Re(6): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
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Re(6): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
29.10.2012, 15:02:20

Na dann denk mal scharf nach! Warum hat der Händler den Fernseher wohl
geliefert?! Lag es vielleicht an dem Gespräch, das er mit dem Käufer hatte?
Könnte es sich dabei um eine Willensübereinkunft handeln?


Auch wenn es eine Willensübereinkunft sein könnte, reicht es wohl hier für einen Kaufvertrag nicht aus, da dieser zwingend einen bestimmten Kaufpreis haben muss:

§1054 ABGB
Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß im barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig seyn.

sowie die Überschriften §1055ff:

Der Kaufpreis muß
a) in barem Gelde bestehen;
b) bestimmt;
c) nicht gesetzwidrig sein



Aha, also kann man bei einer Gattungssache, wie einem Fernseher, keine Verträge zu marktüblichen
Preisen schließen, weil die Preise nicht bestimmbar sind? Glaubst du das
wirklich? Allein die Tatsache, dass es von dem Gerät mehrere Exemplare gibt,
die von mehreren Händlern verkauft werden, sollte dir zu denken geben!

Ich habe nicht ausgeschlossen, dass es einen marktüblichen Preis geben könnte, sondern, dass es ihn im konkreten Fall gibt. Denn während sich der marktübliche Preis z.B. bei einem Großhandelspreis feststellen lassen wird, ergeben sich in dem Fall hier wohl schon Abgrenzungsprobleme was der "Markt" ist.
Gehören hierzu auch Onlinehändler, da diese das Gerät auch liefern, oder nur regionale Händler. Wenn zweites zutreffen würde, wird das Gerät in ausreichenden Stückzahlen verkauft? Was zählt zum Onlinehandel - nur Händler aus AT, der gesamten EU, weltweit?


Abgesehen davon, dürfte der Händler (laut den Informationen hier) gesagt haben
"Ich mache dir einen gute Preis" - was der Käufer offenbar akzeptiert hat.
Daraus kann man ableiten, dass der Käufer dem Händler die Preisbestimmung
überlassen wollte, was jedenfalls ausreicht!

Was "ein guter Preis" ist, wird wohl kaum zu bestimmen sein, da jeder darüber andere Vorstellungen hat. Nach §1054ff ABGB (siehe oben) ist allerdings bei einem unbestimmten Preis kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Aus welchen Normen willst du eine Preisbestimmung durch den Händler ableiten?


Hätten die Vertragspartner eine Preissicherheit gewollt, hätten sie über den Preis gesprochen. Nur weil wir
das für unvernünftig halten, ist so ein Vertrag noch lange nicht verboten oder unwirksam.

Auch wenn der Preis zahlenmäßig noch nicht feststehen muss, so verlangt §1054ff ABGB (siehe oben) doch eine Bestimmbarkeit - also Preissicherheit.


Motivirrtum! Krasse unverhältnismäßigkeiten werden durch die laesio enormis verhindert. Wenn dem Käufer dieser Schutz zu gering ist, hätte er über den Preis sprechen sollen! Caveat Emptor (im wörtlichen Sinn)

Motivirrtum:

§ 872 ABGB Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig: allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.

Nachdem allerdings der Preis beim Kaufvertrag eine Hauptsache darstellt, trifft hier wohl ein Motivirrtum nicht zu.
Vielleicht ist es dir noch nicht aufgefallen, aber das österr. ABGB hat letztes Jahr seinen 200. Geburtstag gefeiert.
Spätestens seit damals gilt "Caveat Emptor", das ja aus dem römischen Recht stammt, nicht mehr.


!Lesen von Kommentaren reicht nicht. Du musst sie auch verstehen.

Da magst du schon recht haben und beweist es mit deinen Aussagen zum Motivirrtum sehr gut :)


Es gibt auch mindestens zwei Menschen auf diesem Planten, die glauben, die Erde sei flach.  


Na wenn ich´s schon mit dem selbsternannten Galilei des Zivilrechts zu tun habe:
Kann ich bei dir einen Vortrag buchen, damit ich auch an den Erkenntnissen des neuen, von den jetzigen Normen unabhängigen, Zivilrechts teilhaben kann?


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