Re(8): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
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Re(8): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
30.10.2012, 13:08:32

Nur weil du es nicht weißt, gibt es noch lange kein Abgrenzungsproblem.

Genau deshalb weil es so klar ist, hast du in deiner Antwort auch den Markt genau definiert.


Dasmuss es auch nicht. Den Preis bestimmt der Händler oder der Markt, je nach der Vereinbarung. Ob der letztendlich bezahlte Preis dem Marktpreis auch wirklich entspricht, entscheidet das Gericht im Streitfall.

Wie du selbst schreibst ist eine Vereinbarung notwendig. Im konkreten Fall gibt es aber keine Vereinbarung und deshalb fehlt eine Hauptleistungspflicht und dadurch gibt es auch keinen Vertrag.


Hätte der Käufer eine Sicherheit gewollt, hätte er über den Preis sprechen müssen.

Nochmals der Verweis auf §1054ff ABGB:
Der Kaufpreis muss bestimmt sein.


Der Irrtum bezieht sich darauf, dass der Käufer erwartet hat, dass der Händler einen niedrigeren
Preis auswählt. Solange der Händler sich in einem bestimmten Rahmen bewegt,
ist das aber in Ordnung. Sonst könnte man eine solche Vereinbarung immer
anfechten, wenn einem der Preis nicht gefällt und damit den Vertrag durch die
Hintertür umgestalten.Mit anderen Worten: Das Motiv dafür, dem Händler die
Preisbestimmung zu überlassen (oder zum Marktpreis zu kaufen) war, dass der
Käufer damit rechnete (was er aber nicht offengelegt hat) einen besonders
billigen Preis zu bekommen. Darüber hat er geirrt. Das ist aber eben nur ein
Motivirrtum.


Wie schon aus der in meinem letzten Beitrag zitierten Gesetzesstelle (§872 ABGB) hervorgeht, kann ein Motivirrtum nur einen Nebenumstand betreffen.
Nachdem der Preis eines Kaufvertrags allerdings eine Hauptleistungspflicht darstellt, kann ein Irrtum über einen Preis kein Motivirrtum sein.


Noch einmal, damit du es auch verstehst: Wenn der Käufer von
Anfang an einen konkreten Preis hätte wissen wollen, hätte er darüber sprechen
müssen. Der Vereinbarung zum Marktpreis zu kaufen oder  den Händler den Preis
bestimmen zu lassen, wohnt eine gewisse Unsicherheit für den Käufer inne.
Deswegen ist sie aber nicht ungültig.


Es stimmt, dass es vereinbart werden kann, zum Marktpreis zu kaufen und dies, obwohl der Preis dann nicht exakt zahlenmäßig bestimmt werden kann, auch zulässig ist. Entscheidend ist allerdings, wie schon oben ausgeführt, dass eine solche Regelung vereinbart ist. (siehe §1058 "..zu Grunde gelegt..")


Steck deine Nase lieber in die Bücher, damit du in Zukunft nicht so einen Quatsch schreibst.  

Das kommt ausgerechnet von jemanden, der trotz eines anders lautenden Gesetzestextes weiterhin behauptet, dass ein Irrtum über eine Hauptsache (Preis), einen Motivirrtum darstellt.

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