Re(10): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
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Re(10): Zurücktreten vom Kaufvertrag möglich?
31.10.2012, 00:29:52

Es gibt eine (konkludente) Vereinbarung wie der Preis zu bestimmen ist,
daher ist er bestimmbar und daher gibt es eine Hauptleistungspflicht. Nach
deiner Interpretation wären die Vereinbarungen zum Marktpreis zu kaufen oder
andere Personen den Preis bestimmen zu lassen unmöglich. Vor allem letzteres
sieht das Gesetz aber ausdrücklich vor und ersteres ist gängige Praxis in der
Wirtschaft, deshalb ist deine Interpretation falsch. Finde dich bitte damit
ab.

Wie ich bereits in einem früheren Beitrag ausgeführt habe, ergibt sich aus dem RS0025455, dass eine konkludente Zustimmung zu §1058 ABGB explizit für Verträge zwischen Kaufleuten möglich ist was ja, wie die ausführst in der Wirtschaft auch gemacht wird.
Hier handelt es sich allerdings um einen Verbrauchervertrag i.S.d. KSchG.
Selbstverständlich und das habe ich auch schon geschrieben, ist eine Vereinbarung zum Marktpreis bzw. durch dritte möglich, aber es muss vereinbart werden und der Marktpreis muss bestimmbar sein.

Deine Aussagen sind schon etwas witzig, wenn du mir hier falsche Interpretationen vorwirfst und schreibst, dass es eine Vereinbarung gibt, wie der Preis zu bestimmen ist. Du aber im Gegensatz dazu bisher weder definiert hast, was jetzt genau vereinbart wurde (marktüblicher Preis, Preisfestsetzung durch den Händler, oder doch ein "guter" Preis), noch meine Frage wie der Markt denn nun im konkreten Fall genau bestimmt ist beantwortet hast.

Wenn es möglich ist diese Punkte ohne einen Zweifel zu konkretisieren und damit letztendlich einen (wenn auch indirekt) bestimmbaren Preis zu definieren, dann wird ein Vertragsabschluss zu bejahen sein. Bisher konnte ich auch aus deinen Antworten ein solch klare Abgrenzung nicht erkennen.


Dann löse bitte folgenden Fall: Du willst ein Bild kaufen und sagst dem
Händler, es ist dir egal wieviel es kostet, er soll es liefern. Als du die
Rechnung bekommst, merkst du, dass es teurer ist als du dachtest.
Geschäftsirrtum? Nein! Außer im Fall der laesio hast du keine Chance.

Mal abgesehen davon, dass auch hier der Preis wahrscheinlich zu unbestimmt für einen Vertragsabschluss ist, wird es sich um die dritte, von dir nicht genannte Variante, den Erklärungsirrtum handeln. Denn anstelle von "egal wie viel es kostet aber max x € " wurde nur "egal wie viel es kostet" gesagt.
Allerdings ist bei einem Irrtum auch noch zu unterscheiden, ob dieser beachtlich ist, oder nicht. Da hier allerdings keine der in §871 Abs 1 ABGB genannten Umstände zutreffen wird, bleibt der Irrtum unbeachtlich und schließt somit eine Irrtumsanfechtung aus.


Er hat nicht über den Preis geirrt, sondern über die Umstände die den Preis
bestimmen! Er dachte vielleicht, dass der Händler netter ist, dass der
Marktpreis ein anderer ist usw - alles irrelevant!  

Irrelevant?
Es fehlt ein Hauptmerkmal eines Kaufvertrags bzw. ist zu unbestimmt (Disses).
Aber selbst wenn man das unbeachtet lassen würde wäre das ein Geschäftsirrtum der beachtlich ist, da dieser vom Vertragspartner veranlasst wurde (guter Preis).

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