Re(10): Worauf bei einer Rechtsschutzversicherung achten – eure Erfahrungen und Gedanken
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Re(10): Worauf bei einer Rechtsschutzversicherung achten – eure Erfahrungen und Gedanken
30.12.2025, 07:59:56
Weil PeterShaw den ADAC zitiert hat, der sich auf diesen Fall bezogen hat. https://forum.geizhals.at/t908303,8212672.html#8212672

Und ich denke, dass das Thema in AT genauso judiziert werden würde. Wenn ich dir ein Auto mit Schlüssel & Papieren übergebe und du es nicht retournierst, liegt kein Diebstahl vor, sondern eine Veruntreuung. Womit eine Diebstahlsversicherung nicht zahlt. DAS war das eigentliche Thema.

Wo‘s bei mir hakt ist, dass ich die Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen veruntreuten und gestohlenen Gütern beim Kauf durch Dritte nicht verstehe. Veruntreute kannst du gutgläubig kaufen, gestohlene hingegen nicht. Warum? Keine Ahnung, da mangelts an meinem Wissen über die Intentionen des Gesetzes.

Google KI meint:

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen veruntreuten (anvertrauten) und gestohlenen (abhandengekommenen) Gütern beim gutgläubigen Kauf, um einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des ursprünglichen Eigentümers und dem Schutz des redlichen Käufers im Geschäftsverkehr zu finden.
Diese Unterscheidung basiert im deutschen Recht (konkret in § 935 BGB) auf folgendem Prinzip:
Gestohlene oder abhandengekommene Güter (§ 935 BGB): An Sachen, die dem Eigentümer gestohlen wurden, verloren gegangen oder sonst ohne seinen Willen abhandengekommen sind, ist grundsätzlich kein gutgläubiger Erwerb möglich. Der ursprüngliche Eigentümer wird hier besonders geschützt, da er den Besitz an der Sache unfreiwillig verloren hat. Sein Interesse am Eigentum wird höher bewertet als das Vertrauen des Käufers in den Verkäufer.
Veruntreute (anvertraute) Güter: Wenn der Eigentümer die Sache freiwillig jemand anderem übergeben und ihm damit eine gewisse Verfügungsgewalt oder den Besitz eingeräumt hat (z.B. zur Reparatur, Verwahrung oder auf Probe), dann aber diese Person die Sache unbefugt weiterverkauft (Veruntreuung), ist ein gutgläubiger Erwerb durch einen redlichen Käufer grundsätzlich möglich. Hier hat der Eigentümer durch die freiwillige Besitzüberlassung selbst einen Rechtsschein geschaffen, der den Schutz des gutgläubigen Handelsverkehrs rechtfertigt.

30.12.2025, 08:34 Uhr - Editiert von Paulas_Papa, alte Version: hier
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