Re(12): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
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Re(12): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
31.10.2012, 14:37:51

Ich kann nicht wissen, was sich die beiden bei ihrem Gespräch gedacht
haben, bzw was sie überhaupt gesagt haben.

Nach ständiger Rechtssprechung des OGH kommt es nicht darauf an was gedacht wurde, sondern auf den objektiven Erklärungswillen:

RS0014205 T2
Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war.



Nur daraus lässt sich ableiten ob mit "Markt" alle stationären Elektronikhändler, auch der Internethandel
(vielleicht war der Händler auch im Internet aktiv?) oder alle Händler weltweit gemeint waren. Das lässt sich nur aus den konkreten Umständen und dem
sich daraus ergebenden objektiven Erklärungswert ableiten. Das selbe gilt auch dafür ob dem Händler die Preisbestimmung überlassen wurde, ob der Händler den
Marktpreis bestimmen sollte oder ob er sich bei der Preisbestimmung an andere Regeln halten sollte.Alle denkbaren Auslegungsmöglichkeiten sind aber konkret genug um einen Vertrag zustande kommen zu lassen. Man muss nicht über jedes
Detail der Hauptleistungen sprechen um einen gültigen Vertrag entstehen zu lassen.

Sicherlich wird ein Großteil der von dir hier theoretisch aufgezeigten Möglichkeiten zu einem bestimmten Preis und somit einem gültigen Vertrag führen.
Allerdings zeigst du auch selbst auf, dass es dir nicht möglich ist zum konkreten Sachverhalt (guter Preis, sonst keine weiteren Absprachen) eine dieser Möglichkeiten zu bestimmen.
Trotzdem behauptest du, dass es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist.
Wie erreichst du im konkreten Sachverhalt die, für einen Vertragsabschluss, Bestimmtheit des Preises, wenn du nicht einmal sagen kannst wie der Preis ermittelt wird?


Immerhin war die Vereinbarung für beide(!) konkret genug um den
Fernseher liefern zu lassen. In der Zeit zwischen Abschluss und Lieferung
hatte offenbar niemand die Idee, dass irgendwas noch zu besprechen wäre! Erst
als der Käufer gemerkt hat, dass das ganze wohl teurer ist, als er dachte(!),
wollte er nicht mehr.

Du sagst also damit aus, dass es für das Zustandekommen eines Kaufvertrag genügt eine Hauptleistung (den Fernseher) konkret zu bestimmen und zu übergeben, die andere Hauptleistung (Preis) kann unbestimmt bleiben.
Das steht allerdings im klaren Widerspruch zum Vertragsrecht im ABGB, das insbesondere im §1054 für das Zustandekommen eines Kaufvertrages fordert:

Erfordernisse des Kaufvertrages.
§ 1054. Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen seyn müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muß im barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig seyn.



Das ist ein Motivirrtum. Daran kann ich nichts ändern.

Obwohl sich der Käufer über den Preis (also eine Hauptleistungspflicht) geirrt hat und aus dem von mir bereits zitieren §872 ABGB hervorgeht, dass ein Motivirrtum weder eine Hauptsache noch eine wesentliche Beschaffenheit betreffen darf, behauptest du weiterhin einen Motivirrtum. Ohne auch nur eine Gesetzesstelle, Literatur, o.ä. anzugeben, die deine Auffassung belegen würden.


Nur weil wir nicht alle Details kennen, ist der Vertrag aber nicht ungültig.

Das ist aber schon ein Widerspruch, wenn du zuerst in deinen Beiträgen schreibst, dass im konkreten Fall ein Vertrag zustande gekommen ist und nun von unbekannten Details sprichst, die aber anscheinend für einen Vertragsabschluss notwendig wären und du selbst nicht kennst.
Insbesondere, da Norwegische Schmalzkatze geschrieben hat, dass es keine weiteren Absprachen zum Preis gegeben hat.


Was im KSchG spricht gegen diese Vereinbarung?

Die Anforderungen an eine konkludente Vereinbarung sind im Anwendungsbereich des KSchG höher, als zwischen Kaufleuten.
Deshlab muss eine Vereinbarung die in der Wirtschaft z.B. zwichen Händler und Großhändler zulässig ist, nicht auch zwischen Händler und Konsument zulässig sein.


Dass du meinen Fall abändern musst, um zu deiner Wunschlösung zu kommen, spricht für sich selbst.

Welche Abänderung?
Du hast selbst geschrieben, dass das Bild teuer ist als der Käufer dachte.
D.h. der Käufer hatte einen bestimmten (maximal) Preis des Bildes im Kopf - ansonsten kann es ja nicht teurer sein, als er dachte -, hat aber dann die Erklärung abgegeben, dass er dafür jeden Preis zahlen will.
Also ein Erklärungsirrtum, da der Käufer nicht das, was er sich vorgestellt hat, auch erklärt hat.


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