantien meist auf Gebrauchsmängel innerhalb eines definierten Zeitrahmens beziehen:

Vermutung der Mangelhaftigkeit
§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.


Der im Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (siehe obiger Absatz) "Vermutung" eines bestehenden Mangels kann jederzeit widersprochen werden. Der Händler kann innerhalb der ersten sechs Monate auch den Beweis erbringen, dass der reklamierte Mangel zum Kaufzeitpunkt nich vorhanden war, sondern z.B. erst durch Fehlbedienung, grobe mechanische Einwirkung etc.  entstanden ist.

So wie der Verbraucher auch nach Ablauf der ersten sechs Monate den Beweis erbringen darf, dass der erst jetzt "herausgekommene" Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hat. Beispiele dazu findest du in diesem Thread.

Damit du dich in Zukunft nicht auf die schlampige Aussagen oder die Unwissenheit Anderer verlassen musst, hier (zum gefühlt 723. Mal) ein Link zum Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz von 2002, die die in der Diskussion immer wiederkehrenden Punkte beinhaltet und wirklich ganz leicht zu lesen ist:

http://www.weinzettl.info/seiten/recht/gewahrleistungsrecht.pdf

Ihr lest ja auch partiell, aber nicht vollständig, wiederkäuende Artikel aus dem Konsument. Warum nicht gleich das Original? Es ist nicht wesentlich länger und (ausnahmsweise) in verständlicher Sprache abgefasst. ;)

Allen Hardcorern, die sich das gesamte Gewährleistungsrecht reinziehen wollen, sein noch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ans Herz gelegt. Da wird es dann aber schon mühsamer...

  
Euer CWsoft
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