Re(15): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
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Re(15): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
01.11.2012, 22:51:19
Dein letzter Satz mit ".. im Rahmen.." trifft es eigentlich sehr genau was ich bisher immer formuliert habe. Der Preis ist zum Zeitpunkt des Kaufvertrags unbestimmt, sonst gäbe des keinen Rahen, sondern einen fixen Preis.
Dass der Preis zum Zeitpunkt des Abschlusses unbestimmt war bestätigst du auch damit, dass du sagst, der Händler habe nach dem Vertragsabschluss die Aufgabe den Preis zu bestimmen.
Ohne einen bestimmten Preis fehlt allerdings, wie schon mehrmals ausgeführt,
die Hauptleistungspflicht ( Essentialia negotii ) und somit lt. ABGB eine
zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrags.

Nein! Das ist so falsch... Das kann ich so nicht stehen lassen :´(

§ 1056: Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen.

OGH in RS0019994: Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird.

OGH in 3 Ob 595/84: Konkludenter Abschluß einer solchen Vereinbarung.

Beisatz des OGH: Die Preisbestimmung ist nicht der Willkür des Berufenen überlassen, sie hat nicht offenbar unbillig zu erfolgen und darf nicht das Ausmaß dessen überschreiten, womit der Käufer überhaupt rechnen hätte können. [ Anmerkung: Nichts anderes sag ich die ganze Zeit!!!]

OGH in RS0020104: "Bestimmte Person" ist nicht nur der namentlich bezeichnete Dritte, sondern auch jeder nach objektiven Kriterien ermittelbare; es genügt daher, daß die Kontrahenten die Qualitäten der Person (also etwa der Berufsgruppe) bezeichnen, auf die es ihnen ankommt.


Auch der OGH spricht von einem Ausmaß das bei der Festsetzung des Preises durch den Vertragspartner nicht überschritten werden darf. Das ist das, was ich als "Rahmen" bezeichnet habe, und was du als unzulässig (weil zu unbestimmt) kritisiert hast! Im Wesentlichen habe ich dir jetzt meine Argumente nocheinmal in den Worten des OGH zusammenkopiert. Und als Draufgabe biete ich dir eine noch unbestimmtere Vereinbarung, in der nicht einmal die Person, die den Preis bestimmen soll, genau fest steht! Und so eine Vereinbarung ist trotzdem gültig!

Weiter geht's:

§ 1057: Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

§ 1058: ... Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllet werden muß, angenommen.


Das steht im ABGB! In keinem dieser Fälle weiß man zum Zeitpunkt des Abschlusses den genauen Preis! Sieh es doch bitte ein! Du liegst falsch!


01.11.2012, 23:32 Uhr - Editiert von kaufinator1, alte Version: hier
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